Anzeige wegen Drohung und Nötigung?

10 Antworten

Da es schon einen Gerichtstermin wg. Diebstahl gibt, kannst du locker in deiner Zeugenaussage darüber berichten. Die Staatsanwaltschaft kann dann direkt im Gerichtssaal darüber nachdenken, ob sie deshalb auch ein weiteres Verfahren einleitet.

Diese Art von Drohgebärden sind den dt.Gerichten sicherlich sehr bekannt ; - )

Anzeige bei der Polizei wegen Drohung und Nötigung! Wieso hat sie Dich aber bestohlen, wenn Ihr verheiratet seid, sind es ganz persönliche Dinge von Dir?

Bei dem ganzen Hinterwald Gedönse darfst du nicht vergessen das wir Gesetze für so etwas haben. Es kann sich keiner darüber stellen.

Du solltest das wirklich zur Anzeige bringen, denn falls die ganze Situation mal eskaliert, wird man dir vorwerfen das du nicht gehandelt hast.

Mit solchen Leuten ist nicht zu spaßen, du musst dich schützen und sei heilfroh das du diese Frau los bist. Das geht ja gar nicht.

Na klar kannst du das. Was hat denn die Ehre mit der Scheidung zu tun?

wenn deine EX geklaut hat, dann ist sie die kriminelle und hat keine Ehre mehr.

Du kannst sie nicht nur wegen Nötigung und Drohung, sondern auch wegen Erpressung (intime Dokumente gegen dich) und geplanter Körperverletzung anzeigen.

Mach es einfach und zahle NICHT ihren Anteil.

Und wenn dir jemand doch auflauern sollte, rufst du die Polizei. Die kümmern sich schon drum.


ZuumZuum  28.09.2019, 06:48

wenn deine EX geklaut hat, dann ist sie die kriminelle und hat keine Ehre mehr.

Was erst einmal zu beweisen wäre.

Du kannst sie nicht nur wegen Nötigung und Drohung, sondern auch wegen Erpressung (intime Dokumente gegen dich) und geplanter Körperverletzung anzeigen.

Das bei der Erpressung ein Geldbetrag zum Nachteil des Geschädigten die Hauptrolle spielen muss, weißt Du?

Wo Du eine Körperverletzung erkannt haben willst, würde mich brennend interessieren. Wegen einer "geplanten" KV kann sowieso kein Strafantrag gestellt werden.

Eine Bedrohung kommt auch nicht in Frage, weil da die Androhung eines gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechens vorliegen muss.

Einzig richtig ist die Nötigung.

Das wird mit größter Wahrscheinlichkeit vom Staatsanwalt wegen Fehlen des öffentlichen interesses eingestellt.

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JohnnyMnemonic  28.09.2019, 07:00
@ZuumZuum

Hast du deinen Abschluss auf der Idiotenuniversität für mangelnde Lesefähigkeit gemacht?

In Paragraph 241 Abschnitt 18 des StGB steht:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

mit diesen zwei Abschnitten ist sogar die Drohung zu einer Körperverletzung inbegriffen!

Ausserdem; der Fragesteller sagt hier aus, dass seine Ex geklaut hat. Das ist erstmal sein Standpunkt. Wieso soll ich diesen hinterfragen?

Er liegt hier einen Sachverhalt nach seiner Ansicht an den Tag Und will jetzt einfach Hilfe.

Wer bist du überhaupt, der seine Ansicht in Frage stellt? bist du die Frau?

Also liegst du falsch. Verstehe das einfach und rede hier keinen Blödsinn.

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ZuumZuum  28.09.2019, 07:32
@JohnnyMnemonic

Hast du deinen Abschluss auf der Idiotenuniversität für mangelnde Lesefähigkeit gemacht?

Nun werde mal nicht unverschämt, vor allem wenn man von der Materie nur Halbwissen hat, und wie das immer so ist fehlt die wichtige Hälfte.

Wo bitte siehst Du ein gegen den FS gerichtetes angedrohtes Verbrechen? Ich glaube Du kennst noch nicht einmal den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen, ich aber schon.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB,
die gefährliche KV nach § 224 StGB,
sind KEIN VERGBRECHEN sondern ein VERGEHEN

Lediglich die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist ein Verbrechen, weil mit Freiheitsstrafe ab einem Jahr oder darüber bedroht. Siehe § 12 StGB.

Und ich sehe immer noch nicht den geringsten Hinweis im Text das überhaupt eine KV im Raum steht.

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JohnnyMnemonic  28.09.2019, 22:08
@ZuumZuum

„In § 12 StGB heißt es insoweit: (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“

Da es sich hier um eine Straftat handelt, die sogar mit bis zu einem Jahr (je nach Schwere) bestraft werden kann, handelt es sich sowohl um ein mögliches Vergehen, als auch um ein mögliches Verbrechen.

Und wenn im Gesetzestext steht, dass beides bestraft wird (unerheblich, wie hoch das Strafmaß ist), so gibt dies dem FS die wichtige Information, die er braucht; er kann die drohenden Menschen anzeigen!

Ob Verbrechen oder Vergehen ist nun wirklich Haarspalterei von dir, denn dem FS geht es nur darum herauszufinden, ob er rechtliche Mittel einsetzen kann. Und das kann er.

Wenn jemand ihm mit Körperverletzung droht ist das eine Straftat. Dagegen kann er vorgehen. Wenn Sie intime Dokumente und Fotos von ihm hat und ihn damit erpressen will, ist das eine Straftat.

In beiden Fällen kann er was tun. Und darum geht es hier dem FS. Und wenn du meinst, mit einer weiteren Antwort mehr Haarspaltereien an den Tag legen zu müssen, so bin ich raus.

Denn meine Zeit will ich sinnvoller nutzen, als mit Korinthenkackerei.

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stell definitiv strafanzeigen und geh mit der trennung zu einem guten anwalt. guck ob du eine härtefallscheidung draus machen kannst.