Anspruch auf Fahrtkostenerstattung Zeitarbeitsfirma?
Hallo
Meine Zeitarbeitsfirma (Standort) ist ca 6 Km von mir entfernt.
Jetzt muss ich seit 2 Wochen jeden Tag 16km hin und 16Km zurück nach hause sprich fahre ca 32 Km am Tag
Gut das ist jetzt nicht sehr viel aber das ist nicht meine Frage
Nun ich habe im Internet gelesen, dass die Differenz erstattet werden muss als Fahrkosten von der Leihfirma wo icj angestellt bin.
Was kann ich dafür das ich jetzt weiter fahren muss.
Ich habe dort angerufen (bei meinem Arbeitgeber) der eine Typ war sehr nett und als ich dann gefragt habe wie das ist wurde er sehr unfreundlich.
Der meinte Nein sowas gibt es nicht 16 KM sind garnichts sei erstmal länger bei uns dann können wir uns unterhalten.
Das kam mir sehr sehr komisch vor.
Stimmt das? Hab ich kein anrecht auf ein Teil Erstattung der Fahrtkosten?
Wollte nochmal hier fragen sicher ist sicher
Kam mir wie gesagt sehr komisch rüber der Typ
Ob Sie sich in der Zeitarbeit Fahrtkosten erstatten lassen können, hängt von den Entfernungen zwischen Wohnort, Arbeitgeber und Einsatzort beim Kunden ab. Die Strecke vom Wohnort (W) zum Zeitarbeitsfirma (Z) wird nicht erstattet, jedoch die Strecke von der Zeitarbeitsfirma (Z) zum Einsatzbetrieb (E) mit Hin- und Rückfahrt. Ist die Entfernung zum Kunden größer als die Entfernung zu Ihrem Zeitarbeitsunternehmen, haben Sie also Anspruch darauf, diese Differenz als Fahrtkosten erstatten zu lassen.
Die Rechtsgrundlage ist § 670 BGB, nach der der Arbeitgeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, die der Arbeitnehmer auf sich nimmt, um den Einsatzort zu erreichen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss Fahrgeld zahlen, selbst wenn keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag steht. Bei der Erstattung handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Nutzung des eigenen PKW sind 30 Cent/km für Hin- und Rückfahrt üblich. Ansonsten erstattet der Arbeitgeber die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel.
3 Antworten
Ein Recht auf Fahrkostenerstattung hast du eigentlich nur wenn du gerade Arbeitslos bist und dann ein Bewerbungsgespräch hast. Geht eventuell auch mit einem unbezahlten Praktikum.
Ein Arbeitgeber ist dir meines Wissens nach nicht verpflichtet fahrkosten zu zahlen dafür hast du deinen Lohn/Gehalt.
Du kannst das wenn du genug verdienst aber in der Steuererklärung angeben und dadurch einen Teil der Einkommenssteuer erstattet bekommen.
https://karrierebibel.de/fahrtkostenzuschuss/
Da steht das noch ganz anders nämlich das Fahrkostenzuschuss eine freiwillige angelegenheit ist und es KEIN Anrecht darauf gibt. Das ist auch das was ich in BWL gelernt hatte.
Ist aber schon etwas her das ich BWL und VWL usw. hatte da sind einige Änderungen an mir vorbei gegangen.
Zeitarbekt ist ja ein Thema für sich.
Meine Arbeitsstelle (Arbeitgeber ) ist ja 6KM entfernt. Nun werd ich verliehen und muss 16km fahren
Deswegen sind das ja pro Strecke ca 10km mehr die ich tragen soll was ich nicht einsehe
Bei deinem beispiel ist das ja keine Zeitarbeit sonder nur arbeitnehmer und arbeitgeber
Nicht wie bei mir arbeitgeber (verleiher) Kunde und Arbeitnehmer (ich)
Der §670 BGB bezieht sich NICHT auf ein (Zeit-) Arbeitsverhältnis
sondern auf Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (Titel 12, Untertitel 1) Google kann helfen.
Ein Arbeitgeber hat KEINE gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Fahrtkosten!
Es KANN im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Wie schon geschrieben wurde - bei der Steuererklärung geltend machen.
Einsatzwechseltätigkeit bestätigen lassen von der Leihfa. 12 € pro Tag zusätzlich als Verpflegungsmehraufwendungen.
Dann habe manche Firmen solche Busse, die Leiharbeiter zahlen aber 6 € pro Tag je nach Entfernung, wenn diese in Entleihfirmen gebracht werden.
§ 670 bezieht sich meist auf Bewerbungskosten, aber nicht auf Werbungs- & Fahrtkosten.
Was beudeutet das dann?
Ob Sie sich in der Zeitarbeit Fahrtkosten erstatten lassen können, hängt von den Entfernungen zwischen Wohnort, Arbeitgeber und Einsatzort beim Kunden ab. Die Strecke vom Wohnort (W) zum Zeitarbeitsfirma (Z) wird nicht erstattet, jedoch die Strecke von der Zeitarbeitsfirma (Z) zum Einsatzbetrieb (E) mit Hin- und Rückfahrt. Ist die Entfernung zum Kunden größer als die Entfernung zu Ihrem Zeitarbeitsunternehmen, haben Sie also Anspruch darauf, diese Differenz als Fahrtkosten erstatten zu lassen.
Die Rechtsgrundlage ist § 670 BGB, nach der der Arbeitgeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, die der Arbeitnehmer auf sich nimmt, um den Einsatzort zu erreichen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss Fahrgeld zahlen, selbst wenn keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag steht. Bei der Erstattung handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Nutzung des eigenen PKW sind 30 Cent/km für Hin- und Rückfahrt üblich. Ansonsten erstattet der Arbeitgeber die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel.