Änderung des GG?
Die Änderung des GG ist nur unzulässig, wenn die in Art. 1-20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden? (Ewigkeitsklausel) Ansonsten könnte man das GG ändern? Ist das richtig?
5 Antworten
Die Ewigkeitsklausel umfasst nur Art. 1 und 20 GG. Jedoch sieht das Bundesverfassungsgericht ein Element des Art.1 im Kern eines jeden anderen Grundrechts. Das bedeutet, dass etwa die Meinungsfreiheit grundsätzlich schon per 2/3 Mehrheit geändert werden könnte, aber nicht wenn deren die Menschenwürde betreffender Kerngehalt angetastet würde. Im übrigen, nicht grundrechtsrelevanten Teil des Grundgesetzes sind Änderungen mit 2/3 Mehrheit möglich.
In Artikel 79 heißt es nicht 1 - 20, sondern 1 und (!) 20
Ansonsten kann das Grundgesetz mit 2/3 Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates geändert werden.
Ja, das ist so oder besser gesagt, das wäre so, wenn es da nicht noch den Artikel 146 gäbe:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_146.html
Das ist eigentlich ein "Gummiparagraph", denn wie eine solche Verfassung zustande kommen darf, steht da nicht. Es steht auch nicht, ob sie vielleicht irgendwelchen Anforderungen (Grundrechte) gerecht werden müsste. Und obwohl sie die "Ewigkeitsgarantie" aushebeln könnte, ist nicht mal geregelt, ob der Artikel 146 selbst mit 2/3-Mehrheit abschaffbar ist. Das Problem mit der Abschaffung wäre nämlich die Frage, ob danach, wenn nur noch die "Ewigkeitsgarantie" greift, erneut eine Einschränkung wie im Artikel 146 eingeführt werden könnte, oder ob das nur für die originale Einschränkung von 1949 gilt.
So streng logisch und alle Fälle abdeckend wie die Mathematik ist das Grundgesetz bei weitem nicht.
Nicht Art 1 - 20, sondern Art 1 und 20 GG. Vgl Art 79 III GG.
Ja, abgesehen von den Ewigkeits-Artikeln kann das Grundgesetz mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat hier so entschieden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/rk20190717_2bvr132718.html
des weiteren:
andere Artikel werden auch torpetiert ohne dass da ein Normalo dagegen vorgehen könnte. Z.B. Würdeverletzung (z.B. erzwungener Urintest ohne dass bereits eine Verurteilung vorliegt), Unverletzlichkeit der Wohnung (z.B. Steuerfahndung ohne dass bereits eine Verurteilung vorliegt), usw.
Theoretisch dürfte also der Urintest nur gemacht werden, wenn schon feststeht dass jemand gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat und nur herausgefunden werden muss mit welcher Droge z.B.
Und Steuerfahndung in der Wohnung dürfte auch nur sein, wenn schon feststeht, dass einer Steuern hinterzogen hat, und man nur herausfinden möchte in welcher Höhe genau.
Aus der Praxis ist bekannt, dass viele Urintests und Steuerfahndungen am Ende doch keine Verurteilung lieferten, also von vorneherein schon gegen das GG verstoßen haben.
wie man aber besonders an Artikel 16 sieht haben da die Politiker schon rumgetrickst. Eigentlich sollte Ausbürgerung nicht möglich sein ... nun ist es doch möglich unter Voraussetzungen die bestimmt zu mind. 50% zutreffen.