Abschiebung?

5 Antworten

Es gibt folgende Möglichkeiten um eine Abschiebung zu verhindern:

Das bedeutet, dass Ihre Abschiebung aus den verschiedensten praktischen Gründen zumindest im Moment nicht durchgeführt werden kann. Nach den Verwaltungsvorschriften sind tatsächliche Abschiebungshindernisse vor allem die Folgenden:

  • Passlosigkeit, wenn die Aussicht besteht, dass Sie auf unabsehbare Zeit ohne Pass bleiben werden (zur Mitwirkungspflicht siehe unten a)
  • dauerhaft fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, z.B. wenn die Abschiebung selbst mit einem Reisedokument nicht möglich ist
  • fehlende Transportmöglichkeiten (z.B. fehlende Flugverbindungen) bzw. unterbrochene Verkehrsverbindungen
  • der Staat, in den abgeschoben werden soll, schließt seine Grenzen
  • fehlende Reise- und Transportfähigkeit, z.B. wegen einer Krankheit oder einer Risikoschwangerschaft (siehe unten b)

Am besten einen Attest beschaffen.Das bedeutet, dass Sie eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass Sie wegen einer Erkrankung nicht abgeschoben werden können. Diese ärztliche Bescheinigung soll vor allem Folgendes enthalten:

  • die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • die Methode der Tatsachenerhebung
  • die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)
  • den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
  • den Schweregrad der Erkrankung sowie
  • die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben
  • die erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe (mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung) aufgeführt sein.

Folgende Diagnosen begründen u.a. eine Reiseunfähigkeit:

• Ansteckende Infektionskrankheiten (offene Tbc, infektiöse Hepatitis A/B/C, HIV, Scharlach, Diphtherie, Windpocken etc. in der akuten Phase)

• Neurologische / psychische Erkrankungen (einschließlich PTBS, schwerster Depression und schwerster Angststörung, die besonders eine akute Suizidgefahr begründen) aber PTBS nicht unbedingt immer.

• Schwere Herz- Kreislauferkrankungen sowie Lungenerkrankungen

• Zustand nach Herzinfarkt oder Schlaganfall

• Innere Verletzungen (Ausmaß beschreiben)

• Akute Magen/Darmerkrankungen

• Akute Erkrankungen des HNO-Gebiets

• Schwangerschaft / Risikoschwangerschaft

Nach der Gesetzesbegründung kann die Bescheinigung auch Angaben dazu enthalten, welche Medikamente Sie regelmäßig nehmen oder warum Sie nicht mit einem Auto oder einem Flugzeug abgeschoben werden können.

Sie müssen der Ausländerbehörde die ärztliche Bescheinigung unverzüglich übergeben. Nach der Gesetzesbegründung und den Verwaltungsvorschriften heißt „unverzüglich“ hier im Regelfall innerhalb der nächsten zwei Wochen nach der Ausstellung der Bescheinigung.

Legen Sie die Bescheinigung nicht unverzüglich vor, muss die Ausländerbehörde Ihre Erkrankung nicht berücksichtigen.

Es gibt noch mehr Möglichkeiten:

Nach den Verwaltungsvorschriften[17] sind rechtliche Abschiebungshindernisse vor allem die Folgenden:

  • Es bestehen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 5 sowie 7 AufenthG, z.B. weil im Herkunftsland Folter droht, und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden kann, z.B. wegen bestimmter Straftaten. Wenn kein Asylantrag gestellt wurde, muss die Ausländerbehörde prüfen, ob Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (siehe Kapitel 3.1 – 3.3).
  • Die Staatsanwaltschaft oder die Zeugenschutzdienststelle muss in dem konkreten Fall der Abschiebung zustimmen, weil ein Strafverfahren gegen die Betreffenden läuft oder weil sie zu schützende Personen im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sind,[18] und die Zustimmung wurde nicht erteilt.
  • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dürfen nur abgeschoben werden, wenn sich die Behörde vergewissert hat, dass sie im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.[19]
  • Das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens wird unzumutbar beeinträchtigt.[20]
  • Wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft darf nicht abgeschoben werden, wenn
  • – das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist und
  • – seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind und
  • – es nicht an den Verlobten liegt, dass die Eheschließung noch nicht erfolgen kann.
  • Wenn eine Eingabe an die Nds. Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium zur Beratung angenommen wurde, muss das Innenministerium die Aussetzung der Abschiebung anordnen (siehe Kapitel 18).[21] Nach dieser Anordnung besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis.[22]
  • Während der Mutterschutzzeiten -in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt- darf nicht abgeschoben werden.[23] Bei Risikoschwangerschaften, Mehrlingsgeburten oder Komplikationen kann diese Frist auch länger sein.[24]

Ein Antrag bei der Härtefallkommission wäre auch eine Möglichkeit. Bleibeperspektive:

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

§ 60d Beschäftigungsduldung

(1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn 

1.

ihre Identitäten geklärt sind 

a)

bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung oder

b)

bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2020 oder

c)

bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 spätestens bis zum 30. Juni 2020;

die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden können, ohne dass sie dies zu vertreten haben,

2.

der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist,

3.

der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche,

4.

der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war,

5.

der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers durch seine Beschäftigung gesichert ist,

6.

der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

7.

der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben,

8.

der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen,

9.

gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,

10.

für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen wird und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind, und

11.

der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.

§ 60c Ausbildungsduldung

(1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland 

1.

als Asylbewerber eine 

a)

qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder

b)

Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,

und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder

2.

im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.

In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn 

1.

ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,

2.

im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,

3.

die Identität nicht geklärt ist 

a)

bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder

b)

bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder

c)

bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;

die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,

4.

ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, oder

5.

im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 

a)

eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

b)

der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,

c)

die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

d)

vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

e)

ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 

1.

feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2.

tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Also es gibt viele Möglichkeiten!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Hab viel gereist und viel mit Behörden zutun gehabt.

du kannst gar nicht tätig werden

dein Freund hatte nie eine Aufenthaltserlaubnis, nur eine Duldung, die hat er aufgrund der Straftat verspielt. Die Abschiebung lässt sich kaum aufhalten.

ob eine Heirat ausreicht um das zu verhindern??


Schko210 
Beitragsersteller
 26.08.2021, 18:06

Er hatte einen Aufenthaltstitel bis zu dem Zeitpunkt wo er in Haft gegangen ist. Dann hat er erst die Duldung bekommen

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wilees  26.08.2021, 18:32
@Schko210

"Einfache" Gegenfrage: aus welchem konkreten Grund wurde er zu einer - vermutlich längerfristigen - Haftstrafe verurteilt?

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Schko210 
Beitragsersteller
 26.08.2021, 18:05

Doch er hatte bis zu dem Zeitpunkt wo er in Haft gegangen ist die Duldung

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Was kann ich noch für Methoden einleiten das es nicht dazu kommt ?

Du kannst gar nichts machen - und wenn er z.Z. lediglich eine Duldung hat, so werden dafür gewichtige Gründe vorliegen.

Niemand hat ihn gezwungen ( mehrfach ) straffällig / bzw. "schwerkriminell" zu werden.

Wenn er straffällig wurde, kann er auch abgeschoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo er geboren wurde.

Gar nichts, der Kriminelle wird abgeschobrn und das ist gut so.