Ab welchen Alter darf man im streifendienst arbeiten?
2 Antworten
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Für den Eintritt in den mD muss man mindestens 16 sein. Die meisten sind zwar schon 17, aber mit gerade mal 6 eingeschult und 10 Schuljahren .....
Dennoch gehen alle im oder direkt nach dem ersten Ausbildungsjahr ins Praktikum. Sie arbeiten also - wenn auch nicht verantwortlich - auch mit 16/17 im ESD.
Gruß S.
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Meinst du bei der Polizei?
Sobald du die Ausbildung oder das Studium beendet hat und im Besitz einer Fahrerlaubnis bist. Also mindestens 18 Jahre.
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Sobald du die Ausbildung abgeschlossen hast und im Besitz einer Fahrerlaubnis bist, wird man Funkwagen fahren. Das ist also frühestens mit 18 Jahren möglich.
In Berlin muss zum Tage der Einstellung mindestens das 16. Lebensjahr vollendet sein. Nach 2,5 Jahren Ausbildung ist man also 18,5 Jahre alt, wenn man auf die Straße darf.
https://www.berlin.de/polizei/_assets/beruf/bewerberanforderungen_md.pdf
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Während der Ausbildung. Je nach Bundesland und nach Ausbildungsstand sitzt du da nicht vorne und bist als 3ter Beamter an Bord.
Wenn du darauf hinauswillst, dass das schon als „im Streifendienst arbeiten“ zählen soll, dann kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Ein Praktikum ist ein Praktikum und nicht mehr.
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Natürlich sind sie da auf Streife. Und sie arbeiten auch bereits.
Sowohl die duale Ausbildung als auch das duale Studium haben Praxisanteile. Wir reden nicht vom Schülerpraktikum! Und natürlich zähle ich das, weil sie dort den Dienst verrichten, der es auch in Zukunft sein soll!
Die Praktikanten in Niedersachsen, 2. Studienjahr - fahren da auch und sind nie nur 3. Beamter, der hinten sitzt. Das ist Blödsinn.
Und genau deshalb, weil auch unter 18jährige Dienst schieben, ist ein Führerschein im mD KEINE Einstellungsvoraussetzung.
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Die Praktis sind eben NICHT vollwertige Einsatzkräfte, weil sie zum Teil gar nicht befugt sind, alle Aufgaben des Wach- und Wechseldienstes wahrzunehmen, Stichwort UZwG.
Ich habe NIE davon geredet, dass die FE (was im Übrigen ein Unterschied zum FS ist, Herr „Kollege“) Einstellungsvoraussetzung ist.
Es ist schön, dass du dich viel mit der Polizei als Hobby beschäftigst. Allerdings hast du offensichtlich noch nie einen neuen Kollegen an den Job herangeführt geschweige selber die Ausbildung oder das Studium absolviert.
Um als Polizeivollzugsbeamter im Wach- und Wechseldienst zu arbeiten muss man die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen haben. Ferner benötigt man eine Fahrerlaubnis, ergo hat man das 18. Lebensjahr erreicht.
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Um als Polizeivollzugsbeamter im Wach- und Wechseldienst zu arbeiten muss man die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen haben.
Eben DAS stimmt nicht - oder es ist zumindest eine Definitionssache. Man könnte mit dem Fragesteller klären, wie er das meint, denn dass ihm bei einer Kontrolle ein Polizist in Uniform begegnet, der noch nicht 18 ist (denn auch ein Bf 17 reicht) ist durchaus möglich.
Wie können uns hier gern weiter im Kreis drehen, du darfst auch gerne wieder beleidigend werden, du darfst auch meine Kenntnisse gern anzweifeln - trotzdem geht man vor Abschluss auf Streife. Warst du es denn nicht?
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Bf 17? Das ist einfach falsch. Wieso bleibst du nicht bei dem, was du wirklich weißt?
Ein Ausbilder muss auch keine Fortbildungskurse belegt haben. Was erzählst du denn hier? 😅
Du fühlst dich beleidigt, wenn ich berechtigt deine Fachkompetenz anzweifle? Willkommen in der Realität.
Anwärter/innen sind BaW, das heißt die sind im Vorbereitungsdienst (BeamtStG). Praktis sind keine Ermittlungspersonen der StA, das kannst du in den Länderverordnungen nachlesen. Ein Prakti kann den FS unter Anleitung anhalten und unter Anleitung kontrollieren. Frei Arbeiten kann er allerdings nicht. Genauso verhält es sich übrigens mit dem UZwG. Auch hier gibt es auf Länderebene diverse Einschränkungen für Praktis.
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Tja, dann macht Niedersachsen alles falsch!
Praktikant ersetzen wir mit Anwärter - soweit gehe ich mit!
"Frei arbeiten" habe ich nicht gesagt. Aber eben arbeiten! Er darf schon MACHEN! Muss er ja!
Mit seinem persönlichen Anleiter macht der Anwärter aktiv ESD. 1000%. Und der hat seinen Anleiterschein dafür. Weiß ich auch 1000%. Darf ich also so erzählen und dabei bleiben! Sie sind dann (1000%) in der Regel zu zweit!
Niedersachsen hat auch JahresPRAKTIKA für Fossler. Auch die werden einer Schicht zugeordnet. Die fahren natürlich ohne Befugnisse als 3. Mann, aber sie werden mit UniformTEILEN ausgestattet. Sie dürfen auch mal lasern, Kelle schenken usw.
Hier ist es so. Fakt. Hundertfach erlebt. Du musst nicht behaupten, ich hätte keine Ahnung. Wenn ich die nicht habe, halte ich den Mund.
Vlt kennst du dich auch nicht in JEDEM Bundesland aus!
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BF 17 ist Bundesebene. Das macht keine Behörde in Deutschland.
Ein Praktikant hospitiert und darf einige Sachen unter Anleitung machen.
Man unterscheidet dennoch zwischen Praktikum und Arbeit.
Ich kenne natürlich nicht jedes Landesrecht. Immerhin jedoch habe ich den Polizeiberuf überhaupt erlernt.
Um gerichtsverwertbar Geschwindigkeit zu messen, benötigt der Messposten 1 eine Schulung. Ein Prakti kann das also gerichtsverwertbar schonmal nicht tun. Nur so, um eines deiner Beispiele mal aufzugreifen.
Ich beende jetzt die Diskussion mit dir. Das führt zu nichts.
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Du kannst in JEDER Ausbildungsrichtlinie lesen, dass die Bezeichnung Praktikum/Praktikant üblich ist und auch die Tatsache, dass zur Praxisanleitung spezielles Personal geschult wird und laut Richtlinie auch sein muss wirst du finden!
Jedes Modulhandbuch schreibt von Praxisanteilen und Praktika.
Das mit den bf17 kannst du auf der Homepage der Polizei NDS auch gern nachlesen.
"Gerichtsverwertbar" war nicht Teil der Diskussion! Dennoch sind sie "anwesend". Arbeiten bliebe definitionsabhängig.
Du kannst die Diskussion gern beenden! Meine Aussagen werden damit nicht falsch und deine nicht richtig!
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Geschultes Personal ist Polizeibeamte. Eine extra Schulung zum Praxisanleiter ist nicht nötig.
Die Bezeichnung Praktikant ist gängig. Allein schon, um ihn von den regulären Dienstkräften zu unterscheiden. ;-)
Das Praktika anberaumt werden, hab ich nie bestritten. Vielleicht stimmt solltest du mal genauer lesen.
Meine Aussagen müssen nicht richtig werden, sie sind es schon. ;-)
In diesem Sinne: bye bye!
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Geschultes Personal ist Polizeibeamte. Eine extra Schulung zum Praxisanleiter ist nicht nötig
Ja, grundsätzlich ist das erfirderlich. In NDS werden sie für den speziellen Anleiterjob entsprechend geschult.
Die Bezeichnung Praktikant ist gängig. Allein schon, um ihn von den regulären Dienstkräften zu unterscheiden.
Das tut der Begriff Anwärter ja auch. Und es bezeichnet in dieser Diskussion ein und dieselbe Person.
Meine Aussagen müssen nicht richtig werden, sie sind es schon
Für dein BL vielleicht.
Warum ignorierst du denn alle Argumente? Das ist ja wirklich nicht sehr professionell.
Was für eine Ausbildung hast du? Wann warst du das erste Mal auf Streife? In Jogginghose? Oder mit allem drum und dran? Wer hat dir im ersten Praktikum gezeigt, wie's geht?
Hast du Geld bekommen? Für was? Für KEINE Arbeit?
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Im Gegensatz zu dir gehe ich sogar auf deine Argumente ein.
Ich habe sowohl die Ausbildung, als auch das Studium zum gehobenen Polizeivollzugsdienst. Während der Semester habe ich die gleiche Besoldung bekommen, wie während der Praktika. Das Erste in Zivil, das Zweite mit FEM in Uniform. Selbstverständlich konnte ich auch im zweiten Praktika nicht alle Aufgaben ausführen, weil es rechtlich nicht erlaubt ist. Angelernt hat mich ein Oberkommissar. Genau wie ich jetzt ohne weitere Zusatzschulung zum Ausbilden. Grundsätzlich ist das nämlich nicht erforderlich. Das weiß ich aus 4 Bundesländern aus erster Hand.
Du scheinst es wirklich nicht verstehen zu wollen. Wenn man im Wach- und Wechseldienst arbeitet, das heißt auf der Dienststelle geführt wird, eine eigene Schusswaffe hat, die Uniform auch auf dem Weg nach Hause tragen darf und in die A-Besoldung rutscht, dann ist man volljährig.
BeamtStG, UZwG und StPO gelten übrigens nicht nur in meinem Bundesland. Die Laufbahnprüfung MUSS vollendet sein, um als Vollzugsbeamter voll arbeiten zu dürfen. Alles davor ist eine Hospitation.
Und mit Bestehen der Laufbahnprüfung ist man auch durch die zeitliche Komponente schon volljährig.
Nenne mir doch mal deine Qualifikation. Seit wann bist du bei der Polizei? Oder bist du vielleicht ein ehemaliger Postbeamter der ein bisschen im Internet gelesen hat und jetzt denkt, er wisse es besser als andere, die das studiert haben und täglich in dem Beruf arbeiten?
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Ja bei der polizei, aber mit 18 ist man noch nicht fertig mit der Ausbildung?
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Man kann die Ausbildung auch schon mit 16 Jahren anfangen und ist dann mit 18 Jahren fertig und arbeitet im Streifendienst. In einigen Bundesländern muss man zuvor jedoch erstmal für eine Zeit zur Bereitschaftspolizei, bevor man zum Streifendienst kommt.
Na, das wage ich zu bezweifeln ...