§184b Gesetzesänderung - Wie sieht es mit Anime Bilder aus?
Vor kurzem wurde ja der §184b abgeändert und gerade was Anime betrifft, scheinen sich nicht viele Leute einig zu sein.
Es geht hier natürlich um die Lolicon Bereiche z.b. Die Meinungen unterscheiden sich oft und einige meinen jetzt, das diese Bilder verboten sein und andere meinen, es sei weiterhin legal.
Ich habe mir auch mal die Gesetzesänderung durchgelesen und bin da momentan etwas verwirrt.
So heißt es z.b:
''Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Frei-heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.''
Weiter unten steht dann aber folgendes:
''Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Hand-lungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tat-sächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildauf-nahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist''
Da wir den halben Tag heute darüber diskutiert haben, möchte ich jetzt nun wissen, wie das nun wirklich ist.
Ist so etwas jetzt bei uns verboten oder bleibt es legal?
Es wäre nett, wenn jemand für Klarheit schaffen könnte. :)
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Die Betonung liegt auf "dienstlich", d.h. das dürfen nur Kriminalbeamte.
dienstliche Hand-lungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Die Debatte dazu war, ob Kriminalbeamte Fake-Bilder von Kinderpornographie erstellen dürfen, um Zugang zu Internetforen zu bekommen, in die man nur darf, wenn man selber Kinderpornographie hochlädt, was eine Straftat ist, welche Polizeibeamte nicht begehen dürfen. Damit konnte man effektiv Polizeibeamte davon abhalten, diese Foren zu betreten.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Seth11/1445254959592_nmmslarge__32_38_569_569_82cc36a1535530e647c925a4c637a171.jpg?v=1445254960000)
Achso ist das. Ich war gerade deswegen so verwirrt gewesen und hab das nicht so ganz verstanden. Danke für die Aufklärung. :)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/15_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/15_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Das war auch schon vorher so, es hat sich also fiktive Werke bis auf Strafmass nichts geändert.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Seth11/1445254959592_nmmslarge__32_38_569_569_82cc36a1535530e647c925a4c637a171.jpg?v=1445254960000)
So wie wir das mitbekommen haben, war das aber schon immer der Fall. Der Besitz und die Beschaffung war in Ordnung. Nur das verbreiten nicht.
Aber ein Kommentar hat hier auch schon Klarheit verschafft, das sich eigentlich nichts groß ändert. Bzw alles so bleibt, wie es momentan ist.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/6_nmmslarge.png?v=1438863662000)
Hier was dazu https://rechtsanwalt-louis.de/neufassung-§-184b-stgb/
In § 184b Abs. 1 StGB neue Fassung ist ein zweiter Satz hinzugefügt worden. Danach beträgt die Strafe in den Fällen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, wenn der kinderpornographische Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Eine Veränderung zur alten Gesetzeslage ist dadurch aber nicht eingetreten. Das Einfügen des zweiten Satzes war erforderlich, um diese Tatbestandsvarianten, die allesamt Vorbereitungshandlungen betreffen, von der generellen Anhebung des Strafrahmens auszunehmen.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Seth11/1445254959592_nmmslarge__32_38_569_569_82cc36a1535530e647c925a4c637a171.jpg?v=1445254960000)
Aber die Verbreitung davon wird bestraft.