Zugang zu Sanifair Toiletten durch "Kinderzugang"

5 Antworten

Ich kenne diese Kindereigänge nicht aus eigener Beobachtung, deshalb muss ich mich auf das verlassen, was ich an Bildern und Aussagen von Sani(un)fair im Internet finde. Demnach ist der Kindereingang für Kinder, die den Geldschlitz nicht erreichen können. Was Sani(un)fair als Kind bezeichnet, ist dabei erst einmal vage. Das könnte in den AGB stehen (von denen ich vermute, dass es sie gibt), die neben dem Eingang hängen (müssten). Wenn es da nicht drinsteht, kann man nur raten, bis zu welchem Alter man für Sani(un)fair ein Kind ist. Denn das Gesetz hilft da nicht weiter. Im JArbSchG ist man bis zum Alter von 14 Jahren Kind (§ 2), nach SGB (VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1) und JuSchuG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), sowie im StGB (§ 19) bis 13, das BGB benutzt den Begriff des Kindes nicht altersabhängig, sondern als Bezeichnung für einen Abkömmling (also Sohn/Tochter). Man müsste das dann aus meiner Sicht so auslegen, dass jedenfalls Minderjährige gemeint sind und es keine Alters- sondern eine Größenbegrenzung gibt.

Ist man also minderjährig, aber zu groß, um aufrecht unter der Messlatte durchgehen zu können, handelt es sich strafrechtlich um ein Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), wenn man (in dem Bewusstsein, dass man es nicht dürfte) unter der Messlatte durchkriecht.

Zivilrechtlich wird es schwer. Denn wie du ganz richtig gesagt hast, sind Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig. Wenn der Minderjährige sich regulär ein Ticket kauft, ist das kein Problem. Da kommen wir dank Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) zu einem wirksamen Vertrag. Mit einem Erwachsenen würde durch die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistung ein Vertrag zustande kommen, auch wenn er sich durch Überklettern der Barriere, oder Benutzung des Minderjährigenzugangs Zugang verschafft. Mit dem Minderjährigen kommt auf diese Weise kein Vertrag zustande. Auch eine Vertragsstrafe (wenn eine solche in den AGB wirksam vereinbart ist) wäre nicht zu zahlen, weil ja kein Vertrag zustande gekommen ist.

Der Minderjährige macht sich also (ggf.) strafbar, muss aber weder das Entgelt, noch eine Vertragsstrafe zahlen. So will es das Gesetz.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Ich gehe mal davon aus, dass du 14+ bist. In dem Fall bist du strafmündig, und könntest wegen Betruges belangt werden. Abgesehen davon ist es ein Verstoß gegen die AGB.

Ich bin auch nicht gerade beigesitert davon was Sani(un)fair da so treibt. Eigendlich müssten an Raststädtten als öffentliche Orte Toiletten vorhanden sein, die kostenfrei nutzbar sind. Als Mann hat man ja wenigstens noch die Möglichkeit, zumindest fürs kleine Geschäft ins Gebüsch zu verschwinden.

lg, Anna

Als Kind gelten Personen bis zum 14. Lebensjahr. Danach ist man Jugendlicher bis zur Volljährigkeit.

Solltest Du also z.B. 16 oder 17 Jahre alt sein, vergiss das.

§ 1 JuSchG - Einzelnorm

Ja gibt es Konsequenzen wenn Du betrügst

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ja, sicher. Man verstößt mindestens gegen die AGB des Anbieters. Strafrechtlich wäre ein Betrug möglich.