Wärend Kontrolle Filmen?

6 Antworten

ich glaube, dass i.d.R. die Polizei da nichts dazu sagen würde. Jedenfalls kenne ich Leute bei der Polizei, und glaube, dass ich das so gehört habe.

Wenn natürlich die Juristen beschäftigen wollen, um dir unbedingt was anzuhängen, kann man das dann sehr kompliziert machen.


Wikifreak  14.07.2024, 21:21

Da musst du sehr entspannte Polizisten kennen. Die meisten Polizisten reagieren auf sowas ganz und gar nicht entspannt.

0

Die bisherigen Antworten hier sind leider nicht besonders hilfreich.

Grundsätzlich ist das Filmen KEIN Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und kein Verstoß gegen § 22 KUG. Das wäre erst die Veröffentlichung. Wobei selbst in krassen Fällen wie dem von George Floyd (mal nach deutscher Rechtslage beurteilt) das Problem ist, dass solche Fälle erst DURCH die Veröffentlichung zu einem Bildnis der Zeitgeschichte werden können und dann die Ausnahme des § 23 KUG greift, die die Veröffentlichung legitim macht. Selbst wenn man das ignoriert und es auch reichen würde, wenn nach der Veröffentlichung "ein großes Ding" draus wird, hilft das in Fällen, in denen es niemanden interessiert, nicht weiter.

Datenschutzrechtlich besteht übrigens gar kein Problem, weil du mit der Herstellung der Aufnahme ein berechtigtes Interesse verfolgst - das der Beweissicherung.

Wenn man es nicht veröffentlichen will, hat man aber das Problem des § 201 StGB, die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. In der Regel ist so eine Polizeikontrolle von Dritten unbeobachtet, wenn du nicht gerade zum Beispiel am Rande einer Demo kontrolliert wirst und während der Kontrolle 100 Leute direkt an euch vorbeigehen, die jedes Wort hören können. Deshalb ist in der Regel schon die Anfertigung der Aufnahme strafbar. Polizisten fordern dich in der Praxis bei guter Laune einmal auf, das Handy wegzustecken und die Aufnahme zu löschen. Tust du das nicht, belehren sie dich, dass du Beschuldigter in einem Strafverfahren bist, sacken das Handy ein und eröffnen ein Ermittlungsverfahren gegen dich.

Das wird von Juristen durchaus scharf kritisiert. Insbesondere weil dem Bürger damit die Möglichkeit verwehrt bleibt, die polizeiliche Maßnahme zu dokumentieren und damit Fehlverhalten der Polizei gerichtsfest zu dokumentieren. Zudem besteht die absonderliche Situation, dass Polizisten immer häufiger mit Bodycams ausgerüstet sind und den Vorgang ihrerseits aufzeichnen können. Diese Möglichkeit besteht umgekehrt nicht, was ein Kräfteungleichgewicht schafft. Einige Entscheidungen stärken die Rechte der Betroffenen ein Stück weit. Das LG Hanau hat zum Beispiel entschieden, dass keine Straftat begangen wird, wenn der Bürger eine Aufnahme startet, nachdem die Polizei ihrerseits schon ihre Bodycams gestartet hat (LG Hanau, 20.04.2023 - 1 Qs 23/22). Wenn der Betroffene seine Aufnahme zuerst gestartet hat und die Polizei erst danach ihre Bodycams einschaltet, bleibt es aber strafbar.

Die Situation ist äußerst unbefriedigend. Aber solange es keine Gesetzesänderung gibt (was auch wegen des ablehnenden Einstellung der Polizeigewerkschaften aktuell eher unwahrscheinlich ist), oder der BGH oder das BVerfG hier ein Machtwort zugunsten der Bürger sprechen, wird es dabei bleiben. Dass man OHNE Ton den Polizisten frontal ins Gesicht filmen könnte, die Aufzeichnung des Tons die Sache aber strafbar macht, ist ohnehin schon seltsam. Dass nicht nur heimliche, sondern auch offene Aufnahmen verboten sind, obwohl der Aufgenommene durch die Kenntnis der Aufzeichnung ebenso sein Verhalten anpassen kann, wie wenn er weiß, dass 100 Passanten das Gespräch hören könnten (s. g. "faktische Öffentlichkeit"), ist auch gelinde gesagt verwunderlich. Hier besteht grundsätzlich Handlungsbedarf, nicht nur im Bezug auf Polizeikontrollen.

Wenn es wirklich brenzlig wird, kann man nur heimlich eine Aufzeichnung starten, hoffen, dass die Polizisten es nicht bemerken und die Aufzeichnung nur dann benutzen, wenn man sich dadurch von schwerwiegenden Anschuldigungen befreien kann. Die Staatsanwaltschaft wird dann in der Regel entweder von der Verfolgung absehen, die Sache nach Zahlung einer Geldauflage einstellen, oder einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafen beantragen. Unter Umständen kann man sogar durch Notwehr gerechtfertigt sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Inkognito-Nutzer   14.07.2024, 21:28

Vielen Dank für die ausführliche Antwort deinerseits :)

1

Darf man. Cops handeln in der Öffentlichkeit und zudem für den Staat. Selbst veröffentlichen darfst du es. Siehe Urteil von Kuhlewu.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wikifreak  14.07.2024, 21:20

Leider nein. Das Gericht hat hier lediglich in diesem konkreten Fall eine sogenannte faktische Öffentlichkeit bejaht. Wirst du nachts auf der Landstraße angehalten, ist die Situation eine ganz andere als eine Kontrolle am Rande einer Demo, bei der dauernd Passanten vorbeilaufen. Hier das Berufungsurteil des KG.

0

Nein, Amtshandlungen dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden, und auch der Polizeibeamte hat das Recht auf sein eigenes Bild.

Selbstschutz vor einer Polizeikontrolle? Dann müßte diese ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sein. Die Kontrolle ist aber rechtmäßig, also nix mit Selbstschutz und Notwehr.

Nein, denn du musst ja das Recht auf das eigene Bild beachten. Das du es nicht verfälscht weiß doch hinterher niemand.