Würde man sich so strafbar machen?

6 Antworten

Ich weiß, das ist die typische Juristenantwort, aber es kommt darauf an. Wenn die 20-jährige Person von der Minderjährigkeit der 16-jährigen Person weiß und explizit nach pornografischen Bildern verlangt oder zumindest ein Angebot dieser angenommen hat, ist grundsätzlich erst einmal § 184c III StGB zu bejahen.

Diskutieren kann man allerdings einen Strafaufhebungsgrund durch die Einwilligung der jugendlichen Person (§ 184c IV StGB). Da du sagst, dass beide Parteien im Einvernehmen handeln, wäre nach h. M. zu prüfen, ob die jugendliche Person im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild dazu in der Lage ist, eine solche Einwilligung zu erteilen (vgl. LK-StGB/Nestler § 184c Rn. 20 m. w. N.). Eine Mindermeinung nimmt an, dass bereits eine faktische Einwilligung ausreichend sei (vgl. Bernau/Rau/Zschieschack NJW 08, 3521).

Regelmäßig wäre daher hier eine Strafbarkeit zu verneinen, es kommt aber letztendlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere bspw. in welcher Beziehung die beiden Personen zueinander stehen und als wie geistig reif die minderjährige Person betrachtet werden kann.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

PolluxPM  03.09.2024, 20:01

Die Polizei würde von Amtswegen jedoch eine Anzeige erstatten. Alle vernehmen, damit die Juristen am Ende diese Diskussion führen und zu dem Einen oder Anderen Ergebnis kommen! Ob man das Verfahren aushalten will ist die Frage!

0

Guten Tag!

Der Besitz jugendpornographischer Inhalte ist gemäß § 184c Abs. 3 StGB strafbar. Der Gesetzgeber bezweckt damit, den Jugendlichen als Darsteller zu schützen und den Zugang zu diesen Inhalten daher nur bedingt zu gewähren.

Eine solche Bedingung sieht § 184c Abs. 4 StGB. Danach ist ein solcher Besitz oder die Herstellung nicht strafbar, wenn es dem persönlichen Gebrauch dient und die dargestellt Person eingewilligt hat. Solange der Täter den Inhalt nicht weiterleitet, greift Absatz 4 als Strafaufhebungsgrund. In dem Fall ist der Besitz straflos.

Fazit: Der 20-jährige würde sich somit nicht wegen Besitz von jugendpornographischen Inhalte nach § 184c Abs. 3 StGB strafbar gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Ja, die ältere Person macht sich strafbar. Besitz von jugendpornograpischen Inhalten, gem. § 184c StGB.


ZuumZuum  03.09.2024, 12:01

§ 184 c (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

0
profanity  03.09.2024, 12:30
@ZuumZuum

Ok, hatte ich falsch gelesen, sollte mir wohl mal die Brille aufsetzen. 😄

0
Lord2k14  03.09.2024, 11:50

Lies den Paragrafen mal bis Abs. 4

0
ZuumZuum  03.09.2024, 11:59
@Lord2k14

Das tun die halbwissenden Laienjuristen natürlich nicht, den ganzen §en lesen.

0

Das ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Erst einmal handelt es sich bei den Nacktbildern um Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. Es könnte hier aber wie schon von einigen Kommentatoren angesprochen eine Ausnahmeregelung greifen. Nach Abs. 4 des § 184c StGB sind von der Strafbarkeit ausgenommen "Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben." Die Ausnahme greift aber nur, wenn die Beteiligten sich in einer sexuellen Beziehung miteinander befinden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:

"Nicht strafwürdig erscheint allerdings der Fall, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen. Zwar scheidet eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 mangels Verbreitungsabsicht aus. Denkbar wäre allerdings eine Strafbarkeit wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4, 7. Hier ist zu beachten, dass der jeweils Abgebildete sich als Schutzobjekt der Vorschrift nicht strafbar machen kann. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dieses allgemeinen Rechtsgedankens nicht vereinbar wäre es, wenn die geschützte Person sich strafbar machte, wenn sie pornographische Schriften, die den jeweils Anderen darstellen, in ihrem Besitz hat. " (BT-Drucksache 16/3439, S. 9)

Werden die Bilder daher außerhalb einer sexuellen Beziehung übermittelt, macht sich der Empfänger wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte strafbar. Wird das Fotos also beispielsweise per Tinder geschickt, weil die 16-jährige dem 20-jährigen schon vor dem ersten Date zeigen will, was ihn erwarten könnte -> strafbar. Oder wenn die 16-jährige die Bilder ihrem schwulen besten 20-jährigen Freund schickt, damit der ihr bei der Auswahl des besten Bildes hilft -> strafbar. Hat die 16-jährige die Bilder für die Verbreitung im "Darknet" angefertigt und will ihrem aktuellen Freund dieses Vergnügen auch gönnen -> strafbar (weil nicht ausschließlich für den eigenen Gebrauch hergestellt). Die Frage kann also nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Würde sie abhalten wollen welche zu schicken auch wenn es jetzt nicht strafbar wäre außer das weiterleiten und verbreiten , es kann immer mal sein das das Handy in falsche Hände kommt . Wenn ihr euch gegenseitig heiß machen wollte dann macht einen Videochat der nicht gespeichert wird .

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Lord2k14  03.09.2024, 11:41

Der Besitz und die Beschaffung ist auch strafbar.

0
NRW52m  03.09.2024, 11:43
@Lord2k14

Okay was dazu gelernt also keine Bilder wie ich es geschrieben habe .

0
Lord2k14  03.09.2024, 11:51
@NRW52m

Muss mich korrigieren. Ist doch erlaubt, da Abs. 4 gilt. Von §184c stgb

0