Dass Drogen-Konsumenten um den Führerschein bangen müssen, ist hinlänglich bekannt. Mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) muss jedoch bereits dann gerechnet werden, wenn lediglich der widerrechtliche Besitz vorgelegen hat. Denn Drogenbesitz gilt als Indiz für Eigenverbrauch.
Geht es um den Konsum von Drogen außerhalb des Straßenverkehrs, ist zwischen der Substanzgruppe der Cannabinoide (Haschisch, Mariuhana) und anderen Rauschmitteln zu unterscheiden. Für die Einnahme der Cannabinoide gilt, dass die Anordnung einer MPU gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt und damit unzulässig wäre, wenn dem Konsumenten kein regelmäßiger Konsum vorgehalten werden kann. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf nicht a priori ausgeschlossen werden, dass die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen noch erfüllt sind.
Von einem "regelmäßigem Konsum" ist nach vorherrschender Definition bei täglicher oder gewohnheitsmäßiger Einnahme auszugehen. Dem ertappten "Kiffer" kann daher nur einmal mehr geraten werden, sein Schweigerecht in Anspruch zu nehmen und jegliche Angaben über sein Konsumverhalten zu unterlassen. Dies gilt umso dringender, als im Fahrerlaubnisverfahren - anders als im Strafverfahren - Angaben des Betroffenen auch ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht verwertet werden dürfen
Wer hingegen außerhalb des Straßenverkehrs als Konsument von Kokain, Opiaten (Morphin, Heroin), Hypnotika/Sedativen, Halluzinogenen (LSD, Meskalin und Psilocybin) sowie Ampehtaminen (Speed) und ihren Derivaten (etwa Ecstasy) auffällig geworden ist, muss sich fast immer auf die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie die Neuerteilung unter der Voraussetzung einer positiven MPU einstellen. Die Nichteignung zur Teilnahme am Straßenverkehr wird ebenso unterstellt, wie bei Drogenauffälligkeit mit Straßenverkehrsbezug. Allein der rechtswidrige Umgang mit Drogen gilt bereits als Indiz für die Nichteignung.
Neben der Einnahme von Betäubunnach BtMG kann zu einer Überprüfungsmaßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde auch führen:
- der Besitz von mehr als 10 g Cannabis mit einem damit verbundenen Verdacht auf regelmäßigen Konsum
- Angaben des Betroffenen, die auf einen mehr als gelegentlichen Konsum hindeuten
- Mehrfacher Besitz von kleinen Mengen Cannabis in einem kurzem Zeitraum und Verdacht auf regelmäßigen Konsum
- Nachgewiesener gelegentlicher Konsum von Cannabis mit einem Verdacht auf Regelmäßigkeit
- Besitz von anderen Drogen nach dem BtmG
- Besitz von psychoaktiv wirkenden Stoffen und Medikamenten i.V.m. zusätzlichen Erkenntnissen, die auf missbräuchlichen Konsum hinweisen
- Tatsachen, die auf den Konsum von Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen hinweisen.
Als Überprüfungsmaßnahme ist dann entsprechend § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 S.1 Nr.2 bzw. Nr. 3 FeV ein fachärztliches Gutachten anzordnen. Dieses Gutachten hat gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV auszuführen und ggf. zu begründen, ob Konsum von Drogen nach dem BtMG oder missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt. Ausführungen hinsichtlich evtl. Eignungsmängel sowie evtl. Prognosen über das zukünftige Konsumverhalten sind entsprechend § 14 Abs. 2 FeV ausschließlich in einer medizinisch psychologischen Begutachtung zu klären, so dass das fachärztliche Gutachten sich auzsschließlich auf die Frage des Konsumverhaltens zu beschränken hat.
Wird eine MPU angeordnet, wird angezweifelt, ob das für die Verkehrssicherheit notwendige Trennungsvermögen zwischen Rauschmitteleinnahme und Verkehrsteilnahme gegeben ist. Die Fahrerlaubnis wird dann regelmäßig für mindestens ein Jahr vorenthalten. Dieser Zeitraum ist durch das nach der Fahrerlaubnisverordnung einzuhaltene Abstinenzjahr vorgegeben. Die Einhaltung des 12-monatigen Zeitraums des Drogenverzichts hat der Betroffene durch - etwa alle sechs Wochen durchzuführende – unangemeldete Drogenscreenings (chemisch-toxikologische Analysen) unter neutraler fachärztlicher Aufsicht nachzuweisen. Das nachgewiesene Abstinenzjahr wird von der Verwaltungsrechtsprechung als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Fahreignung angesehen. Diese Abstinenz-Anforderung wird unabhängig von dem Konsummuster und dem Schweregrad der Drogen-Problematik bei dem einzelnen Betroffenen gestellt. Die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien kennen keine Abstufung zwischen einmaligem Konsum "harter" BtM-Stoffe über einmalige, gelegentliche bis hin zu Abhängigkeit indizierenden Konsummustern.
Daneben muss in der MPU-Untersuchung ein tief greifender und stabiler Einstellungswandel festgestellt werden. Ein "Drogensünder" ist daher gut beraten, bereits frühzeitig vor der MPU, das geeignete Drogenscreening in Auftrag zu geben sowie mit einer passenden verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme zu beginnen. Bei einer BtM-Abhängigkeit oder einer ausgeprägten früheren Drogenproblematik ist allerdings von höheren Anforderungen an die Länge der Abstinenzphase und die Tiefe der Aufarbeitung (Einsichtsprozess) auszugehen. Insbesondere bei Sucht wird vor dem Abstinenzjahr zunächst eine abgeschlossene Entwöhnungsbehandlung stehen müssen. Nicht unerwähnt bleiben soll aber auch, dass es bei einer weiter unten anzusiedelnen Drogengefährdung dem Gutachter nicht genommen ist, bereits früher als nach der genannten 12-monatigen Abstinenz, eine positive Prognose im Hinblick auf die Fahreignung des Betroffenen zu treffen.