Hallo yadrielS,

natürlich ist es schwierig, ohne Kenntnis des konkreten Arbeitsvertrages und eines eventuell geltenden Tarifvertrags genaue Aussagen zu machen. Allgemein: Meines Erachtens kann Dir der Arbeitgeber nicht so ohne weiteres Minus-Stunden vom Lohn abziehen, die nicht auf Deinen Wunsch hin verursacht wurden. Wenn eine konkrete Arbeitszeit pro Woche/Monat vereinbart ist und auch ein konkretes Gehalt, dann musst Du innerhalb eines Ausgleichszeitraums (in dem Bereich den ich kenne: 12 Monate) die Arbeitszeit wieder hereinarbeiten, in Deinem Fall bis zum Vertragsende. Es ist Risiko des Arbeitgebers - nicht des Arbeitnehmers - dass dies auch möglich ist. Der Arbeitgeber muss halt vorher überlegen was er macht: Kurzarbeit anordnen, wenn das nicht geht, evt. eine betriebsbedingte Kündigung andenken ...

Selbstverständlich kann man abweichende Vereinbarungen treffen zwischen Mitarbeiter/in und Arbeitgeber; gerade wenn man fair behandelt wurde in diesem schwierigen Jahr und es dem Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht geht, wäre ein Kompromiss eine Möglichkeit.

Der Fall ist nicht vergleichbar mit vorhandenen Mehrarbeitsstunden zum Vertragsende, die wurden normalerweise auf Anordnung über die vertragliche Arbeitszeit geleistet und müssen vergütet werden.

Alles Gute.

Gruß, Martin

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Hallo Lori618,

nein Du musst die Lehrgänge nicht selbst zahlen.

Viel Spaß und viel Erfolg !

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Auch für öffentliche Arbeitgeber gibt es Arbeitsschutzvorschriften, die einzuhalten sind. Aktuell ist die Sars CoV-2-Arbeitsschutzregel empfohlen, um diese Pflichten zu erfüllen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die individuelle Ausgestaltung obliegt dem einzelnen Arbeitgeber. In diesem Rahmen müssen auch Auszubildende und Beamtenanwärter/innen Dienst leisten. Diese wurden im ablaufenden Jahr sogar sehr verstärkt eingesetzt, z.B. zur Kontaktpersonennachverfolgung. Und sie haben vielfach einen super Job gemacht.

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Hallo JR2002,

vorausgesetzt Dein Arbeitsverhältnis besteht schon seit mindestens vier Wochen, hast Du bei Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das gilt natürlich auch, wenn Du selbst gekündigt hast. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet natürlich auch mit dem Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses. Die entsprechenden Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit (insbes. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes/der Ärztin) gelten natürlich auch weiterhin. Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung hast Du Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Gute Besserung.

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Antwort für die Bezahlung im öffentlichen Dienst der Kommunen:

Sozialarbeiter sind in Entgeltgruppe S11b, S12 oder S14 eingruppiert. Tabelle findest Du hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/sue?id=tvoed-sue-2020&matrix=1

Die Stufen steigen mit zunehmender Berufserfahrung, auf der o.g. Seite kannst Du auch Jahres- und Nettogehalt finden.

Alles Gute,

Martin

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Hallo,

"offizielle" Grundlage für die Eingruppierungen beim TVöD Bund (nicht Kommunen, da gibts eigene Vorschriften) ist der Tarifvertrag Entgeltordnung Bund, den finden Sie hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/entgo.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Maßgeblich ist neben dem Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen (= Studium, abgeschlossene Berufsausbildung) auch immer eine entsprechende Tätigkeit, die bei der Bewertung einer Stelle zu berücksichtigen ist. Nicht jede/r, die/der ein Studium absolviert hat, hat auch eine entsprechende Tätigkeit auszuüben ... daher kann die tatsächliche Eingruppierung sehr wohl niedriger sein als die vereinfachte Tabelle in der Fragestellung.

Alles Gute, Martin

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Was Du meinst ist der Familienzuschlag für Kinder. Früher hieß er Ortszuschlag und wurde in ähnlicher Weise auch an Tarifbeschäftigte gezahlt (bis 2005/2006).

Beschäftigte erhalten tarifvertragliche Leistungen, die mit den beteiligten Gewerkschaften ausgehandelt werden.

Beamte erhalten Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsgesetze. Diese müssen das Alimentationsprinzip (https://de.wikipedia.org/wiki/Alimentationsprinzip) beachten, das auf dem Grundgesetz basiert. Dort hat man den Familienzuschlag belassen (müssen).

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Natürlich können Bundesländer auch betriebsbedingt kündigen. Wenn die Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen erfüllt sind. Das hat auch nix mit "Pleite" zu tun.

Die Tatsache, dass öffentliche Arbeitgeber sehr sehr selten betriebsbedingt kündigen, hat nix mit der grundsätzlichen Möglichkeit zu tun.

Beschreibung der betriebsbedingten Kündigung: https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsbedingte_K%C3%BCndigung

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A11 entspricht in der Regel der Eingruppierung E10. Du müsstest aber dafür die persönlichen Voraussetzungen - hier Angestelltenlehrgang II - erfüllen. Ohne diese Weiterbildung kannst Du dort nicht eingruppiert werden.

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Hallo platy13,

die Frage ob ein Angestelltenlehrgang I - zumindest in Bayern heißt es inzwischen Beschäfigtenlehrang, BL I - sinnvoll ist, hängt natürlich davon ab, welche Ausbildung Du genau gemacht hast. "Dreijährige Ausbildung im Öffentlichen Dienst" ist ja evt. der/die Verwaltungsfachangestellte, dann brauchst Du sicher keine/n AL I mehr machen.

Welche Chancen Du dann hast für eine Stelle E9b bis E12, hängt natürlich stark vom ARbeitgeber und der Zahl der Verwaltungs-Arbeitsplätze ab ... kann man nicht generell sagen.

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Antwort für Bayern - kann in anderen Bundesländern differieren:

Verwaltungsfachwirt ist die Bezeichnung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Verwaltungen (insbes. Kommunen), die die sogenannte Fachprüfung II für Beschäftigte absolviert haben.

Verwaltungswirt/in ist die Bezeichnung für den Abschluss von Beamtinnen/en der 2. Qualifikationsebene (früher "mittlerer Dienst").

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Hallo hohenstaffing,

i.d.R. werden unbefristete Arbeitsverträge nicht mehr betriebsbedingt gekündigt (obwohl das grundsätzlich zulässig wäre), daher ist der öffentliche Dienst "vorsichtiger" bei der dauerhaften Übernahme von Personal ... zum anderen gibt es "zum Ausgleich" oft haushaltsrechtliche Restriktionen (z.B. nur befristet geschaffene Stellen), die beachtet werden müssen.

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Einen Anspruch auf einen Laufbahnwechsel gibt es nicht. Im vorliegenden Fall wäre es ja auch sicher so, dass das keinen Einfluss auf das Disziplinarverfahren hätte.

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Hallo Kerliantwort,

Dein Mann ist beihilfeberechtigt weil er Beamter ist? Das ist ja nicht jede/r im öffentlichen Dienst, daher die Nachfrage.

Dann gilt in Bayern Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-96

und in Details die Bayerische Beihilfeverordnung:

http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-3

Danach bist Du m.W. auch dann berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn Du nicht im gemeinsamen haushalt lebst. Voraussetzung ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Art. 96 BayBG, aber danach hast Du auch nicht gefragt. Deswegen Anmerkung nur nebenbei.

Du kannst mit Einverständnis der zuständigen Beihilfestelle die Beihilfeanträge auch selbst stellen (also nicht zwingend über Deinen Ehemann).

Für detaillierte Fragen wäre es sicher wichtig, dass Du Dich an die zuständige Beihilfestelle wendest.

Alles Gute.

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Hallo Wibcia,

nach den Schilderungen die Du gemacht hast bist Du jedenfalls in E8 Stufe 2 einzugruppieren, ohne Frage.

Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 TVöD:

"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2

bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die

sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der

Stufe 2"

Da Du auch nach dem bis 28.02.2017 geltenden Recht bei Höhergruppierung mindestens die Stufe 2 erhältst, wäre eine rückwirkende Eingruppierung in 9a zu einem früheren Zeitpunkt als Dezember 2017 in jedem Fall lohnenswert.

Achtung: welcher Sparten-Tarifvertrag des TVöD gilt für Dich? Insbesondere beim Krankenhaus-Tarif vorsichtshalber nochmal nachlesen, hier findest Du alle Sparten-Tarifverträge des TVöD:

http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/

Alles Gute !

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Hallo Schneeburg82,

die Anrechnung kann man VOR dem Beginn aushandeln, es gibt aber keine Automatik. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 2a TV-L:

"Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen ..."

Diese Regelung beinhaltet auch die "Mitnahme" der Stufenlaufzeit.

Den Tarifvertrag TV-L findest Du hier:

http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html

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Man muss bei "Arbeiten im öffentlichen Dienst" immer ein bisschen vorsichtig sein, um welchen Tarifvertrag es sich handelt: die Regelungen für Kommunen (TVöD-VkA), den Bund (TVöD-Bund) und die Länder (TV-L) sind mitunter im Detail etwas unterschiedlich.

Grundsätzlich beginnt die Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung neu zu laufen, § 17 Abs. 4 TVöD-VkA (Antworten beziehen sich jetzt mal auf die größte Gruppe, Beschäftigte der Kommunen).

Dü würdest also zum 01.10.2017 in E11 Stufe 2 neu mit der zweijährigen Stufenlaufzeit beginnen.

Manche Arbeitgeber helfen in solchen Fällen, indem Aufgaben im Rahmen der Einarbeitung der neuen Stelle erst später dauerhaft übertragen werden - hier muss aber der Arbeitgeber und der Personalrat mitspielen, ist etwas heikel.

Eine vorzeitige Stufensteigerung, wie vom Vorredner ausgeführt, gilt wohl erst für das Erreichen der Stufen 4 - 6, geht also hier nicht (§ 17 Abs. 2 TVöD-VkA).

Alles Gute, Martin

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Machst du denn im Bereich des TVöD auch eine Ausbildung? Wohl eher nein, dann würde es ja keine Erfahrungsstufen geben, sondern Ausbildungsvergütung.

M.E. ist auch bei einem normalen Arbeitsverhältnis nach TVöD eine Ausbilungszeit als Beamtenanwärter nicht anrechenbar, da keine "einschlägige Berufserfahrung". Im TVöD-V gibt es eine Ausnahme, und die ist extra erwähnt: bei den Erziehern ist das letzte Ausbildungsjahr (Berufspraktikum) anrechenbar, das es ausdrücklich als Berufserfahrung gilt (Anmerkung im Tariftext). Das ist aber nicht übertragbar auf andere Fälle.

Alles Gute.

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