Auch für öffentliche Arbeitgeber gibt es Arbeitsschutzvorschriften, die einzuhalten sind. Aktuell ist die Sars CoV-2-Arbeitsschutzregel empfohlen, um diese Pflichten zu erfüllen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die individuelle Ausgestaltung obliegt dem einzelnen Arbeitgeber. In diesem Rahmen müssen auch Auszubildende und Beamtenanwärter/innen Dienst leisten. Diese wurden im ablaufenden Jahr sogar sehr verstärkt eingesetzt, z.B. zur Kontaktpersonennachverfolgung. Und sie haben vielfach einen super Job gemacht.

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Ja natürlich kannst Du grundsätzlich wechseln, durch Versetzung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und gleichzeitige Neuernennung.

Inzwischen hat jedes Bundesland sowie der Bund jeder für sich ein eigenes Laufbahn- und Besoldungsrecht, daher muss man jeweils im einzelnen Fall schauen oder sich informieren. Am einfachsten dürfte es noch sein, wenn man als Kommunalbeamter/in zum jeweiligen Bundesland wechselt - dann gilt das Laufbahn- und Besoldungsrecht ja weiter.

Alles Gute, Martin

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Hallo mariatia,

es gibt zwei Geltungsbereiche des TVöD: für den Bund und die Kommunen, abgekürzt TVöD-Bund und TVöD-VkA (=Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände). Gerade bei der Stufenzuordnung gibt es hier Unterschiede. Ich gehe mal davon aus, bei der möglichen Tätigkeit liegt der TVöd der Kommunen und hier der (größte) Verwaltungsbereich (TVöD-V) zugrunde. Tariftexte findest Du hier: http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/

Siehe dort § 16 Abs. 2: Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Die Stufe 4 ist schon eine Anerkennung im Sinne des o.g. § 16 Abs. 2 Satz 3. Ob "mehr" drin ist, ist Verhandlungssache. Zwingen oder eine nachträgliche Anerkennung kannst Du den Arbeitgeber nicht; wenn er noch andere interessante Bewerber/innen hat, kann/muss er u.U. auf diese zurückgreifen.

Also: gut und sorgfältig argumentieren ist wichtig !

Alles Gute, martin

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Ich gehe mal davon aus, Du fällst unter den TVöD für Kommunen ("TVöD-VkA") und nicht unter den TVöD für Bundesbeschäftigte ("TVöD-Bund").

Dann gilt § 18 Abs. 6 TVöD: Das jeweilige System wird betrieblich vereinbart. Dort ist zu regeln, wie die Bewertungssystematik im Detail ausschaut und wann sie ausgezahlt wird. Nur wenn es eine solche Regelung nicht gibt und somit noch pauschal ausgezahlt wird, ist der Zahlmonat Dezember festgelegt.

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