Hallo zusammen,

das hier richtet sich an alle, die sich im Beamtenrecht auskennen. Wie ist folgendes rechtlich zu beurteilen: Ein Lehrer (Beamter) hat ein Disziplinarverfahren hinter sich und eine noch laufende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung. Problem dabei ist, das die Freiheitsstrafe noch knapp unter den 12 Monaten liegt. Der Dienstherr möchte nicht mehr, dass der Beamte als Lehrer arbeitet, da der Grund der Freiheitsstrafe eine Straftat gegenüber Kindern war. Nun möchte der Beamte gem. § 11 LVO eine Laufbahnwechsel. Nun gibt der § 11 meines Erachtens keinen Rechtsanspruch auf einen Laufbahnwechsel her, oder etwa doch? Als Lehrer müsste er für einen solchen Laufbahnwechsel ja noch die Laufbahnbefähigung oder Unterweisungen bekommen, um in einer anderen Laufbahn arbeiten zu können. Viele Lehrer wollen ja einen Laufbahnwechsel. Es wäre doch unfair, wenn diesem Beamten dieses Recht zustehen würde, nur weil er durch eine Straftat nicht mehr in seiner alten Laufbahn arbeiten darf. Wie ist die Rechtslagen, was meint Ihr?