Also: Eine Kündigung via Whatsapp ist unzulässig. Die Kündigung einer Wohnung bedarf der Schriftform.
Es kann aber ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen sein. Das ist ein Vertrag, in dem man sich einigt, dass das Mietverhältnis einfach enden soll. Ein solcher Vertrag ist formfrei gültig, Whatsapp ist also "ausreichend".
Man könnte nun sagen, dass das Finden einer Nachmieterin Bedingung dafür ist, dass deine Vermieterin diesem Aufhebungsvertrag zustimmt. Diese Bedingung ist auch eigentlich eingetreten. Ich hoffe, du hast im Chatverlauf eine Nachricht von ihr bekommen, dass sie die Nachmieterin akzeptiert.
Zum einen kann man also sagen, das wirksam ein Vertragsende zum 31.03. vereinbart wurde.
Eine andere Sache ist nun, dass die Vermieterin nun doch die Nachmieterin wegen finanziellen Gründen ablehnt. Das könnte eine Anfechtung sein (= Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person, hier: Zahlungsfähigkeit).
- Entweder die Anfechtung deiner Vermieterin ist wirksam, dann fehlt es am Aufhebungsvertrag. Daher gilt dann, dass die Kündigung erst zum 31.05. wirksam wird. Aber: Sie muss gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen. Dass ist dann entweder die Miete für deine neue Wohnung, oder die Miete für die bisherige Wohnung (je nachdem, was gültig ist) für den Zeitraum, bis deine "neue" Kündigung wirksam ist, das wären hier also die Mieten für April und Mai.
- Oder die Anfechtung ist unwirksam, dann ist der Aufhebungsvertrag weiterhin gültig, und die Vermieterin kann ab dem 01.04. keine Miete mehr verlangen.