Also: Eine Kündigung via Whatsapp ist unzulässig. Die Kündigung einer Wohnung bedarf der Schriftform.

Es kann aber ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen sein. Das ist ein Vertrag, in dem man sich einigt, dass das Mietverhältnis einfach enden soll. Ein solcher Vertrag ist formfrei gültig, Whatsapp ist also "ausreichend".

Man könnte nun sagen, dass das Finden einer Nachmieterin Bedingung dafür ist, dass deine Vermieterin diesem Aufhebungsvertrag zustimmt. Diese Bedingung ist auch eigentlich eingetreten. Ich hoffe, du hast im Chatverlauf eine Nachricht von ihr bekommen, dass sie die Nachmieterin akzeptiert.

Zum einen kann man also sagen, das wirksam ein Vertragsende zum 31.03. vereinbart wurde.

Eine andere Sache ist nun, dass die Vermieterin nun doch die Nachmieterin wegen finanziellen Gründen ablehnt. Das könnte eine Anfechtung sein (= Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person, hier: Zahlungsfähigkeit).

  • Entweder die Anfechtung deiner Vermieterin ist wirksam, dann fehlt es am Aufhebungsvertrag. Daher gilt dann, dass die Kündigung erst zum 31.05. wirksam wird. Aber: Sie muss gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen. Dass ist dann entweder die Miete für deine neue Wohnung, oder die Miete für die bisherige Wohnung (je nachdem, was gültig ist) für den Zeitraum, bis deine "neue" Kündigung wirksam ist, das wären hier also die Mieten für April und Mai.
  • Oder die Anfechtung ist unwirksam, dann ist der Aufhebungsvertrag weiterhin gültig, und die Vermieterin kann ab dem 01.04. keine Miete mehr verlangen.
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Wir gehen mal davon aus, dass die Mindestvertragslaufzeit wirksam ist. Es ist trotzdem möglich, diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Dafür ist aber ein sog. Aufhebungsvertrag erforderlich, also die Einigung zwischen Dir und dem Vermieter, dass das Mietverhältnis enden soll.

Der Aufhebungsvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden, es ist aber sinnvoller, es schriftlich zu machen - zur Sicherheit. Whatsapp-Chats zum Beispiel können da auch hilfreich sein.

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Lehrer erpressen - Konsequenzen?

Hey Leute, ich hatte diese Frage mal gestellt, allerdings wurde diese leider gelöscht.

Heute teile ich ein etwas dunkleres Geheimnis aus meiner Vergangenheit mit euch.

Ich habe vor einigen Jahren mein Abitur gemacht und studiere mittlerweile. Ich hatte damals einen verheirateten Lehrer, der ein sexuelles Verhältnis mit einer Schülerin auf meiner Schule hatte.

Diesen hatte ich in einem Fach, in dem ich 9 bis 10 Pkt (3+ / 2-) stand.
Da ich sonst immer in allen Fächern eine 15-Punkte-Schülerin (1+) war, war mir das ein ordentliches Dorn im Auge.

Ich hatte ihn damals damit konfrontiert und damit gedroht bei der Schulleitung auszupacken, wenn er mir nicht die 15 Pkt. geben würde. Er hat klein beigegeben und ich bekam diese.

Nun kam raus, dass der Lehrer ein Verhältnis mit einer ehemaligen Schülerin hatte und ich hab verdammt Angst, dass das mit mir rauskommt! Könnte mir mein Abi aberkannt werden? Drohen mir irgendwelche Konsequenzen? Bisher wurde ich von niemanden benachrichtigt und auch sonst habe ich von ehemaligen Mitschülern keine Gerüchte in dieser Richtung gehört.

Versteht mich nicht falsch, ich bin definitiv nicht stolz auf mein damaliges Verhalten und schäme mich dafür. Ich will nur nicht für mein damaliges Ich bestraft werden, das ich nicht mehr bin!

Ich hoffe ihr könnt mir helfen ohne mich zu sehr zu verurteilen, denn mir geht der Hintern momentan verdammt auf Grundeis (zumindest aber das habe ich verdient).

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Es kommt darauf an. War es eine Leistung, die unmittelbar ins Abitur geflossen ist? Das Abitur ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht ein Verwaltungsakt, der aus mehreren Bewertungskomponenten besteht. Wenn es sich um eine Halbjahresnote handelt, die ansonsten keinen größeren Einfluss auf deine Abitur-Gesamtnote hat, dann kann man dir das Abitur zumindest nicht entziehen. Insoweit gilt: alles oder nichts, § 49 VwVfG!

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Im Recht der AGB sind Vertragsstrafen grundsätzlich gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, ABER: nur bei Verpflichtungen, die man innerhalb einer Frist erfüllen muss. Verboten sind also nur Vertragsstrafen, die eine zu späte Leistung (z.B. eine Lieferung oder so) bestrafen.

Durch das Betreten eines Gebäudes (Kaufhaus etc.) wird kein Vertrag geschlossen. Verträge enthalten aber auch Nebenpflichten, zB Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben (du sollst deinen Käufer nicht töten...)

Diese Nebenpflichten bestehen beim Betreten eines Kaufhauses auch (§ 311 Abs. 2 BGB) Seinen potenziellen Vertragspartner zu bestehlen, ist eine Pflichtverletzung. Pflichtverletzungen führen zu Schadensersatz gem. §§ 280 ff BGB, wobei man 75 Euro als Bearbeitungsgebühr durchaus als Schaden betrachten darf (Arbeit des Kaufhausdetektivs, Anzeige erstatten usw.)

Es handelt sich also weniger um eine "Vertragsstrafe" als mehr um einen gestzlich anerkannten Fall der vorvertraglichen Schadensregulierung.

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Um das zu beurteilen, wüsste ich gerne, ob auf AGB's hingewiesen wurde und ob du ein Häkchen angekreuzt hast "Einverstanden mit AGB".

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Gesetze werden grundsätzlich von den einzelnen Bundesländern erlassen. Nur dann, wenn die Regelungen besonders wichtig sind, werden sie vom Bundestag als formelle Bundesgesetze erlassen.

Diese Gesetze beinhalten Regelungen über den Erlass von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen werden also nicht vom Parlament (Legislative), sondern von Behörden und Ministerien erlassen (Executive).

Die Exekutivgesetze behandeln: "Wie wird das Gesetz ausgeführt?"

Bei den Legislativgesetzen geht es hingegen um das "Worum geht es im Gesetz?"

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