Ich würde als erstes die Luftfeuchtigkeit messen und vor allem auf Änderungen achten. Typisch ist natürlich ein Anstieg, wenn man in dem Zimmer schläft oder auch wenn es nachts abkühlt (gleiche Menge Wasser in der Luft bei kälterer Temperatur). Wenn dann entweder die Menge an Wasser zu hoch wird oder die Temeratur zu niedrig, kann "die Luft das Wasser nicht mehr halten" und das Kondenswasser kann Schimmel verursachen.

(stark vereinfacht, ich bin kein Physiker :D )

Allgemeine Tipps findest du hier: https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

Vielleicht hilft dir das ja. Sonst gibt es auch Luftentfeuchter. Die elektrischen würde ich im Schlafzimmer nicht nutzen, aber diese mit einem Hygrogel (?) sind auch recht gut und günstig.

Viele Grüße

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Wenn deine Bekannten zwei aufaeinanderfolgende Monate die Miete nicht gezahlt haben, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters. Dieses besteht grds. fristlos, 5 Tage sind etwas knapp, aber grds. wohl im Rahmen (fristlos...)

Allerdings könnte die Kündigung unwirksam sein, wenn die Miete gar nicht geschuldet war, bspw. weil die Miete gemindet war (dies erfolgt automatisch und muss nicht exra erklärt werden). Eine Minderung auf Null ist aber bei den beschriebenen Mängeln (zumal die Ursache für Schimmel unklar ist), eher nicht gegeben.

Selbst nach wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug kann der Mieter die Mietschulden tilgen. Erfolgt dies innerhalb einer Schonfrist von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage, so muss der Mieter nicht ausziehen bzw. die Wohnung nicht räumen. Eine Teilzahlung oder das Angebot einer Ratenzahlung durch den Mieter genügen nicht.

Weitere und vor allem ausführlichere Informationen zur außerordnetlichen Kündigung durch den Vermieter findest du hier (der Blog ist von mir): https://opacta.de/ausserordentliche-kuendigung-mietvertrag/

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Ob es von der Wärme für deiin eigenes Wohlbefinden ausreicht ist die eine Frage, ob die Wände hierdurch aber evtl. Auskühlen und durch Kondenswasser Schimmel entsteht eine andere.

Du solltest also, um Schimmelbildung zu verhindern, zumindest konstant ca. 17 Grad erreichen. Im Winter wirdst du also je nach Dämmung der Wohnung etwas heizen müssen.

https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

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Du solltest zunächst deinen Vermieter benachrichtigen.

Was du an deinem Lüft- und Heizverhalten ändern kannst und weitere Informationen zu Schimmel, habe ich hier in einem Blogbeitrag ausführlich dargestellt: https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

(Eigenwerbung, aber vielleicht hilft es dir ja)

Wenn die Fenster aber undicht sind oder tieferliegende Mängel an der Bausubstanz bestehtn (und hierdurch bspw. Wärmebrücken entstehen), dann liegt die Beseitigung im Verantwortungsbereich deines Vermieters.

VG

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60 % Luftfeuchtigkeit können gerade im Winter schnell mal zu Schimmel führen. Vor allem wenn nicht richtig geheizt wird. Wenn z.B. in der Nacht die Wohnung abkühlt, werden aus 60 % schnell mal 70 %.

Ich würde mir mal überlegen, ob ein Entfeuchter sinnvoll ist. Es gibt auf Amazn und Co relativ günstige, die man einfach aufstellt und die das Wasser aus der Luft "ziehen". Welten bewegt man damit nicht, aber 60 % ist gerade so an der kritischen Grenze, sodass ein paar % weniger evtl. schon ausreichen.

Für das Lüften findest du hier evtl. ein paar gute Tipps (Transparenz: der Beitrag ist von mir): https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

Ich selbst hatte immer wieder Schimmel in der Wohnung und mir hat dieses Mittel gut geholfen. https://www.amazon.de/MELLERUD-Schimmel-Vernichter-chlorhaltig-2001000097/dp/B001BNOLKU/ref=sr_1_5?rdc=1&sr=8-5

Aber du solltest definitiv deinem Vermieter Bescheid sagen (musst dies sogar). Denn, wenn der Schimmel aus Mängeln der Bausubstanz kommt, muss er hier handeln und Maßnahmen wie Lüften, Heizen und Möbel umstellen sind vergebens.

VG

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Der Vermieter darf grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung des Mieters in die Wohnung kommen. Bei einer WG ist hiervon neben deinem eigenen Zimmer aber auch die Gemeinschaftsräume erfasst. Auch darf der Vermieter nicht einfach einen Schlüssel behalten (hier wohl schon, da er diesen ja dann dem neuen WG Mieter übergeben muss). https://opacta.de/darf-ein-vermieter-einen-schluessel-behalten/

Ein Betretensrecht des Vermieters bestehen neben Notfällen, bspw. wenn er die Wohnung einem potenziellen Käufer zeigen möchte oder zur Besichtigungsterminen mit potenziellen neuen Mietern (WG Mitbewohner). Aber außer in sehr seltenen, eng eingegrenzten Einzelfällen, muss dies mit vorheriger Ankündigung erfolgen. Wie lange vor dem "Besuch" des Vermieters die Ankündigung erfolgen muss, ist unterschiedlich. Aber nur "um nach dem Rechten zu schauen" länger als 24h und auch sicher nicht komplett ohne Ankündigung. Weitere Infomationen hat ein Kollege ich hier in einem Blogbeitrag aufbereitet: https://opacta.de/wann-darf-der-vermieter-die-wohnung-betreten/

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Vielleicht wirdst du hier fündig: https://opacta.de/mietkaution/

Die 6 Monatsfrist ist nicht gesetzlich geregelt. Es gibt Rechtsprechung zu verschieden langen Zeiträumen. Maßgeblich ist insbesondere, wann eingeschätzt werden kann, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist. Wenn also bspw. die Reparatur erst nach 6,5 Monaten erfolgen kann bzw. er dann ein Kostenvoranschlag eingeholt werden kann (vorausgesetzt dies ist wirklich der Fall), so dürften auch 6,5 Monate zulässig sein. 12 Monate werden aber bspw. in den meisten Fällen zu lang sein.

Es hängt, wie leider so oft im detuschen Recht, vom Einzelfall ab.

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Eine Sicherheitsleistung ist grundsätzlich bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, vgl. § 551 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html)

Bei einer Barkaution (Überweisung) bist du als Mieter aber zur "Ratenzahlung" in drei gleich großen Raten berechtigt. Diese sind jeweils mit der Monatsmiete fällig (also normalerweise zum dritten Werktag des jeweiligen Monats).

Die meisten Vermieter werden aber versuchen Mieter auszuwählen, die die Kaution auf einmal zahlen. Anspruch hierauf haben Vermieter aber nicht.

Weitere Informationen zur Mietkaution (allerdings aus Sich des Vermieters) habe ich hier in einem Blogbeitrag zusammengetragen: https://opacta.de/mietkaution/

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Jain.

Die Instandhaltungspdlicht selbst nicht. Es kann allerdings eine sog. Kleinreparaturklausel vereinbart werden, bei der der Mieter die Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Betrag trägt. Wenn also zB Reparaturen unter 60 Euro kosten, muss der Mieter diese zahlen. Liegen sie darüber muss der Vermieter die (ganzen) Kosten selbst tragen.

Es muss aber auch eine Obergrenze für das jeweilige Jahr vereinbart werden. Es kann also nicht alles unbegrenzt auf den Mieter umgelegt werden.

Auch ist das nur für die Kosten möglich, die Durchführung (und Organisation) der Reparaturen kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Hier findest du ausführlichere Informationen dzur Kleinreparaturklausel (meine Beitrag): https://opacta.de/kleinreparaturklausel/

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Nein. Hier kann auf die gesetzliche Regelung zur Fristberechnung zurückgegriffen werden. § 193 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html)

Hiernach sind Sonntage, Feiertage und Sonnabende (Samstage) nicht mitzuzählen.

Das gilt auch für die Regelung, dass die Miete zum dritten Werktag des Monats zu zahlen ist.

Das Samstag nicht mitzählt wurde auch höchstrichterlich geklärt. Es geht also eigentlich um Bankarbeitstage. Das ergibt auch Sinn, da eine Überweisung Samstags grundsätzlich nicht durchgeht.

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Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden. Die vorherige Ankündigung gilt grds. nur Informationszwecken. Wenn der Vermieter (wie üblich) die Zustimmung erbittet, dient dies dazu, den Ablauf der Modernisierung zu erleichtern.

Der Mieter kann allerdings Härtefälle geltend machen, die eine Modernisierung bzw. die Modernisierungsmieterhöhung (Mieterhöhung i.H.v. 8 % der Modernisierungskosten) "verhindern".

Härtefälle sind bspw. Krankheit oder eine Modernisierung kurz vor dem sowieso geplanten Auszug. Auch dann, wenn die neue Miete nach der Erhöhung mehr als 40% des Haushaltsnettoeinkommens beträgt und dabei weniger als das halbe Bundesdurchschnittsnettoeinkommen übrigbleibt, kann ein Härtefall gegeben sein. Die Bewertung als Härtefall hängt aber immer von jeweiligen Einzelfall ab.

Hier findest du weitere Informationen zu der Modernisierungsmieterhöhung (auch wenn die Frage schon sehr alt ist, hilft das vielleicht dem ein oder anderen):  https://opacta.de/modernisierungsmieterhoehungen/

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Das muss im Vertrag geregelt sein.

Darüber hinaus ist aber eine grundsätzliche Pflicht, das Haus bei Auszug zu renovieren (Schönheitsrenovierungen) unwirksam.

Was allerdigns sein kann, ist das du zu Schönheitsreparaturen "ohne starren Fristenplan" verpflichtet bist. Dann muss immer renoviert werden (bspw. die Wände streichen, tapezieren), wenn die Abnutzung bzw. der Zustand der Wände dies erforderlich machen.
Sind die Wände im Keller also noch absolut top, ist das "weiseln" grundsätzlich nicht erforderlich.

Viele Grüße

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Er darf die Miete grundsätzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Allerdings wird diese im Regelfall über einen Mietspiegel berechnet und dabei sind die Ausstattungsmerkmale und der Zustand der Wohnung zu berücksichtigen.

Wenn der Zustand also so mies ist, wie du sagst, kann es gut sein, dass die ortsübliche Miete pro Quadratmeter in der untersten "Kategorie" einzuordnen ist.

Liegt die derzeitige Miete da aber dennoch darunter, kann der Vermieter unter Einhaltung der jeweiligen Kapungsgrenze die Miete erhöhen/anpassen.

Allerdings muss 1 Jahr bzw. 15 Monate seit der letzten Mieterhöhung vergangen sein.

Vielleicht hilft dir auch der folgende Blogbeitrag (von mir): https://opacta.de/mieterhoehung-welche-moeglichkeiten-haben-vermieter/

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Regeln wie viel ein Bürge verdienen muss gibt es nicht. Das kann der Vermieter frei entscheiden. Auch mehrere Bürgen sind möglich.

Wenn der Vermieter nur 2,5 Nettomeiten fordert, dann genügt eine Bürgschaft in dieser Höhe. Mehr als 3 Nettomieten sind nicht zulässig bzw. die Bürgschaft dann unwirksam (der Vermieter hat keine Sicherheit).

Auch ist es rein praktisch bedeutsam, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt. Letztere ist für den Bürgen sehr "hart". Mehr Infos findest du hier: https://opacta.de/buergschaft/ (Blogbeitrag von mir selbst).

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Evtl. ist die Ankündigung einen Tag vorher schon zeitlich zu kurz. Aber in jedem Fall muss für die Besichtigung ein genauer Termin, sprich auch eine Uhrzeit (oder ein klarer Zeitraum) genannt werden.

Auch, wenn der Vermieter auf Nachrichten nicht mehr reagiert, musst du nicht den ganzen Tag warten. Vor allem nicht, wenn es ein Werktag ist und du berufstätig bist.

Mehr Infos zum Betretensrecht des Vermieters und eine Einschätzung zu der erforderlichen Ankündigung findest du hier: https://opacta.de/wann-darf-der-vermieter-die-wohnung-betreten/

Das kommt natürlich zu spät und viele haben schon geantwortet. Aber wie ist es denn abgelaufen. Kam der Vermieter noch mit dem potenziellen Nachmieter?

Beste Grüße✌️

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Du meldest dich einfach beim Bürgerbüro / Rathaus der Stadt an, in die du gezogen bist. Die Abmeldung erfolgt dann automatisch.

Einzige Ausnahme ist, wenn du deinen Wohnsitz in D. aufgibst und ins Ausland ziehst, dann benötigst du eine Abmeldebestätigung (vor allem aus steuerlichen Gründen).

Und es ist auch egal, ob der neue Veemieter oder ein Nachmieter sich in der Wohnung anmeldet. Das ist unabhängig von deiner Ummeldung.

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Dass der Vermieter die Bürgschaft ohne Bonitätsnachweise und Bestätigung der Identität nicht akzeptiert, ist absolut verständlich.

Aber wie du selbst sagst, gibt es auch Mietkautionsversicherungen oder Bankbürgschaften. Letztere ist ohne eigene Bonität schwer zu erlangen.

Für Versicherungen gibt es viele Anbieter. Aber da musst du natürlich erstmal deinen (potenziellen) Vermieter fragen, ob er das als Sicherheit akzeptiert. Und auch hier können die Konditionen stark variieren. Also einfach mal anfragen.

https://opacta.de/buergschaft/

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Die Kosten für den Rechtsanwalt sind als sog. Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig.

Dafür müsste der Schuldner (Vermieter) im Verzug sein (der Anspruch folgt dann aus §§ 280, 286 BGB).

Für die Abrechnung der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses wird dem Vermieter aber eine Prüf- und Überlegungsfrist von bis zu ca. 6 Monaten zugebilligt. In diesem Zeitraum darf er prüfen, ob Forderungen bestehen, für die er die Kaution (teilweise) einbehalten darf (mehr hierzu in diesem Blogbeitrag). Die Frist ist je nach Einzelfall unterschiedlich lang (eine "angemessene" Zeit).

Um in Verzug zu geraten, muss der Vermieter aber normalerweise gemahnt werden. Dies muss vor Einschaltung des Rechtsanwalts passieren, da sonst eben kein Verzug und die Voraussetzungen nach §§ 280, 286 BGB nicht vorliegen.

Auch werden nur die Gebühren nach dem RVG erstattet und nicht jegliches Stundenhonorar.

Ich hoffe, das hilft dir etwas.

Der Anwalt, den du hinzuziehen möchtest, kann dich aber hierzu auch beraten bzw. wird die kosten mit geltend machen.

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Möglich ja, aber ungewöhnlich. Wie du selbst sagt, darf die Kaution nach § 551 Abs. 1 BGB maximal das "Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten" (=Nettokaltmiete) betragen.

Es ist aber "egal", ob im Mietvertrag nur ein nominaler Kautionsbetrag genannt wird oder nur dessen Berechnung vereinbart wird (oder beides), sofern er eben nicht zu hoch ist.

Das auszurechnen, müsstest du selbst hinbekommen;)

Im Endeffekt ist das ganze "Jacke wie Hose" aber die Vereinbarung einer Kaution iHv 2 oder 3 Nettokaltmieten deutlich klarer.

Vielleicht auch interessant (von mir): opacta Blogbeitrag Mietkaution

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Sofern sich dein Vermieter drum kümmert, also klar ist, dass es an der Bausubstanz und nicht falschem Lüften oder dergleichen liegt, ist das ja schonmal ein Schritt in die richtige Richtung.

Eine Versicherung wird da wohl eher nicht einspringen bzw. nicht für eine direkten Kosten einer Ferienwohnung/Hotel (vielleicht kannst du ja auch bei Freunden/Verwandten unterkommen).

Aber du kannst für die Zeit, in der die Wohnung nicht vertragsmäßig Gebraucht werden konnte (durch den Schimmel) herabgesetzt war, die zuviel gezahlte Miete (da Minderung).zurückverlangen. Ohne allzu großen Stress wäre es aber sinnvoll, den Vermieter zu kontaktieren und zu überlegen, ob man sich irgendwie einigen kann.

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