Ob es von der Wärme für deiin eigenes Wohlbefinden ausreicht ist die eine Frage, ob die Wände hierdurch aber evtl. Auskühlen und durch Kondenswasser Schimmel entsteht eine andere.

Du solltest also, um Schimmelbildung zu verhindern, zumindest konstant ca. 17 Grad erreichen. Im Winter wirdst du also je nach Dämmung der Wohnung etwas heizen müssen.

https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

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Du solltest zunächst deinen Vermieter benachrichtigen.

Was du an deinem Lüft- und Heizverhalten ändern kannst und weitere Informationen zu Schimmel, habe ich hier in einem Blogbeitrag ausführlich dargestellt: https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

(Eigenwerbung, aber vielleicht hilft es dir ja)

Wenn die Fenster aber undicht sind oder tieferliegende Mängel an der Bausubstanz bestehtn (und hierdurch bspw. Wärmebrücken entstehen), dann liegt die Beseitigung im Verantwortungsbereich deines Vermieters.

VG

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60 % Luftfeuchtigkeit können gerade im Winter schnell mal zu Schimmel führen. Vor allem wenn nicht richtig geheizt wird. Wenn z.B. in der Nacht die Wohnung abkühlt, werden aus 60 % schnell mal 70 %.

Ich würde mir mal überlegen, ob ein Entfeuchter sinnvoll ist. Es gibt auf Amazn und Co relativ günstige, die man einfach aufstellt und die das Wasser aus der Luft "ziehen". Welten bewegt man damit nicht, aber 60 % ist gerade so an der kritischen Grenze, sodass ein paar % weniger evtl. schon ausreichen.

Für das Lüften findest du hier evtl. ein paar gute Tipps (Transparenz: der Beitrag ist von mir): https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

Ich selbst hatte immer wieder Schimmel in der Wohnung und mir hat dieses Mittel gut geholfen. https://www.amazon.de/MELLERUD-Schimmel-Vernichter-chlorhaltig-2001000097/dp/B001BNOLKU/ref=sr_1_5?rdc=1&sr=8-5

Aber du solltest definitiv deinem Vermieter Bescheid sagen (musst dies sogar). Denn, wenn der Schimmel aus Mängeln der Bausubstanz kommt, muss er hier handeln und Maßnahmen wie Lüften, Heizen und Möbel umstellen sind vergebens.

VG

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Der Vermieter darf grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung des Mieters in die Wohnung kommen. Bei einer WG ist hiervon neben deinem eigenen Zimmer aber auch die Gemeinschaftsräume erfasst. Auch darf der Vermieter nicht einfach einen Schlüssel behalten (hier wohl schon, da er diesen ja dann dem neuen WG Mieter übergeben muss). https://opacta.de/darf-ein-vermieter-einen-schluessel-behalten/

Ein Betretensrecht des Vermieters bestehen neben Notfällen, bspw. wenn er die Wohnung einem potenziellen Käufer zeigen möchte oder zur Besichtigungsterminen mit potenziellen neuen Mietern (WG Mitbewohner). Aber außer in sehr seltenen, eng eingegrenzten Einzelfällen, muss dies mit vorheriger Ankündigung erfolgen. Wie lange vor dem "Besuch" des Vermieters die Ankündigung erfolgen muss, ist unterschiedlich. Aber nur "um nach dem Rechten zu schauen" länger als 24h und auch sicher nicht komplett ohne Ankündigung. Weitere Infomationen hat ein Kollege ich hier in einem Blogbeitrag aufbereitet: https://opacta.de/wann-darf-der-vermieter-die-wohnung-betreten/

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Vielleicht wirdst du hier fündig: https://opacta.de/mietkaution/

Die 6 Monatsfrist ist nicht gesetzlich geregelt. Es gibt Rechtsprechung zu verschieden langen Zeiträumen. Maßgeblich ist insbesondere, wann eingeschätzt werden kann, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist. Wenn also bspw. die Reparatur erst nach 6,5 Monaten erfolgen kann bzw. er dann ein Kostenvoranschlag eingeholt werden kann (vorausgesetzt dies ist wirklich der Fall), so dürften auch 6,5 Monate zulässig sein. 12 Monate werden aber bspw. in den meisten Fällen zu lang sein.

Es hängt, wie leider so oft im detuschen Recht, vom Einzelfall ab.

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Eine Sicherheitsleistung ist grundsätzlich bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, vgl. § 551 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html)

Bei einer Barkaution (Überweisung) bist du als Mieter aber zur "Ratenzahlung" in drei gleich großen Raten berechtigt. Diese sind jeweils mit der Monatsmiete fällig (also normalerweise zum dritten Werktag des jeweiligen Monats).

Die meisten Vermieter werden aber versuchen Mieter auszuwählen, die die Kaution auf einmal zahlen. Anspruch hierauf haben Vermieter aber nicht.

Weitere Informationen zur Mietkaution (allerdings aus Sich des Vermieters) habe ich hier in einem Blogbeitrag zusammengetragen: https://opacta.de/mietkaution/

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Jain.

Die Instandhaltungspdlicht selbst nicht. Es kann allerdings eine sog. Kleinreparaturklausel vereinbart werden, bei der der Mieter die Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Betrag trägt. Wenn also zB Reparaturen unter 60 Euro kosten, muss der Mieter diese zahlen. Liegen sie darüber muss der Vermieter die (ganzen) Kosten selbst tragen.

Es muss aber auch eine Obergrenze für das jeweilige Jahr vereinbart werden. Es kann also nicht alles unbegrenzt auf den Mieter umgelegt werden.

Auch ist das nur für die Kosten möglich, die Durchführung (und Organisation) der Reparaturen kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Hier findest du ausführlichere Informationen dzur Kleinreparaturklausel (meine Beitrag): https://opacta.de/kleinreparaturklausel/

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Nein. Hier kann auf die gesetzliche Regelung zur Fristberechnung zurückgegriffen werden. § 193 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html)

Hiernach sind Sonntage, Feiertage und Sonnabende (Samstage) nicht mitzuzählen.

Das gilt auch für die Regelung, dass die Miete zum dritten Werktag des Monats zu zahlen ist.

Das Samstag nicht mitzählt wurde auch höchstrichterlich geklärt. Es geht also eigentlich um Bankarbeitstage. Das ergibt auch Sinn, da eine Überweisung Samstags grundsätzlich nicht durchgeht.

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Die meisten Vermieter wirdst du wohl bei vermieter-forum.com finden.

Vielleicht ist da ja jemand der in deiner Region vermietet und Kontakt zu bzw. Erfahrungen mit Hausverwaltungen vor Ort hat.

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Das wird bereits zu spät sein.

Aber es besteht in solchen Fällen eventuell ein Widerrufsrecht. Voraussetzung für den Widerruf des Mietvertrags ist, dass der Vermieter Unternehmer ist und es sich um einen Mietvertrag für Wohnräume handelt.

Auch muss der Vertrag zB ohne Besichtigung der Wohnung erfolgt sein bzw. allgemein "über die Ferne" (Email, Brief, Telefonat) abgeschlossen sein.

Deswegen enthalten gute Mietverträge (aus Vermietersicht) auch Widerrufsbelehrungen. Bei ordentlicher Belehrung besteht das Widerrugsrecht dann nur 2 Wochen. Ohne Belehrung besteht es 1 Jahr und 2 Wochen.

Das ist natürlich keine Rechtsberatung und in solchen Fällen ergibt die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (der den Einzelfall kennt Sinn.

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