Ja, das müssen sie, denn der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, vergleiche § 439 II BGB.

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Logischerweise kommt eine Haftung des Kunden aus einem Vertragsverhältnis nicht in Betracht. Allerdings haben Vertragspartner, wenn sie z.B. Vertragsverhandlungen aufnehmem, oder sich diese anbahnen, die Pflicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

Diese Pflicht wird durch jemanden verletzt, der offensichtlich Größe XXL hat und ein T-Shirt der Größe S anprobiert, welches dadurch beschädigt wird. Den daraus resultierenden Schaden muss der Kunde erstatten.

Für diejenigen, die es interessiert nenne ich hier noch die einschlägigen Paragraphen:

§§ 280 I, 311II, 241 II BGB

Darüberhinaus kommt noch eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 I BGB in Betracht. 

In der Praxis hat die erste Variante den Vorteil der Beweislastumkehr, siehe § 280 I 2 BGB.

 

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Schlimm ist es erstmal nicht, solange es nicht durch irgendwelche Haltungsfehler bedingt ist. 

Ich bin Rechtshänder und habe auf der linken Seite mehr Muskeln, z.B. bei den Armen und der Brust. Liegt daran, dass die rechte Armmuskelatur vortrainierter ist. 

Zum Ausgleich dieses Defizits trainiere ich mit Hanteln etc., so dass jede Seite einzeln belastet wird.

Je früher du das Training so umstellt, desto schneller findet eine Angleichung statt.

 

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Du solltest dich an den Hersteller wenden. Diese sind zumeist bemüht ihre Kunden in derartigen Fällen zu besänftigen und schicken dir kostenlos neue Produkte, wenngleich sie dazu zunächst einmal nicht verpflichtet sind. Verständlicherweise wollen sie jedoch jegliche Form von negativer Publicity vermeiden. Eine rechtliche Würdigung knüpft hier als erstes an dem zwischen dir und dem Supermarkt geschlossenen Kaufvertrag an. Weist die Sache, wie hier durch die enthaltenen Maden und Würmer eindeutig der Fall, einen Sachmangel auf, stehen dir verschiedene Nacherfüllungsrechte zu: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Schadensersatz. Zwar liegen desweiteren in deinem Fall die Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs, inbesondere § 476 BGB vor, allerdings ändert dies nichts daran, dass dich die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründen Tatsachen trifft. Solltest du mit dem Maden und Würmer in den Laden marschieren, würde das aber erstmal niemanden interessieren. Vermutlich würden auch sie dir schnell einen neuen Eintopf umtauschen. Unabhängig davon ist aus meiner Sicht kein wirklicher Schaden bei dir entstanden, schließlich scheint ihr noch alle zu leben, so dass dir damit auch genüge getan sein sollte.

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