Hallo Leute,
wie die Überschrift verrät, muss ich wissen, was von den beiden Paragraphen, Vorteilhafter ist zu wählen.
In der Fachliteratur und im Netzt konnte ich nur erfahren, was es dem Steuerpflichtigen Nutz.
Meine Meinung ist, dass der Abzug als außergewöhnliche Belastung gegenüber dem Realsplitting vorteilhaft, wenn der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte hat und die Unterhaltsleistungen nicht höher als 9.168 € liegen.
Denn für diese Abzugsmöglichkeit besteht keine Zustimmungspflicht.
Außerdem kann über den Abzug als außergewöhnliche Belastung vermieden werden, dass der Unterhaltsberechtigte steuerpflichtige Unterhaltszahlungen erhält.
Jedoch bin ich der Meinung, dass es für den Unterhaltsgeber Vorteilhafte ist, wenn es die 9.168 € übersteigt bis zu 13.805 €, wenn er das Realsplitting verfahren auswählt. Nur blöd für den Empfänger dann, dass er dies versteuern muss und der Unterhaltsgeber dies hoffen muss, dass der Unterhaltsempfänger, das Verfahren zustimmt.
Ich glaube beider Verfahren haben seine Vorteile aber vielleicht ist mir irgendwas nicht aufgefallen, was Vorteilhafter am ende ist.
Danke für eure Hilfe