Dem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, die Toilettenzeiten seiner Mitarbeiter flächendeckend zu überwachen und zu kontrollieren. In Deutschland wird es deshalb rechtlich nicht zulässig sein, die Mitarbeiter für jeden Gang auf die Toilette ein- und ausstempeln zu lassen, um so die Zeiten minutiös festzuhalten. Solche Maßnahmen verstoßen nämlich ebenfalls gegen das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter.
Wie bereits aufgezeigt, stellt eine Unterbrechung der Arbeit für den Besuch der Toilette keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn Mitarbeiter die Toilette ungewöhnlich häufig und extrem lange besuchen. Gibt es hierfür keine sachliche Rechtfertigung (z.B. krankheitsbedingte Gründe), kann das den Verdacht eines Missbrauchs begründen.
Generell darf der Gang zur Toilette natürlich nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel auf der Toilette mit seinem Smartphone Nachrichten liest oder sogar ein kleines Nickerchen macht, dann kann das als Arbeitsverweigerung angesehen werden.
Hiergegen darf ein Arbeitgeber dann selbstverständlich vorgehen und ggfs. Sanktionen ergreifen (Abmahnung und im Wiederholungsfall auch die Kündigung).