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B)
Klaus ist minderjährig und hat bereits das siebte Lebensjahr vollendet, das heißt er ist beschränkt geschäftsfähig und somit bedarf es nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, da er durch die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Sofern er durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, bedarf es wiederum der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (z.B. wenn die Schenkung mit Rückübertragungsansprüchen vereinbart wird).
C)
Katrin ist geschäftsunfähig, da sie das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das heißt sie hat nicht die rechtliche Kompetenz eine Willenserklärung wirksam abzugeben und der Kauf der Gummibärchen wäre somit nichtig.
D)
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Taschengeldparagraph). Sollte Birgit jedoch nicht ausdrücklich das Geld zur freien Verfügung oder zum Kauf des MP3-Players erhalten haben, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, das heißt die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung bzw. nachträglichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent erteilt werden.
E)
Paula ist geschäftsunfähig, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, dessen Zustand kein vorübergehender ist. Somit ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
F)
Martin ist noch keine 18 Jahre alt und darf somit keine Geschäfte abschließen, die über die Höhe des Taschengeldes oder des eigenen Einkommens hinausgehen. Ebenso untersagt ist die Aufnahme eines Kredites. Da es sich bei einem Ratenkauf auch um eine Art des Finanzierungskredites handelt ist das nicht zulässig.