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§ 177 (StGB) Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung:
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
...
(3) Der Versuch ist strafbar.
Im Grunde sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das ist eindeutig sexuelle Nötigung.