Zitiergebot beim BayEUG?
Das BayEUG regelt als bayerisches Schulgesetz u.a. die Schulpflicht, ebenso aber etwaige Bußgelder bei deren Missachtung.
In Art. 124 BayEUG wird auf die möglichen Eingriffe in Grundrechte hingewiesen, wobei Art. 2 II und 13 I GG genannt werden.
Durch die Schulpflicht schränkt das BayEUG doch auch z.B. Art. 8 I GG ein, indem z.B. das Besuchen von Fridays For Future Demonstration während der Schulzeit untersagt wird. Da das Zitiergebot aus Art. 19 I 2 GG bei Art. 8 GG gilt müsste Art 8 I GG doch eigentlich auch im BayEUG genannt werden oder ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht naheliegend genug?
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