Das BayEUG regelt als bayerisches Schulgesetz u.a. die Schulpflicht, ebenso aber etwaige Bußgelder bei deren Missachtung.
In Art. 124 BayEUG wird auf die möglichen Eingriffe in Grundrechte hingewiesen, wobei Art. 2 II und 13 I GG genannt werden.

Durch die Schulpflicht schränkt das BayEUG doch auch z.B. Art. 8 I GG ein, indem z.B. das Besuchen von Fridays For Future Demonstration während der Schulzeit untersagt wird. Da das Zitiergebot aus Art. 19 I 2 GG bei Art. 8 GG gilt müsste Art 8 I GG doch eigentlich auch im BayEUG genannt werden oder ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht naheliegend genug?