Es gibt Musik, die "lizenzfrei" genutzt werden kann. Das ist entweder Musik, die gar nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterfallen (wenn sie 70 Jahre oder älter sind), oder der Urheber sich dazu entschieden hat, seine Musik kostenlos zur Verfügung zu stellen. Letzteres wird dann idR in den Outros/Intros abgespielt. Youtube selbst hat auch eine eigene Playlist lizenzfreier Stücke
Wenn ich dich richtig verstehe hast du das Feuerzeug an den Vordersitz gehalten, woraufhin ein Teil des Plastiks dann durch die Hitze rau wurde, oder? Danach hast du dich bei der Verkehrsgesellschaft gemeldet (ich gehe davon aus, dass das die "VWG" ist, von der du erzählst). Hast du denen gesagt wie du heißt, was deine Adresse ist etc?
Wenn nein, kann ohnehin nichts passieren, weil sie ja dann nicht nachverfolgen können, wer jetzt wo welchen Sitz leicht angekokelt hat.
Wenn ja, wird die Verkehrsgesellschaft das vermutlich trotzdem nicht interessieren, wenn ein Stück Plastik eines Sitzes jetzt etwas "rauer" ist, solange der Sitz nicht in Flammen aufgegangen ist :D Das gilt hier umso mehr, weil du mit 13 Jahren noch nicht einmal strafmündig bist (siehe § 19 StGB).
Lange Rede kurzer Sinn: Einfach nichts machen, die Verkehrsgesellschaft hat wohl besseres zu tun, als sich mit so etwas rumzuschlagen :)
Als Vorwort: Es sollte dich nicht kümmern, was irgendein Käufer über dich behauptet, dadurch würde ich mich nicht aus der Ruhe bringen lassen :)
Zum Rechtlichen:
Hast du beim Verkauf die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wenn ja: Wie war der Wortlaut des Ausschlusses?
Wenn nein: Solange der Käufer nicht beweisen kann, dass die Kaufsache den behaupteten Mangel bereits hatte, als du die Sache zur Post gebracht hast, wird er keinen Anspruch gegen dich begründen können. Weil hier kein Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt, sondern ihr alle beide Verbraucher seid, kann er sich auch nicht auf § 477 BGB berufen, wonach das Vorliegen eines solchen Mangels bereits bei Übergabe vermutet würde. Er ist also diesbezüglich voll beweispflichtig. Den Beweis, dass etwaige Beschädigungen nicht erst durch den Transport entstanden sind, wird er aber eher nicht erbringen können. Insofern lass dich nicht von Beleidigungen/Unterstellungen/Geldforderungen beeindrucken.
Wenn ihr eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietverhältnisses geschlossen habt (also einen Mietaufhebungsvertrag), ist das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet. Ob sie nun im Nachhinein zögert oder nicht, ist dafür unerheblich, sie ist an die Vereinbarung gebunden. Sollte sie sich weigern, nach dem vereinbarten Beendigungstermin auszuziehen, kannst du im schlimmsten Fall Räumungsklage erheben (die du vorher androhen solltest, das sollte hoffentlich bereits den gewünschten Effekt haben). Auf gar keinen Fall solltest du eigenmächtig handeln, wie etwa selbst das Hab und Gut deiner Mieterin aus der Wohnung entfernen. Dadurch kannst du dich schnell strafbar machen, unabhängig davon, ob deine Mieterin zu dem Zeitpunkt noch in der Wohnung sein darf oder nicht.
Sollte es tatsächlich zur Räumungsklage kommen, findest du hier die wichtigsten Infos dazu: https://www.immoverkauf24.de/services/vermietung/mieter-kuendigen/raeumungsklage/
Ich habe bisher auf gutefrage.net noch nie eine respektlose Antwort abgeben müssen, bin aber dennoch ehrlich erstaunt, wie jemand wie du Jura studiert. Woher soll denn irgendjemand hier wissen, wie die Englisch Klausur an deiner Uni, die du nicht einmal benennst, aussieht, ob man da spicken kann und ob du entdeckt wirst!? Ich bin wirklich fassungslos und hoffe, dass das eine Troll-Frage ist
Disclaimer: Das nachfolgende ist keine individuelle Rechtsberatung, sondern stellt Hinweise nach meinem Wissensstand zur aktuellen Rechtslage dar, die für die hilfreich sein könnten. Ich erkläre etwas ausführlicher, damit du das im Notfall deinem Vermieter/WG-Koch erklären kannst:
Zunächst darf man überhaupt mal daran zweifeln, ob im Falle des Kochens mit offener Wohnungstür überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Nur dann kann der Vermieter überhaupt irgendjemanden in Anspruch nehmen. Hat dein Mitbewohner ganz normal gekocht und gibt es bei euch keine sinnvollere Lüftungsmöglichkeit bleibt ja nichts anderes, als die Haustüre zu öffnen. Anderes sieht es aus, wenn er irgendwas hat anbrennen lassen etc. aber das sind alles Fragen des Einzelfalls.
Sagen wir mal das Kochen mit offener Haustür ist eine schuldhafte Pflichtverletzung: Als gleichstufige Mieter in der WG haftet ihr dann in der Tat (auch unabhängig von der Klausel in dem Mietvertrag) als Gesamtschuldner auch für Schäden des jeweils anderen Mietmieters. Aber: Das heißt erstmal nichts anderes, als dass sich der Vermieter aussuchen kann, wen von euch er in welcher Höhe in Anspruch nehmen kann. Er kann (nicht: muss) dabei bspw in voller Höhe dich in Anspruch nehmen oder dich nur teilweise in Anspruch nehmen oder gar nicht. Damit ist aber noch nicht aller Tage Abend.
Nehmen wir mal an, der worst case tritt ein und er will Zahlung genau von dir: Dann hast du gem. § 426 Abs. 1 BGB aber einen Ausgleichsanspruch gegen deine übrigen Gesamtschuldner (=Mitmieter). Das Gesetz sagt dazu:
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Das heißt nichts anderes als: Wenn ihr bspw eine WG aus 4 Leuten seid, haftet jeder im Grundsatz (!!!) zu 25%, sodass du von jedem erstmal 25% des gezahlten Betrags verlangen kannst. Aber: Diese Haftungsquotelung gilt ja nur "soweit nichts anderes bestimmt ist": Nach Rechtsprechung des BGH vollzieht sich die Schadensersatzhaftung dabei im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (also der Ausgleich unter euch WG-Mitbewohnern) gerade nicht zwingend zu gleichen Teilen. Vielmehr erfolgt die Quotelung nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB (Regelung über Mitverschulden) nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens der Gesamtschuldner. Exemplarisch aus BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 - VI ZR 286/09 Rn. 9 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20286/09&nr=53711):
[I]m Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 I BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.
Wenn dich also überhaupt kein Mitverschulden trifft, hast du mE im Falle der Inanspruchnahme durch den Vermieter einen 100%igen Ausgleichsanspruch gegen deinen WG-Kollegen.
Für dein weiteres Vorgehen: Wenn du die Rechnung vom Vermieter bekommst, leg sie deinem Mitbewohner vor, dass er sie begleichen soll. Wenn er dann damit kommt, dass ihr doch aber als Gesamtschuldner alle gemeinsam haftet, kannst du ihm das obige erklären.
Ich hoffe das hilft dir weiter. LG
Um die vorherigen mE etwas kryptischen Antworten etwas zu konkretisieren:
Es ist in der Tat so, dass man in Urteilen (paradoxerweise vor allem im strafrechtlichen Bereich) "Aussagen" zur Rechtslage und die Aufstellung von Grundsätzen liest, die man bei einfachem Lesen des Gesetzes nicht ohne Weiteres herleiten kann. Ausnahmslos immer muss sich ein Urteil aber (jedenfalls mittelbar) aus dem Gesetz ergeben, da Richter trotz ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) "an Gesetz und Recht gebunden" sind gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Für die Schaffung völlig neuen Rechts würde dem Richter auch die Kompetenz fehlen, da diese Aufgabe allein und ausschließlich dem Parlament zufällt (Art. 20 Abs. 2 GG).
Aber: Die Bindung an Gesetz und Recht bedeutet auch, dass der Richter das Gesetz so anzuwenden hat, wie es vom Parlament gedacht war. Es ist damit Aufgabe des Richters, den Zweck des Gesetzes zu erforschen und danach auszulegen, welche Sachverhalte es wie genau regeln will. Da Gesetze in Deutschland bewusst allgemein gehalten sind, um so wenig wie möglich Regelungslücken zuzulassen, muss das Gericht daher zuweilen tief "in die Trickkiste greifen", um auch Sachverhalte zu regeln, die zwar nicht offensichtlich auf den ersten Blick unter den Wortlaut einer Norm fallen, aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ebenfalls in dessen Sinne geregelt werden muss. Dadurch kann es im Ergebnis dazu kommen, dass das Gericht zu einem Auslegungsergebnis kommt, auf das man durch bloßes Lesen des Gesetzes niemals kommen würde. Das muss man aber auch nicht, da Rechtsanwendung mehr ist als nur Wortlautanwendung, sondern gerade auch die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers, egal wie kryptisch oder versteckt dieser Wille in den Gesetzen Ausdruck gefunden hat.
Nun hast du angesprochen, dass verschiedene Gerichte dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Die Schwierigkeit in der Gesetzesauslegung ist, dass es in einigen Fällen oftmals objektiv kein eindeutig "richtiges" Ergebnis gibt und mehrere Lösungen bei Anwendung von ein und demselben Gesetz gleich richtig (=vertretbar) sind. Tangiert ein Gesetz beispielsweise die Interessen von Personengruppe A (bspw Mieter) und Personengruppe B (bspw Vermieter) und haben wir einen Fall, bei der wir einer Gruppe den Vorzug gewähren müssen, der Fall aber nicht eindeutig mit dem Wortlaut beantwortbar ist, müssen wir uns die Frage stellen, ob der Gesetzgeber für genau diesen Fall den Interessen von Personengruppe A oder B den Vorzug gewähren wollte. In manchen Grenzfällen wird man das schlicht nicht eindeutig beantworten können. Je nach dem welche Gruppe das Gericht im Sinne der Norm für vorzugswürdiger erachtet, wird es die Norm entsprechend anders auslegen als ein anderes Gericht, das diese Wertung anders herausgelesen hat.
Lange Rede kurzer Sinn: Gerichte müssen ihre Entscheidungen und insbesondere ihre Entscheidungsbegründungen teilweise auf rechtswissenschaftlich erarbeitete (nicht: frei erfundene) Schlussfolgerungen stützen, die sich nicht mehr im Wortlaut selbst eindeutig finden lassen, wohl aber im durch Auslegung ermittelten Zweck des Gesetzes.
Als Wirtschaftsjurist kannst du kein Rechtsanwalt/Richter/Notar werden. Dafür ist sowohl das erste als auch zweite Staatsexamen erforderlich. Ein Bachelor- oder Masterabschluss als Wirtschaftsjurist bringt dir da nichts, du müsstest das vollständige Jura-Studium durchlaufen. Es ist nicht möglich, nur mit einem Bachelor of Laws Rechtsanwalt etc zu werden. Personen, die diesen Titel tragen und Rechtsanwalt etc sind, haben in jedem Fall beide Staatsexamina und oben drauf noch einen Bachelor of Laws gemacht.
Du kannst mit dem Wirtschaftsjura-Studium also auch in einer GK "nur" als Wirtschaftsjurist tätig werden (auf keinen Fall abwertend gemeint). Es ist dabei keine Frage, ob sich das Staatsexamen "lohnt", sondern was für eine Tätigkeit du dir vorstellst. Die Tätigkeit von Wirtschaftsjuristen überschneidet sich mit der von Volljuristen, ist aber auf keinen Fall nur ein "Minus" davon, da Wirtschaftsjuristen ein viel umfangreicheres wirtschaftliches Verständnis haben, das in Kanzleien gleichermaßen gefragt ist, wie größere rechtliche Expertise. Es ist also kein mehr/weniger zwischen den beiden, sondern einfach was anderes.
Nichtsdestotrotz ist das Gehalt von Wirtschaftsjuristen ganz wesentlich geringer als das von Rechtsanwälten. Steigst du als Rechtsanwalt in eine GK ein, sind wir mittlerweile bei 120.000 Euro - 180.000 Euro Einstiegsgehalt. Bei Wirtschaftsjuristen liegt das in den Top Großkanzleien bei ca 70.000-95.000 Euro. In beiden Fällen kommt man natürlich nur bei hervorragenden Leistungen in diese Kanzleien.
Mein Bruder ist Asperger Autist und hat ADHS (GdB 50). Er studiert ebenso wie ich (Nicht-Autist) Jura. Wir sind gerade beide in der Examensvorbereitung. Zumindest was ich mitbekomme ist vor allem längere Konzentration schwierig und nur wirklich mit Medikation möglich. Abgesehen davon gab es aber keine untypischen Hürden.
Wenn du etwas spezifisches wissen möchtest, frag gern nach :)
Wurde denn bei dir eine Probezeit vereinbart? In den meisten Betrieben wird eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Ob das bei dir der Fall ist, steht in deinem Arbeitsvertrag. Innerhalb einer vereinbarten Probezeit kann jede Partei grundlos mit einer Frist von 2 Wochen kündigen (§ 622 Absatz 3 BGB).
Wenn du nicht in der Probezeit bist, beträgt deine Kündigungsfrist 4 Wochen (§ 622 Absatz 1 BGB).
Je nach dem was bei dir zutrifft wird eine Kündigung von dir also erst 2 oder 4 Wochen später wirksam.
Einen anderen Job solltest du dir auf jeden Fall schon vorher besorgen, um am Ende nach der Kündigung nicht arbeitslos dazustehen. Mit dem neuen Arbeitgeber kannst du ja vereinbaren, dass das neue Arbeitsverhältnis dann beginnen soll, wenn dein derzeitiges Arbeitsverhältnis durch deine Kündigung beendet ist.
Sofern dein Vater kein (!) Testament hinterlassen hat, erbst du automatisch kraft Gesetzes (§ 1924 BGB). Das ist dann nicht nur der Pflichtteil, sondern (wenn du sein einziges Kind warst) 100% seines Vermögens.
Nur sofern dein Vater ein Testament hinterlassen hat, das seinen Nachlass abschließend regelt und du darin nicht als Erbe aufgeführt wirst, bist du automatisch enterbt und erhältst nur den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser beträgt die Hälfte deines gesetzlichen Erbteils. Bist du das einzige Kind deines Vaters beträgt der Pflichtteil damit 50% vom Gesamtvermögen deines Vaters. Den Pflichtteilsanspruch musst du dann gegen die Erben geltend machen, die dich auszahlen müssen. Du kannst dabei von den Erben Auskunft über die Erbmasse verlangen (§ 2314 BGB), damit du deinen Anspruch ausrechnen kannst. Die Geltendmachung selbst erfolgt durch schlichte Zahlungsaufforderung ggü den Erben.
Hinweis: Das nachfolgende stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, sondern allgemeine Informationen basierend auf deiner Schilderung.
Zunächst kurz was ich für nicht möglich halte: Ein Widerruf des Mietvertrags kommt mangels Widerrufsgrunds nicht in Betracht (es ist kein Haustürgeschäft, auch wenn es so klingen mag). Darüber musstest du folglich auch nicht belehrt werden. Auch eine ordentliche Kündigung ist bei (wie ich das aus deiner Schilderung herauslese) befristeten Mietverhältnissen zumindest gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 542 BGB). Dein Mietvertrag kann aber möglicherweise ein ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.
Nachfolgend ein Überblick, wie du möglicherweise doch noch von dem Vertrag loskommen kannst:
- Solltest du beweisen können, dass dich der Vermieter über das Nichtvorliegen bestimmter Mietmängel getäuscht hat, kannst du den Vertrag mit sofortiger Wirkung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Das zu beweisen wird wohl schwierig.
- Gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB hast du aber ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Mietsache nicht vertragsgemäß ist ("Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. [...] Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt [...] wird"). Also insbesondere, wenn die Mietsache einen Sachmangel, wie etwa Feuchtigkeit aufweist. Zumindest solange es sich nicht lediglich um Bagatellmängel handelt, worunter Feuchtigkeit etc allerdings nicht fallen dürfte. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht (zumindest nach Sicht des BGH) bereits dann, wenn die Mietsache noch nicht "übergeben" wurde, sondern diese auch nur vertragswidrig angeboten wurde bevor der Vertrag überhaupt zu laufen beginnt.
- Da das Mietverhältnis erst am 01.11.2024 zu laufen beginnt, könnt ihr parallel dazu (aber erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Behebung der Mängel) gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Müsst ihr aber wegen der (auch ohne vorherige Fristsetzung bestehenden) Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nicht.
Long story short, nach deiner Sachverhaltsschilderung stehen primär zwei Möglichkeiten im Raum:
- Entweder du bleibst mit deiner Familie in der Wohnung und verlangst die Beseitigung der Mängel (gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- oder du kündigst gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB außerordentlich (du kannst auch erst die Mängelbeseitigung verlangen und wenn der Vermieter nichts macht danach außerordentlich kündigen)
In jedem Fall musst du beweisen, dass ein vertragswidriger Mangel vorliegt. Ich hoffe das beantwortet die Frage
Der Unterschied zum Raub ist der Folgende:
Beim Raub hast du nie ein Interesse daran, dass dir der dabei gestohlene Gegenstand weggenommen wird und du ihn nie wieder siehst. Deshalb kannst du hier auch immer Herausgabe des Gegenstands (zB des gestohlenen Gelds) verlangen.
Im Falle des Vertragsschlusses bei Werbeanrufen kann es sehr gut sein, dass du die Wirksamkeit des Vertrags willst, unabhängig davon, ob er nun wegen eines Werbeanrufs geschlossen wurde oder nicht. Die gesetzgeberische Wertung geht daher dahin, das solche Verträge grundsätzlich (!) erst mal wirksam sind. Du kannst diesen Vertrag aber widerrufen. Man gibt dir hier also ein Wahlrecht.
Es ist vor allem sehr arbeitsintensiv (ich habe selbst Jura studiert, kann daher meinen Eindruck schildern). Es ist insoweit einerseits wegen der Arbeitsbelastung, andererseits aufgrund der anfangs schwer zugreifenden Materie jedenfalls nicht leicht. V.a. weil man sich recht schnell eine recht neue Art zu denken antrainieren muss. Wie "schwer" das ist, richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten, wobei Leistungen in der Schule im übrigen überhaupt nicht aussagekräftig sind.
Das ist kein Problem. Der Titel eines Songs genießt keinen Urheberrechtsschutz, sondern nur der Song selbst. Dass der Titel in dem Song selbst vorkommt ändert daran nichts.
Hintergrund, sofern interessant: Der Titel ist zu kurz, als dass er die erforderliche Gestaltungshöhe für eine "persönliche geistige Schöpfung" gem. § 2 Abs. 2 UrhG hätte; das wäre aber für urheberrechtlichen Schutz erforderlich. Selbst wenn das anders wäre, wäre die Verwendung im Unterricht immer noch gem. § 60a UrhG zulässig.
Dein Problem, dass der Untermieter nicht raus will, scheint eher tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur zu sein. Dadurch, dass du dem Untervermieter schon gekündigt hast, gibt es nach meinem Verständnis deiner Situation kein Bedürfnis für eine "zusätzliche" Beendigung des Untermietverhältnisses durch das Hauptmietverhältnis. Durch die Kündigung des Untermietvertrags endet dieser ohnehin (sofern die Kündigung wirksam ist). Sobald das Untermietverhältnis endet, muss er die Wohnung verlassen, da er kein Besitzrecht mehr hat. Das ist bereits bei Wirksamwerden der von dir bereits ausgesprochenen Kündigung der Fall
Jedenfalls gesetzlich besteht ggü Dritten nur eine Verschwiegenheitspflicht bezogen auf Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 4 Abs. 2 GeschGehG). Was in dem Altenheim alles darunter fällt lässt sich abstrakt nicht beantworten (zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses siehe § 2 GeschGehG), aber solange diese Schwelle nicht überschritten wurde, kann er ausplaudern was er will. Illustrative Beispiele findest du hier: https://karrierebibel.de/schweigepflicht/#:~:text=Sofern%20nicht%20explizit%20anders%20geregelt,Sie%20auf%20der%20sicheren%20Seite.
Mir ist bisher kein Gesetz untergekommen, das das verbietet
Viel mehr als Einbruchssicherungen (Türsicherungen etc) zu kaufen würde mir jetzt auch nicht einfallen
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe hat nur der Urheber des Werkes selbst (vgl. für Deutschland § 15 Abs. 2 UrhG). Mit anderen Worten: Die öffentliche Wiedergabe durch Livestream ist rechtlich eine Urheberrechtsverletzung. Aber: Wie der Urheber aber davon Wind bekommen soll wüsste ich jetzt nicht. Also unabhängig davon wie es rechtlich aussieht wird das praktisch niemanden stören :) Discord hat keinen Livestream-Filter oder so, der das kontrolliert