Was viele nicht wissen. Sowas wie ein Umtauschrecht wegen "Nichtgefallen" gibt es nicht.
Grds. ist es so, dass für die Rückgabe ein Mangel an der Kaufsache bestehen muss.
Davor ist ggf. eine Nacherfüllung zu verlangen.
§§ 433, 437, 439 BGB.
Dein Nichtgefallen ist indes kein geeigneter Mangel, der zur Nacherfüllung und sollte diese nicht erfolgen oder gar entbehrlich sein zum Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB berechtigen.
Hat der Laden aber ein Umtauschrecht, z.B. für vierzehn Tage bei Vorlage des Kassenbons oder wie in deinem Fall nur bei ungeöffneter Ware vereinbart, so kannst du auch nur nach diesen Bedingungen umtauschen.
Du musst also auf Kulanz hoffen. Verpflichtet es zurückzunehmen sind sie nicht und du musst es im Zweifel selbst verkaufen.