Er hat sich genauso strafbar gemacht. Nach BGH Rechtssprechung ist das Amdrohen einer Anzeige eine Nötigung gem. § 240 I StGB. Die Frage nach den Aufnahmen könnte unter dem Gesichtspunkt des Schutz des gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB problematisch sein und evtl. nicht als Beweismittel zulässig sein.
Da ich nicht weiß, was ihr gesagt habt, könntet ihr euch gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben. Da das mit der Beweisverteilung hier im Zweifel sehr schlecht und dünn aussieht, sofern sie Aufnahme nicht verwertet werden dürfte, habt ihr nicht allzu viel zu befürchten. Aber das schließt eine Anzeige oder einen rechtsanwaltlichen Rat nicht aus bzw. ersetzt diesen.
Die Minderjährigkeit sorgt für die Anwenung von Jugendstrafrecht im Falle einer Verurteilung. Wenn ihr unter 14 seid, dann wärt ihr schuldlos gem. § 19 StGB und demzufolge nicht zu bestrafen. Zivilrechtlich seid ihr aber auch ab sieben Jahren deliktisch haftbar gem. § 828 I BGB. Wenn er also z.B. Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) aufgrund einer extremen psychischen Belastung gem. § 823 I BGB) geltend machen würde und dieser Anspruch bestehen würde, dann könntet ihr dafür grds. auch mit sieben Jahren haftbar gemacht werden.
Sollte eine Anzeige kommen, umgehend einen Anwalt mit Fachanwaltsauszeichnung für Strafrecht kontaktieren.