Er hat sich genauso strafbar gemacht. Nach BGH Rechtssprechung ist das Amdrohen einer Anzeige eine Nötigung gem. § 240 I StGB. Die Frage nach den Aufnahmen könnte unter dem Gesichtspunkt des Schutz des gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB problematisch sein und evtl. nicht als Beweismittel zulässig sein.

Da ich nicht weiß, was ihr gesagt habt, könntet ihr euch gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben. Da das mit der Beweisverteilung hier im Zweifel sehr schlecht und dünn aussieht, sofern sie Aufnahme nicht verwertet werden dürfte, habt ihr nicht allzu viel zu befürchten. Aber das schließt eine Anzeige oder einen rechtsanwaltlichen Rat nicht aus bzw. ersetzt diesen.

Die Minderjährigkeit sorgt für die Anwenung von Jugendstrafrecht im Falle einer Verurteilung. Wenn ihr unter 14 seid, dann wärt ihr schuldlos gem. § 19 StGB und demzufolge nicht zu bestrafen. Zivilrechtlich seid ihr aber auch ab sieben Jahren deliktisch haftbar gem. § 828 I BGB. Wenn er also z.B. Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) aufgrund einer extremen psychischen Belastung gem. § 823 I BGB) geltend machen würde und dieser Anspruch bestehen würde, dann könntet ihr dafür grds. auch mit sieben Jahren haftbar gemacht werden.

Sollte eine Anzeige kommen, umgehend einen Anwalt mit Fachanwaltsauszeichnung für Strafrecht kontaktieren.

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Sein Abitur kann er mit oder ohne Vorstrafen machen; die Schule hat nichts damit zu tun.

Wenn du nicht willst, dass er Lehrer wird, dann muss er verurteilt werden, aber auch nicht zu wenig. Es müsste wegen einer vorsätzlichen Tat mind. ein Jahr Freiheitsstrafe geben, damit er nicht ins Beamtenverhältnis gelassen wird

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Einfaches BGB AT Niveau:

Auslegung von Willenserklärungen: §§ 133, 157 BGB

Eine Auslegung wird hier mE keine Annahme begründen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass es sich hierbei um eine Frage zur Leistungsmodalität handelt (Wie würde der Vertrag abgewickelt werden). Eine bloße Nachfrage zur Leistungsmodalität kann bei lebensnaher Auslegung keine Annahme begründen.

Wenn dem so wäre, würde es wie folgt ablaufen: A bietet B ein Buch zum Verkauf an. B fragt, ob das Buch geliefert werden könnte.

Hierin kann keine Annahme liegen. Vllt. ist dem Verkäufer gerade wichtig, dass Paket nicht selbst abholen zu müssen. Deshalb ist das nur eine Frage und keine Annahme.

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Also zunächst einmal könntest du keine „klassische“ Kündigungsschutzklage vorm Arbeitsgericht erheben, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestand, § 1 I S. 1 KSchG.

Gibt es bei dir einen Betriebsrat? Der muss vorher angehört werden, obwohl du nur in der Probezeit bist.

Die Kündigung darf nicht diskriminierend o.ä. ausgesprochen werden, z.B. weil wenn du Schwanger wärst.

Du musst innerhalb von drei Wochen gem. § 4 KSchG Klage vorm Arbeitsgericht erheben (an dem gem. § 11 I S. 1 ArbGG kein Anwaltszwang besteht, du also auch selbst auftreten kannst).

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Also grds. hat der Vermieter gem. § 535 I S. 2 BGB die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand zu erhalten.

Ein Anspruch könnte sich somit auch aus dem Mietvertrag ergeben, sofern ihr entsprechendes vereinbart habt.

Warmwasser gehört nichtsdestoweniger zu einem vertragsgemäßen Zustand. Deshalb könnte darin ein Mangel bestehen (konkret Sachmangel gem. § 536 I BGB : Jede Abweichung des Ist Zustandes vom Soll Zustand).

Jetzt bestehen natürlich verschiedene Handlungsmöglichkeiten:

  1. § 536 BGB Mietminderung

Das heißt jetzt nicht, dass du keine Miete mehr zahlen solltest. Die Miete zahlst du unverändert weiter. Wenn aber gerichtlich feststeht, dass ein Mangel vorlag kannst du über §§ 812 ff. BGB deine Zuviel bezahlte Miete i.H.d. Minderung zurückfordern.

2.§ 536a II BGB:

Ich gehe davon aus, dass dir dadurch keinerlei Schäden entstanden sind. Fall doch wären diese über § 536a I BGB zu ersetzen seitens des Vermieters.

Du kannst deinem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur setzen und wenn er innerhalb dieser Frist der Reparatur nicht nachkommt, kannst du das an einen privaten Handwerker abgeben und die Kosten vom Vermieter gem. § 536 II Nr. 1 BGB verlangen.

Das erstmal so grob. Für alles andere bitte einen Anwalt kontaktieren.

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Du hast während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnis Anspruch auf die Fortzahlung der Weihnachstgratifikation, sofern diese nach ständiger BAG Rechtssprechung drei Mal infolge bei gleichen Leistungsmodalitäten (selbe Zeit, Höhe) gezahlt wurde.

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Nach Zeugenaussage vor Gericht werden wir bedroht und beschimpft - was tun?

Hallo

Wir wurden letzte Woche vor Gericht als Zeugen in einem vermeintlichen Mordfall unserer Nachbarin vorgeladen.

Nun ist es so, daß wir befragt wurden, ob die die getötete junge Frau regelmäßig Drogen konsumiert hat. Wir haben unabhängig von einander erzählt, daß wir aufgrund ihres Verhaltens und Ausrastern denken, das sie tatsächlich konsumiert hat.

Mein Lebensgefährte hat seit dem verschwinden der jungen Frau öfters Kontakt zu ihrem ehemaligen besten Freund. Er hat mit ihm zusammen nach der jungen Frau gesucht, weil sie plötzlich von der Bildfläche verschwunden war. Dieser hat uns zuletzt (vor unserer Aussage) gebeten, in keinster Weise ihren "vermeintlichen" Drogenkonsum zu erwähnen. Er möchte nicht das man schlecht über sie spricht.

Zu 100%iger Sicherheit können wir ihren Konsum nicht bestätigen, da wir uns nur flüchtig kennen - wir können nur mutmaßen.

Da man bekanntermaßen vor Gericht die Wahrheit sagen sollen, haben wir dies auch getan. Jetzt kam heute der Bericht mit unseren Aussagen heraus. Dies wurde durch unseren "lokalen" Nachrichten Portal auf Facebook gepostet.

Mein Lebensgefährte erhielt daraufhin einen Anruf des ehemals besten Freund der getöteten Frau. Er wurde wahnsinnig beschimpft, was ihm einfallen würde ihren "Drogenkonsum" zu erwähnen - er hätte explizit darum gebeten. Desweiteren hat er uns bedroht, er würde nun irgendwelche Rockermitglieder (Name ist mir entfallen) auf uns hetzen, die uns erledigen sollen. Mein Lebensgefährte hat daraufhin klar und deutlich zu verstehen gegeben, daß er sich mega daneben benimmt und ist dann auch etwas aufmüpfig geworden, weil er sich das nicht gefallen lassen wollte.

Ich bin der Überzeugung, daß wir absolut nichts falsches getan haben und kann seine Reaktion überhaupt nicht nachvollziehen. Nichtsdestotrotz habe ich jetzt wirklich Angst, daß er seinen Worten Taten folgen lässt. Ich habe Kinder die ich in keinsterweise gefährden möchte.

Wäre es sinnvoll dagegen vorzugehen?

Wenn ja, wie?

Kann es nachteilig auf meinen Partner wirken, weil er gegengesteuert hat und ihm ein paar böse Worte aus dem Mund gerutscht sind?

Dankeschön:-)

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Am besten noch heute bei der Polizei melden. Solche Drohungen sollte man grds. ernstnehmen. Evtl. Zeugenschutzprogramm

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Stupides Abschreiben ist in den meisten Bundesländern unzulässig, weil es keinen pädagogischen Mehrwert hat.

Was für einen Mehrwert hat es denn auch, einfach abzuschreiben? Gar keinen. Deshalb ist ein zulässiges Erziehungsmittel z.B. ein Referat über das jeweilige Fehlverhalten zu halten.

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Nein, das ist nicht erlaubt.
Du bist der Eigentümer bzw. deine Eltern

(§ 903 S. 1 BGB) und kannst dich dich gegen diese verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB wehren (§ 859 BGB).

Sie dürfte es maximal bis zum Ende des Schultages behalten.

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Das ist grds. erstmal erlaubt, jedoch können sie dir nicht verbieten, es auf dem Schulgelände dabeizuhaben. Genauso wie Schulen auch nicht die Handymitführung auf Klassenfahrt verbieten können.

Also wahrscheinlich sieht es dann so aus, dass ihr es ausgeschaltet in der Tasche lassen müsst, was grds. erlaubt ist.

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Nein, solche Strafen sind nicht zulässig. Das sind schikanöse Strafen ohne pädagogischen Mehrwert. Das ist nicht erlaubt.

Was kannst du dagegen machen?
Man kann eine Fachaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Schulaufsichtsamt aufgeben, um gegen unzulässige Erziehungsmittel vorzugehen.

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Das Einsehen ist nicht strafbar.

Hier liegt aber ganz klar ein Verstoß seitens der Lehrerin vor. Sie darf deine Chats nicht öffentlich zeigen.

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Solange es aus Versehen war, können wir hier schonmal die Fahrlässigkeit bejahen.

Eine Körperverletzung oder andere Rechtsgüter aus anderen Normen ist hier nicht für mich ersichtlich.

Der Lehrer muss sich beide Seiten anhören, er kann niemanden bevorzugt in so einer Situation behandeln.
Du hast ja das Recht deine Schulakte einzusehen.
Der Eintrag ist ein Verwaltungsakt gegen den du notfalls Rechtsmittel einlegen kannst.

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Scheiße gebaut, Schule?

Leute, meine Freundin und ich waren in der Pause neben einen Raum (dass mit dem Physik Raum verbunden war) wir saßen da nur. Dan habe ich vom Fenster gesehen dass eine Lehrerin lang gegangen ist und uns böse angeschaut hat. Ich meinte zu meiner Freundin, dass eine Lehrerin kommt und wir sofort verschwinden müssen. Wir sind dann zum Physik Raum nebenan Lang und sie während dessen in diesen Nebenraum, hab nach hinten geschaut, sie ist sauer und mit ihren dicken hintern auf uns zu gekommen, wir sind dann bisschen weggerannt und die Frau schrie „EYYYYY“ „IHR BLEIBT JETZT BEIDE MAL STEHEN“ „EHHHYYYY“ „EYYYYY“ (sie hat so geschrien, als ob Tote Menschen dort lagen) Meine Freundin ist dann stehengeblieben und ich bin durch eine Ecke entlang weiter gerannt, die Frau ist an meiner Freundin vorbei und hat dann da bei dieser Ecke geschaut und gesehen dass ich schon weg war und ist zu meiner Freundin zurück gegangen. Sie hat gesagt dass wir uns nicht in dem Fachräumen aufhalten dürfen und hat sie gezwungen, dass sie unsere Namen, Klasse und Klassenlehrerin nennt, die Frau hat dann gesagt dass sie es meiner Klassenlehrerin erzählt. Habe mich im Klo solange versteckt, meine Freundin kam zu mir und erzählte alles. Die Pause war dann letztendlich um und wir waren immer noch im Klo, weil wir uns nicht mehr zur Klasse getraut haben. Vor allem ich weil ich geflitzt bin und jeder meines Jahrgangs & Klasse gesehen hat und ich gegen paar Menschen gegen gerannt bin. Wir sind dann heimlich aus der Schule gegangen und sind jetzt in der Bibliothek.. Was passiert jetzt mit uns oder mit mir? Werden ich aus der Schule geworfen oder Suspendiert???

Wir gehen zur 10. Klasse + zu verschiedenen Klassen

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Da wird relativ wenig passieren.
Maximal ein Erziehungsmittel.

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Nein, die 6 ist nicht gerechtfertigt. Noten sind Verwaltungsakte gegen die man Rechtsmittel einlegen kann, allerdings nur innerhalb eines Monats.

Klar ist es verständlich, dass die Lehrkraft davon erfahren hätte, aber die 6 ist dafür nicht gerechtfertigt.

Sage ihr, dass du sonst dagegen vorgehst.

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