Guten Abend,
also erstmal kann ich dich beruhigen. Du kannst selbstverständlich gegen diese Kündigung vorgehen. Da du seit sechs Jahren dort arbeitest hast du auch einen Kündigungsschutz gem. § 1 I KSchG.
Du müsstest innerhalb von drei Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Sollte die dreiwöchige Frist verstreichen, würde die Kündigung gem. §§ 7, 13 I S. 2 KSchG wirksam werden, egal, ob sie unwirksam war oder nicht.
Zur Zuständigkeit ein Wort. Sachlich zuständig ist gem. § 8 I ArbGG das Arbeitsgericht. Du musst nur noch herausfinden, welches bei dir örtlich zuständig ist. Da gibt es mehrere Möglichkeiten:
§ 48 Ia ArbGG stellt auf den Ort der Verrichtung der Arbeit ab. Also musst du schauen, welches Gericht für den Bezirk, in dem du arbeitest, zuständig ist.
§. 46 II S. 1 ArbGG verweist auf die sog. Zivilprozessordnung (ZPO). Dort sind weitere Gerichtsstände geregelt.
Ein Gerichtsstand wäre z.B. gem. §§ 12, 17 ZPO einer juristischen Person. Ich gehe davon aus, dass du bei einer GmbH, AG etc. arbeitest. Dann könntest du auch die Klage bei dem Arbeitsgericht erheben, für dessen Bezirk, in dem sich der Sitz deines Arbeitgebers befindet.
Es gäbe noch weitere Gerichtsstände. Aber die wichtigsten habe ich dir genannt. Du kannst gem. § 46 II S. 1 ArbGG iVm § 35 ZPO selbst entscheiden, an welchem Gerichtsstand du klagen möchtest.
Du musst keinen Anwalt beauftragen. Vor den Arbeitsgerichten besteht gem. § 11 I S. 1 ArbGG kein Anwaltszwang. Erst ab der Instanz der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes.
Die Klage wäre somit erstmal zulässig. Sie muss natürlich ordnungsgemäß erhoben werden (§ 46 II S. 1 ArbGG iVm § 253 II ZPO). Das was in § 253 II ZPO drinsteht, ist obligatorisch für eine zulässige Klage. Du musst die Parteien (Kläger und Beklagter). Und das Gericht genau bezeichnen. Und einen Klageantrag stellen (Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung oder andere Umstände beendigt wurde (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand).
Nun kommen wir zur Wirksamkeit der Kündigung (Begründetheit der Klage):
Also zwischen euch bestand ein Arbeitsverhältnis gem. § 611a I BGB. Zunächst müsste eine wirksame Kündigungserklärung vorliegen. Das Schreiben ist hinreichend bestimmt (§§ 133,157 BGB), die Schriftform ist gewahrt (§§ 623, 126 I BGB) und sie wurde dir zugestellt (§ 130 I S. 1 BGB). Eine wirksame Kündigungserklärung liegt vor.
Die Präklusion, also die Wirksamkeit der Kündigung wegen der dreiwöchigen Frist ist gem. §§ 7, 13 I S. 2 KSchG nicht gegeben.
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung gem. § 102 I S. 1 BetrVG angehört werden, sofern einer besteht. Wenn dieser nicht angehört wurde, ist die Kündigung unwirksam.
Jetzt kommen wir zum eig. problematischen. Er hat den Kündigungsgrund nicht angegeben.
Er muss dir diesen gem. § 626 II S. 3 BGB auf Verlangen unverzüglich Schriftlich mitteilen.
Du solltest auch fragen, wann der Kündigungsgrund vorgefallen ist. Er hat nämlich nur eine zweiwöchige Frist gem. § 626 II S. 1 BGB wegen des Grundes zu kündigen. Wartet er länger, ist der wichtige Grund nicht mehr Kündigungsbegründend.
Also: I. Verlage den wichtigen Grund.
II. Konsultiere einen Anwalt für Arbeitsrecht
III. Geht gegen die Kündigung vor. Da ich wie du nicht weiß, was der wichtige Grund für die fristlose Kündigung war, kann ich dir keinerlei Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage geben. Wenn du den Grund und das Datum mitgeteilt bekommen hast, kannst du dich gerne bei mir melden per PN.
Alles Gute!