Auszug aus Feuerungsverordnung - FeuV - § 8
Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Kaminen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Bauteilen versehen oder
in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160° C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungsicherung haben.
Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20 cm haben.
Geringere Abstände als den nach Absatz 1 - 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuersstätten keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können.
Zuständig für die Abnahme der Feuerstätten ist der Bezirkskaminkehrermeister.
Mein Rat, frage den Bezirkskaminkehrermeister vor der ersten Inbetriebnahme der Feuersstätte und laß Dir seine Zustimmung nach erfolgter Prüfung geben!. Die Prüfung sollte noch vor Fertigstellung erfolgen und dann nochmals nach Abschluß der Bauarbeiten aber vor der ersten Inbetriebnahme..
Es wäre schade, wenn durch einen vermeidbaren Installations- oder Baufehler das gesamte Haus untergeht.