Moin,

also zunächst muss man sagen, dass es sich hier um eine schwierige Gemengelage handelt.

Einerseits ist es Kinderlärm, der erstmal grundsätzlich hinzunehmen ist, andererseits ist es laut und ggf. lästig.

Sofern die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden (22-06 und Sonn- und Feiertage), gibt es zumindest von staatlicher Seite keine Handlungsmöglichkeit. Wenn diese jedoch nicht beachtet werden, stellt das eine Gefahr und Ordnungswidrigkeit dar, welche von den Ordnungsbehörden und der Polizei geahndet werden kann. Dabei spielt es keine Rolle ob das auf einem Privatgrundstück stattfindet.

Wenn, wie in diesem Fall, das Ordnungsamt nicht gerade selber Zeuge der Ordnungswidrigkeit ist und sich alle Aussagen widersprechen, ist eine Ahnungs für die Behörde schwierig.

Als zielführender erachte ich eine Lösungsfindung mit dem Hausmeister oder notfalls mit der Schule selber, da es ja offensichtlich auch andere Nachbarn stört.

LG Hansi

...zur Antwort

Moin,

nein Du wirst nicht dauerhaft aufgezeichnet. Und nein, du könntest Dich strafbar machen eine Polizeikontrolle zu filmen (nicht öffentlich gesprochenes Wort, Kunsturhebergesetz usw.)

LG

...zur Antwort

Moin,

in dem Rechtsbegriff des Befassens ist nicht gemeint, dass Du Dich zuhause mit dem Gesetz befasst.

"Mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst sich, wer sich gegenüber einem Dritten so verhält, als nehme er Aufgaben und Befugnisse einer ihm verliehenen Amtsstellung wahr."

Ich habe das bewusst nicht umformuliert, weil es korrekt und zutreffend ist.

Die zweite Variante nennt explizit die Vornahme einer Amtshandlung.

Les Dich gerne mal näher in die tatbestandlichen Vorraussetzungen ein, wenn Dich das Thema wirklich interessiert.

Quelle: https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/amtsanmassung

LG Hansi

...zur Antwort