Schule lehnt meinen Widerspruch ab?

Das war mein Widerspruch , bitte lesen Sie alles durch .

In Ihrem Schreiben vom 23.9. 2023 teilten Sie mir die Verhängung eines

Schulverweises von mir und meiner Schwester Ibtisam mit.

Hiermit erheben wir Widerspruch dagegen, aus folgenden Gründen:

1. Die Grundlage/Begründung der Ordnungsmaßnahme ist unzutreffend.

Begründung hierzu:

a) Es war nicht meine Absicht Zinlabidin körperlich anzugreifen, was er

auch bereit ist zu bezeugen und was daran festgemacht werden kann,

dass wir nebeneinander standen, ohne dass es zu körperlichen

Auseinandersetzungen kam. Dazu möchte ich ausserdem sagen, dass wir

uns nur auf arabisch unterhalten haben, was sie gar nicht verstehen

konnten.

Nachdem ich bemerkt hatte, daß Zinlabidin meine Schwester schlägt, bin

ich hinzugeeilt und habe, nachdem sonst niemand in Sicht war, vom dem

jedem zustehenden Nothilferecht (§33 u. 34 Strafgesetzbuch) Gebrauch

gemacht und ihn angeschrien, warum er das getan habe, weil ich wütend

war, was eine menschliche Reaktion ist.

Ich habe ihn hierbei aber weder bedroht, noch körperlich angegriffen:

Zeugen: Zinlabidin selber, welcher auch bereit ist dazu eine Aussage zu

machen und einige Mitschüler die die Situation beobachtet haben.

b) Der Polizeieinsatz war in der Schule, aufgrund der Situation, dass

Zinlabidin meine Schwester geschlagen hat, woraufhin von ihrem Handy

aus die Polizei alarmiert wurde. Ich war bereits bei der Polizei, welche

den Anruf und von welchem Handy er ausging, nachverfolgen kann. Als

ich runterkam war die Polizei bereits unterwegs. Somit ist es eine

Falschaussage ihrerseits, dass die Polizei meinetwegen in der Schule

war.

c) Meine Äußerungen wie „alles Rassisten“ habe ich erst nach Ihrer

Entscheidung mich von der Schule zu entlassen geäußert, weshalb es

unangemessen von Ihnen ist, dies als Begründung für den Schulverweis

zu verwenden. Zu dem Zeitpunkt hatten sie die Entscheidung schon

gefällt.

2. Die Maßnahme ist, selbst wenn meine Reaktion als unangemessen

bewertet wird, nicht verhältnismäßig:

Eine Entlassung von der Schule ist gem. § 53 (4) Schulgesetz NRW nur

zulässig, „wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder

wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder

die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat"

Eine Wiederholung liegt nicht vor, da mir in meiner bisherigen Schulzeit

von 3 Jahren kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen wurde,

geschweige denn ein Verweis erteilt wurde.

Ein schweres Fehlverhalten, das die Rechte anderer gefährdet, kann in

den mir vorgeworfenen Verhalten und in Anbetracht der Notsitutation

meiner Schwester und dem jedermann zustehenden Nothilferecht

ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Zudem stellt sich die Frage der Vehältnismäßigkeit in Anbetracht der

Tatsache, dass ich, der den Täter nicht körperlich angegangen ist, sofort

von der Schule verwiesen worden ist, während derjenige, der meine

Schwester schlug, weiterhin den Unterricht besucht.

Aus diesen Gründen beantragen ich/wir ebenfalls, um weitere

Versäumisse des Unterrichts zu vermeiden, bis zum entgültigen

Entschluss über meinen Einwand, die Aufhebung des

Unterrichtsausschlusses von mir und Ibtisam.

Ich bitte sie um eine frühzeitige Rückmeldung, damit wir ggf. weitere

Maßnahmen einleiten können, falls nötig und falls sie nicht bereit sind,

ihre Entscheidung zu überdenken oder uns die Chance auf ein Gespräch

weiterhin verwehren. Wir wollen nicht zu viel Zeit verlieren, da

ansonsten zu viele Fehlstunden entstehen oder Klausuren verpasst

werden, was sehr ärgerlich wäre, da meine Noten sich in letzter Zeit sehr

verbessert haben und es nicht in meinem Interesse liegt, so viel

Unterricht zu versäumen. Ich bitte um ihr Verständnis, dass wir den Fall

nicht ohne jeglichen Widerspruch auf uns beruhen lassen, womit sie auch

rechnen müssen, da sie als Schule uns ohne jegliche weitere Beratung

haben stehen lassen. Sie sind verpflichtet uns Möglichkeiten aufzuzeigen,

wie wir uns nach einem Schulverweis verhalten können, welche

Möglichkeiten wir rechtlich haben oder an wen wir uns wenden können.

Sie haben jedoch nichts von dem getan, sodass wir ratlos und hilflos von

ihnen im Stich gelassen wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Ali Alsulaiman

kann ich die Schule anzeigen und Schadenersatz anfordern wegen verlorene Zeit

Schule, Bildung, Rechte