Zulassung einer neuen 125er?
Hallo,
habe mir ein 125er Motorrad als Neufahrzeug gekauft und dazu die EG-Übereinstimmungserklärung (COC) bekommen.
Das Straßenverkehrsamt hat die Zulassung abgelehnt weil angeblich ein Zulassungs Teil 2 fehlen würde?
Was meinen die damit? Ich dachte immer das COC Papier reicht vollkommen aus?
3 Antworten
Ein derartiger Fehler darf einer Behörde eigentlich nicht passieren. Es mangelt offensichtlich an den elementarsten Grundkenntnissen.
Leichtkrafträder sind zulassungsfrei, §3 Abs 3 FZV:
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
c) Leichtkrafträder,
Damit du ein solches Fahrzeug führen darfst, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss einem genehmigten Typ entsprechen, §4 Abs 1 FZV:
(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.
Weiterhin muss ihm ein amtliches Kennzeichen zugeteilt werden. Für diese Zuteilung darf ausdrücklich keine Zulassungsbescheinigung Teil 2 verlangt werden, §4 Abs 2 FZV:
(2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:
(...)
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
(...)
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
Gehe morgen erneut dort hin, gleiches Spiel, nach der erneuten Ablehnung verlangst du direkt einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, da du gegen die rechtswidrige Entscheidung Widerspruch einlegen wirst, §37 Abs 2 VwVfG:
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
Uff, natürlich reicht das CoC. Für zulassungsfreie 125er wird keine Zulassungsbescheinigung Teil 2 mitgegeben, genauso wie es für diese Fahrzeuge früher keinen Fahrzeugbrief gab. Man kann sich bei der Zulassungsstelle ggf. einen Teil 2 ausstellen lassen. Das habe ich bei meiner letzten 125er auch gemacht. Es ist unerfreulich und leider auch schwierig, mit einer Behörde zu kommunizieren, die sich mit den Vorschriften, nach denen sie arbeiten soll, nicht auskennt.
Ich dachte immer das COC Papier reicht vollkommen aus?
Das reicht vollkommen, da Leichtkrafträder nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen.
Absatz (3) 1. c: