zu wenig Wörter angegeben als geschrieben?

6 Antworten

Sprechenden Menschen kann geholfen werden, sagt man immer. Daher sprich bitte mal mit deinem Lehrer und erklär ihm die Situation aus deiner Sicht. Vielleicht könnt ihr so auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Du kannst ja sagen, dass es von dir keine böse Absicht war.

Wo ist das ein BEtrugsversuch, jedem passieren nochmal Fehler. Ich würde mich mal an einen Vertrauenslehrer oder schlimmsten Fall an den Direktor wenden, wenn er weiter macht.

Er muss Dir schon begründen, worin der Betrugsversuch liegt, wenn man eine falsche Anzahl der Wörter angibt. Es sei denn, es waren exakt 800 Wörter gefordert. Dann wären aber sowohl die Falschangabe als auch die tatsächliche Anzahl der Wörter ein Betrug.

War das eine handschriftlich verfasste Arbeit oder warum hast Du die Wörter selbst gezählt? Jedes halbwegs vernünftige Textverarbeitungsprogramm zählt die Wörter automatisch mit und zeigt sie an. Meistens in einer Zeile, die sich ganz unten am Rand des Programms befindet und weiteres statistisches Zeugs enthält.

Gruß Matti


earnest  10.03.2020, 09:08

Mit "Betrug" liegst du daneben:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

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Kuhlmann26  11.03.2020, 09:27
@earnest

Ich denke, die Nennung des § im Strafgesetzbuch wäre genau die Begründung. Allerdings gibt es, wie meistens in solchen Fällen, einen großen Interpretationsspielraum. Dazu muss man als Laie versuchen, das Juristendeutsch richtig zu interpretieren. Ich versuche es mal:

Relevant ist wohl Abs. (1), genauer: der Teil mit dem Irrtum und Abs. (2). Ich frage mich, wo hier durch falsche Angaben ein Irrtum entstanden ist. Es ist ja nicht der Irrtum des Fragesteller gemeint, sondern der beim Geschädigten. Wie könnte man sich auch vorsätzlich irren? Ein vorsätzlicher Irrtum ist keiner.
Trotz der Angabe einer falschen Zahl, ist kein Irrtum entstanden, denn der Lehrer hats schließlich gemerkt. Er hat sich sozusagen nicht beirren lassen. Nun wäre er in der Beweislast. Hat der Fragesteller vorsätzlich versucht (hier sind wir bei Abs. (2)), einen Irrtum beim Lehrer zu erzeugen? Er behauptet ausdrücklich, nein. Zitat:

Es war keine Absicht. Bin verwirrt.

Es gilt die Unschuldsvermutung, bis das Gegenteil bewiesen ist.

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earnest  11.03.2020, 09:30
@Kuhlmann26

So ist es. Wenn die berichtete Geschichte so stimmt: Der Lehrer hätte nicht einen solchen Herrmann machen sollen.

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Absicht ist auch nicht erforderlich. Für einen Betrugsversuch genügt bedingter Vorsatz. Schulrecht ist Verwaltungsrecht. Hier gilt nicht der Satz „in dubio pro reo“. Vielmehr kann die Nichtzulassung zur Abiturprüfung durch Verwaltungsakt verfügt werden. Dann musst Du dagegen prozessieren, ggf. im Eilverfahren. Nimm Dir einen Anwalt.


Betrug wäre es doch, wenn du 1200 angegeben hast, aber 900 geschrieben hast. Verstehe nicht warum deine Betrug sein soll.