Wird Graffiti-Vandalismus im Führungszeugnis vermerkt?

3 Antworten

Die gleiche Antwort wie bei allen Fragen zu diesem Thema ;) Es wäre schön, wenn die Suchfunktion genutzt würde...

Taten stehen überhaupt nicht in einem Führungszeugnis, dort stehen nur Verurteilungen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Konkrete Angaben zur Strafe wäre hier für eine konkrete Antwort erforderlich.

Grundsätzliches zu Führungszeugnissen und Registern im Strafrecht:

Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur strafrechtliche Verurteilungen i.S.d. § 4 BZRG.

Jugendstrafrecht: Aufgenommen in das Führungszeugnis werden nach Jugendstrafrecht nur Jugendstrafen i.S.d. § 17 JGG, unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Sozialstunden) haben grundsätzlich keinen Strafcharakter (§ 13 Abs. 3 JGG) und werden alleine nicht in ein Führungszeugnis aufgenommenen.

In diesen Fällen erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister (§ 60 BZRG), dort erhalten nur wenige, ausgewählte Behörden Einblick (§ 61 BZRG). Diese Einträge sind für die Karriere nur relevant, wenn du in sicherheitskritischen Bereichen arbeiten möchtest. Sofern du nicht in sicherheitsrelevanten Branchen (beim Staat) arbeiten willst, wird kein Arbeitgeber davon erfahren. Eintragungen im Erziehungsregister (nicht im Bundeszentralregister!) werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (§ 63 Abs. 1 BZRG), sofern zu diesem Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen (Abs. 2).

Laufende Verfahren werden nach § 492 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingetragen. Einträge werden im Falle einer Eintragung in das Bundeszentralregister unverzüglich, im Falle einer Einstellung des Verfahrens zwei Jahre später gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO). Eine Löschung erfolgt jedoch erst, wenn alle Einträge im zsV bereit zur Löschung sind.

Eingestellte Verfahren nach Jugendstrafrecht werden außerdem im Erziehungsregister eingetragen, wenn die Einstellung auf den §§ 45 oder 47 oder § 3 Satz 1 JGG beruht (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG).

Daten können weiterhin noch Jahre später in den internen Polizeisystemen vorliegen. Einheitliche Löschregeln sind mir hier nicht bekannt, oft werden verschieden Berichten zufolge Daten aus diesen Systemen erst nach Jahrzehnten oder gar nicht gelöscht. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist zu bezweifeln, in welchem Umfang dort mittlerweile seitens der zuständigen Behörden eingeschritten wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

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Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Im normalen Führungszeugnis sind Verurteilungen ab 90 Tagessätzen aufgenommen. Musst also schon kräftig sprühen.


HerrDingsBums12 
Beitragsersteller
 30.07.2024, 14:06

Was wenn ich noch nie erwischt wurde?

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Wenn du dafür eine Strafe über 90 Tagessätze bekommst steht es im Führungszeugnis.