Wieviele Münzen muss ein Busfahrer annehmen?
Guten Morgen, ich möchte später mit dem Bus wohin fahren und eine Fahrkarte kostet 2,10€. Habe jetzt aber nur noch ungefähr 20 5Ct. Münzen und der Rest 50 und 20Ct. Münzen , meine Frage wäre deshalb ob der Busfahrer diese 5Ct. Münzen annehmen muss weil ich möchte deshalb nicht extra zum Laden um mir nen Euro wechseln zu lassen.
Mfg
2 Antworten
In Berlin zumindest entscheiden die selbst, wen sie reinlassen. Und kommt auf die Umstände an. Wenn er pünktlich, ohne Passagiere im Bus und bei wunderschönem Sonnenschein an einer einsamen Haltstelle hält, wird er die 5Ct.-Münzen annehmen. In der Rush Hour bei vollem Bus in der City gebe ich dir eine 0,5 % Erfolgschance.
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1), Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind. Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.
Anmerkung : Ich habe aber selbst schon erlebt, das der Verweis auf das Münzgesetz nicht immer zum gewünschten Erfolg führt.
Das Münzgesetz ist hier nicht relevant, weil die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) für Busse und Bahnen eine andere Regelung trifft:
"§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen."
Da irrst Du leider. öffentliches Recht hat Priorität gegenüber Privatrecht. vertragliche Vereinbarungen und AGB sind privatrechtliche Vereinbarungen.
Die Möglichkeit der Ablehnung der Beförderung resultiert aus folgender Vorschrift :
Die Beförderungspflicht nach §22 PersonenbeförderungsgesetzIm §22 des PBefG ist die Beförderungspflicht im Straßenpersonenverkehr geregelt. Demnach ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn:
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- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen konnte.
Dies ist auch ein Gesetz und erlaubt die Ablehnung der Beförderung, wenn die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten werden.Daher resultiert die Möglichkeit der Ablehnung aus einem weiteren Gesetz, was das vereinbarte Privatrecht daher aufwertet.
öffentliches Recht hat Priorität gegenüber Privatrecht.
Mag sein, aber die von mir zitierte "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" (BefBedV) ist "öffentliches Recht" - es handelt sich um eine Rechtsverordnung und hat damit die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie z. B. die BOKraft oder die StVO.
Außerdem schreibst Du ja selber:
... ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn:
...
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
Und die Beförderungsbedingungen werden eben nicht eingehalten, wenn mit "zu kleinem Geld" bezahlt wird, und damit besteht dann eben auch keine Beförderungspflicht.
ich wohne im Dorf haha , bessere Erfolgschance? Der Bus ist immer leer wenn man bei mir einsteigt