Wie wurde man im Mittelalter fürs lügen bestraft?

4 Antworten

Die Bestrafung konnte je nach Tatbestand, Zusammenhang, Zeit und Raum unterschiedlich sein.

Eine Lüge bzw. vermeintliche Lüge konnte im Familienbereich zu Erziehungsmaßnahmen führen, in Einrichtungen und Verhältnissen mit Überordnung und Unterordnung zu Disziplinarmaßnahmen. Vor allem bei schwerwiegenden Vorfällen konnte jemand seinen Arbeitsplatz verlieren und aus einer Organisation (z. B. Zunft, Gilde) ausgeschlossen werden.

In manchen Zusammenhängen richtete die Strafe sich nach einem anderen Hauptvergehen, das nur auch von Lügen begleitet war, z. B. Betrug und Verrat/Hochverrat.

Ehrenstrafen waren in schwerwiegenden Fällen möglich (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechten sofern vorhanden, Verlust des – guten – Leumunds und Einbüßen des gesellschaftlichen Ansehens, eventuell an den Pranger stellen).

Lügen konnten bei schweren Vergehen zu Leibestrafen führen wie Verprügeln oder Verstümmelungen (an Zunge [Ausreißen, Abschneiden], Ohr, Nase, Hand, Fuß) führen. Der betroffene Körperteil ist eine Spiegelung des Vergehens, da es mit ihm begangen wurde.

Solche Strafen konnten z. B. bei schwerwiegender Verleumdung/übler Nachrede eintreten.

Im islamischen Recht ist die Strafe bei Verleumdung wegen Unzucht (qaḏf) 80 Geißelhiebe (Koran 24/4).

Eine genauer Tatbestand war im Strafrechte der Meineid.

Meineid (mittelhochdeutsch meineit von mein = falsch) ist der falsche eidliche Schwur.

Versprechensmeineid (Treubruch) war, wo öffentliche Belange betroffen waren (z. B. bei Amtseid, Urfehdeeid, Treueid, Bürgereid, Friedenseid), oft auch nur bei Wiederholung mit Hand- oder Schwurfingerverlust, im Süden (im Zusammenhang mit Gotteslästerung) mit Zungenausreißen bestraft, durch Versprechensseid erlangte Vorteile und Rechte (z. B. eines Stadtbürgers oder Amtsträgers) gingen verloren, meineidige Bürger konnten der Stadt verwiesen, auch gebrandmarkt und gestäupt werden.

In bestimmten Situaionen (Zweikampf oder Gottesurteil) wurden Geldbußen verhängt, In den Kapitularien wird Meineid überwiegend mit Hinrichtung betraft, wobei die Ablösbarkeit der peinlichen Strafe vorgesehen ist (Zahlung einer Geldbuße anstatt Hinrichtung).

Strafablösung des Meineids war, wo der Gegner nach Eidesschelte durch Zweikampf oder Gottesurteil den siegreichen Beweis führen konnte, möglich und auch von den Volksrechten vorgesehen (als Bußzahlung an den Gegner; nur im Lex Saxonum kommt die Todestrafe dafür vor). In den Kapitularien wird Meineid überwiegend mit Hinrichtung betraft, wobei die Ablösbarkeit der peinlichen Strafe vorgesehen ist (Zahlung einer Geldbuße anstatt Hinrichtung).

Mit Änderung des Verfahrens, vor allem durch Zulassung des Zeugenbeweises, wurden die Möglichkeiten auch einer Entdeckung des Meineids vor Gericht erweitert

Religionsdelike wurden mit Kirchenstrafen geahndet.

Im Rahmen der Buße konnten nach Ermessen Bußübungen auferlegt werden wie längeres Fasten, reichlichere Almosen, häufigere Gebete, eventuell Fernbleiben von der Eucharistie für eine bestimmte Zeit.

Vergehen konnten in Form von Psalter-Abbeten gesühnt werden, besonders aber mit Fasten, Hieben, Geißelung, körperlicher Züchtigung, Buß-Messen, Bußstipendien, Eingeschlossensein für 40 Tage, Bußwallfahrt.

Nachschlagewerke enthalten Informationen, z. B.:

Wolfgang Schild, Meineid. In: Lexikon des Mittelalters. Band 6: Lukasbilder bis Plantagenêt. München ; Zürich : Artemis, 1993, Spalte 472 – 473

Heinz Holzhauer, Meineid. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). Begründet von Wolfgang Stammler. Band 3: List – Protonotar. Herausgegeben von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann. Redaktion: Dieter Werkmüller. Berlin : Schmidt, 1984, Spalte 447 - 458.

Konrad Dilger, Werl Strafe, Strafrecht D. Islamisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl. München ; Zürich : Artemis, 1997, Spalte 206 - 207

Ernst Chr. Suttner, Buße (liturgisch-theologisch) C. Buße im christlichem Osten. In: Lexikon des Mittelalters, Band 1: Aachen bis Bettelorden. München ; Zürich : Artemis, 1980, Spalte 1125 – 1130

Franz Nikolasch, Buße (liturgisch-theologisch) D. Westkirche I. Bußdisziplin und Bußriten [1] Allgemeine Grundzüge. In: Lexikon des Mittelalters, Band 1: Aachen bis Bettelorden. München ; Zürich : Artemis, 1980, Spalte Spalte 1130 – 1131

Cyril Vogel, Buße (liturgisch-theologisch) C. Buße im christlichem Osten. [2] Entwicklung bis zum Bußsakrament, In: Lexikon des Mittelalters, Band 1: Aachen bis Bettelorden. München ; Zürich : Artemis, 1980, Spalte Spalte 1131 – 1135

Wer einmal beim Lügen erwischt wurde, dem wurde künftig nichts mehr geglaubt, auch wenn er die Wahrheit sagte.

Ist aber heute auch noch so.

wenn man gelogen hat wurde einen die zunge abgeschnitten.