Wie viel Mutterschaftsgeld/Elterngeld bekomme ich beim zweiten Kind (derzeit Elternzeit - nicht gearbeitet)?

3 Antworten

Du kannst die Elternzeit von Kind 1 vor Beginn der Schutzfrist beenden, denn:

grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).

Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.

Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).

Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).

Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.

Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. (Info: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Fazit: du teilst deinem Arbeitgeber mit, dass du die Elternzeit von Nr.1 zum Tag VOR Beginn der Schutzfrist beendest. Dann bekommst du MUG von der KK und den Arbeitgeberzuschuß- musstest aber nicht wieder arbeiten, um das zu bekommen.

Alles Gute"

Bin kein Experte jedoch eine Bekannte von mir hat ihr 2tes Kind bekommen kurz vor Ablauf dieser 3 Jahre und hat somit weiter Geld bekommen. Jedoch weiß ich nicht obs vom AG war und auch nicht wie hoch der Betrag war. Aber irgendwas hat sie bekommen bzw bekommt es.

Übrigens

Gratulation :-)

Du müsstest 300,-€ Elterngeld bekommen + 75,-€für Dein erstes Kind, wenn ich das noch richtig im Kopf habe.