Wie oft muß in Schleswig-Holstein eine "Feuerstättenbeschau" gemacht werden?

6 Antworten

Leider gibt es oft eine Verwechslung von der tatsächlichen "Feuerstättenschau" und den üblichen Intervallen zur Reinigung und Wartung der Anlagen durch den Schornsteinfeger.

Ich war letztens auch sehr iirritiert, als nur 6 Wochen nach der bei uns üblichen jährlichen "Grund-, Kehr- und Überprüfungstätigkeit" durch meinen Schornsteinfeger, sich ein weiterer Schornsteinfeger zur "Feuerstättenschau" ankündigte. Diesem wollte ich dann "dankend" absagen, da ich bereits einen Schornsteinfeger hätte, der die Anlagen regelmäßig überprüft. Da wurde ich von diesem fremden Schornsteinfeger belehrt, dass er als "Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlicher Befugnis" diese Feuerstättenschau inklusive eines Feuerstättenberichtes durchzuführen habe, ich diesen Termin also wahrnehmen muss. es war also eher ein Zufall, dass beide Termine so nah beieinander lagen....

[Nun kann es natürlich auch vorkommen, dass der übliche Schornsteinfeger auch gleichzeitig der "hoheitliche Bezirksschornsteinfeger ist, und daher sowohl die Termine zur üblichen Grund-, Kehr- und Überprüfungstätigkeit, als auch zur "Feuerstättenschau" wahrnehmen darf.]

Bis 2013 war es so, dass die Feuerstättenschau nur alle 5 Jahre durchgeführt werden musste, seit 2013 haben sich die Gesetze zur Feuerstättenschau dahingehend geändert, dass innerhalb von 7 Jahren diese Schau zweimal durchgeführt werden muss. Hierbei werden alle Feuerstätten angeschaut und begutachtet, und anschließend in dem Bericht die durchzuführenden Arbeiten und Intervalle für die Wartungs- und Reinigungsarbeiten festgelegt.
Es hat also weniger mit dem Standort deiner Häuser, sondern mehr mit dem neuen Gesetz zu tun, dass nach meiner Kenntnis bundeseinheitlich ist.

Hier kannst du auch was dazu nachlesen:

http://www.schornsteinfeger.info/feuerstaettenbescheid



eichimausi 
Beitragsersteller
 14.12.2017, 13:57

Siehe meinen Kommentar oben bei 26Sammy112

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Man kann als Außenstehender immer schlecht beurteilen was für eine Antwort hier richtig ist.

Ich versuche mal die Zusammenhänge zu erklären.

Feuerstättenschauen dürfen nur vom örtlich zuständigen Schornsteinfeger durchgeführt werden. Nicht von seinem Gesellen und auch nicht vom Lehrling. Dieser örtlich zuständige Schornsteinfeger ist der sog. Bevollmächtigte für einen festgeschriebenen Kehrbezirk. Werden dort neue Feuerstätten errichtet, alte stillgelegt, so darf er und nur er diese Vorgänge bescheinigen.

Diese ganzen daraus resultierenden Bescheinigungen und Bescheide müssen nach festgeschriebenen Gebührenvorgaben abgerechnet werden.

Bei Feuerstättenschauen - nicht ...beschauen - hat er ein Zeitfenster non 7 Jahren. In dieser Zeit muss er 2x diese Schau durchführen. Es wird dabei nichts gemessen und nichts gefegt nur geschaut.

Als Ergebnis dieser Schau wird ein Feuerstättenbescheid erstellt, der dann regelt was wie oft zu machen ist in Ihrem Haus. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, wenn Ihnen irgendetwas unklar ist.

Mit diesem Bescheid, wenn er rechtskräftig geworden ist, gehen Sie auf Schornsteinfegersuche und holen sich Angebote ein.

Der erwählte Schornsteinfeger arbeitet dann für Sie zum vereinbarten Preis und schickt seinerseits Formblätter an den Bevollmächtigten, damit dieser sie in sein Verwaltungsprogramm unendgeldlich einträgt.

Die Intervalle von Feuerstättenschauen innerhalb dieser 7 Jahre müssen mehr als 2 Jahre auseinanderliegen und höchsten 5 Jahre.

Das sind total alberne Intervalle, weil hier so getan wird als ob es egal sei, dass Feuerstättenschauen 2 Jahre und 1 Tag oder 4 Jahre und 363 Tage auseinander liegen. So sind Gesetze halt - ohne tieferen Sinn.

Alles klar - eher wohl nicht.


bsmfrankludwig  19.12.2017, 08:13

Kann es sein, dass er eine sogenannte Vorbescheinigung ausstellen möchte?

Darin legt er dann fest was wie gemacht werden muss bei der Neuinstallation der Heizung. Das ist keine Feuerstättenschau. Aber eigentlich hätte er das - die Bescheinigung ausstellen - auch schon bei der letzten Feuerstättenschau mitmachen können.

Wie gesagt: Aus der Ferne kann man da nicht wirklich umfassenden Rat geben.

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eichimausi 
Beitragsersteller
 15.12.2017, 14:03

Hallo,

danke für die ausführliche und kompetente Antwort. (Ich meinte auch, daß ich das weiß.)

Nur widerspricht sie allem, was wir gerade erleben:

Es gibt ja gar keine Heizung. Es wurden auch keinerlei Arbeiten daran gemacht (auch nicht am Schornstein). Seit der Beschau am 20.07.2017 sowieso nicht, aber auch die Heizung selber wurde schon am 02.12.2016 (also lange vorher) stillgelegt und der Gas-Haupthahn zugedreht.

Eine neue Heizung wird wahrscheinlich erst im März oder April 2018 eingebaut. (Der Bezirksschornsteinfegermeister weiß das, schrieb aber ausdrücklich, er wolle vorher kommen.) - Warum eigentlich?

Will er vorher kommen, damit er nach der Heizungs-Neu-Installation noch ein drittes Mal kommen darf? (Und somit quasi innerhalb eines Jahres 3 x die Gebühr abrechnen darf?)

[Eigentlich will ich ihm das ja nicht unterstellen - daher meine Frage weiter oben: Wieso ist er zu dem geplanten 2. Besuch am 29.01.2018 denn überhaupt "verpflichtet"??? - Ist das unsere neue Rechtslage?]



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Hallo eichimausi,

die Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen durch den Schornsteinfeger hängt in erster Linie von der Art und Verwendung der Feuerstätte ab.
Eine "ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage für feste Brennstoffe" wird sogar 4 Mal im Jahr gekehrt, eine "gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage für feste Brennstoffe" nur 1 Mal.
Bei flüssigen Brennstoffen zwischen 3 und 1 Mal pro Jahr, bei gasförmigen Brennstoffen im Normalfall nur 1 Mal alle 1 bis 3 Jahre.

Hierzu folgender Link (hier besonders die Seiten 5 und 6):
"Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
http://www.schornsteinfeger.de/bilder_ziv/files/kovom08april2013.pdf


Das müsste allerdings in Niedersachsen genauso gelten wie in Schleswig-Holstein, denn Sinn und Zweck der 2010 eingeführte KÜO war ja gerade eine bundeseinheitliche Regelung, welche die bis dahin recht unterschiedlichen Landesregelungen abgelöst hat.

Wenn also in Niedersachsen seltener überprüft wird, dann habt ihr dort evtl. eine andere Art der Feuerstätte - wobei die längste Frist laut KÜO 3 Jahre beträgt...



harmersbachtal  14.12.2017, 18:37

ist falsch 26 Sämmy 112

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26Sammy112  14.12.2017, 19:04
@harmersbachtal

Was genau ist falsch, harmersbachtal? Eine etwas ausführlichere Kommentierung wäre deutlich hilfreicher ;-)

Das von mir geschriebene ist zu 100% richtig, allerdings bezog sich das auf die regelmäßigen Üerprüfunen und Kehrungen durch den Schornsteinfeger, die ich wohl tatsächlich mit der Feuerstättenschau durcheinander gebracht habe.

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eichimausi 
Beitragsersteller
 14.12.2017, 13:55

Danke, Sammy - nur haben wir seit >1 Jahr im Haus in Quickborn gar keine Heizung (wohnen genau deshalb in unserem 2. Haus in Friedland).

Und die Aufforderung des "Bezirksschornsteinfegers" (der im Juli 2017 selbst hier war und die Feuerstättenschau gemacht hat) lese ich so, daß es im Januar 2018 erneut um eine "Feuerstättenschau" geht (und eben nicht um eine - wegen des Leerstands ja völlig überflüssige - Kehrung).

Was soll das? Wieso ist er dazu verpflichtet? (Ich will ihm ja nicht unterstellen, daß er nur eine Gebühr kassieren will.)

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Was für eine Heizung habt Ihr denn in den Häusern? Bei einem offenen Kamin bzw. Heizen mit Holz und Kohle muss der Schornsteinfeger in NRW zweimal pro Jahr kommen, sonst einmal pro Jahr


eichimausi 
Beitragsersteller
 14.12.2017, 13:59

Auch hier: Seht bitte meinen Kommentar oben bei 26Sammy112 (!!)

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rotreginak02  14.12.2017, 10:43

der FS meint aber nicht die "Grund- und Kehrüberprüfung" inklusive Renigung, sondern die Feuerstättenschau, die unabhängig davon und zusätzlich innerhalb von 7 Jahren zweimal durchgeführt werden muss (Gesetzesänderung 2013)

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normallerweisse alle 5-7 Jahren gab es irgendwo eine Änderung im Gebäude austausch neu Instalation ???


eichimausi 
Beitragsersteller
 15.12.2017, 01:05

Hallo, Harmersbachtal und Mitleser: 

Nein - die gab es nicht. Seit der Beschau am 20.07.2017 sowieso nicht, aber auch die Heizung selber wurde am 02.12.2016 schon stillgelegt und der Gas-Haupthahn zugedreht.

Neue Heizung wird wahrscheinlich erst im März 2018 eingebaut. (Der Bezirksschornsteinfegermeister schrieb ausdrücklich, er wolle vorher kommen.) - Warum eigentlich?

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harmersbachtal  15.12.2017, 14:47
@eichimausi

Austausch einer Feuerstätte!!!!!!!!!r wird das mit dir ( Hausbesitzer ??? )erklären was gemacht werden muß,und wieso weshalb besprechen und noch einnen hauffen Papiergramm, und dein Feuerstättenbescheid ändert sich doch jetzt kriegkst doch neue Therme kurz gesagt er muß auch seinnen Senf dazugeben du mußt erst einnen Antrag ausfüllen Austausch einer Feuerstätte wen es soweit ist kannste mal einnen Hunderter richten (€ ) er kommt dann nochmal zum schluss wen alles fertig ist wird nochmals eine Abnahme gemacht wird

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