Wie lange muss ich Sachen aufbewahren?

5 Antworten

Normaler Weise besteht eine Aufbewahrungspflicht von 15 Jahren. Wenn du allerdings den Platz selbst benötigst oder z.B. wegen Umzugs nicht weiter bereitstellen kannst, ist dein Freund verpflicht innerhalb von 4 Wochen diese abzuholen. Nach den 4 Wochen kannst du sie kostenpflichtig einlagern und die Kosten von ihm zurückfordern. Sollten die Kosten der Einlagerung den Wert der Sachen übersteigen, kannst du (hier bin ich mir nicht mehr sicher), sofern dein freund die Kosten nicht trägt, dann die Sachen auch verkaufen um deine Kosten zu decken.


Sarahjena 
Beitragsersteller
 24.06.2020, 09:52

Gibt’s den eine möglich kein wo ich seine Sachen hin bringen kann und das er die frei kaufen kann ???

bin nun blockiert

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yamat501  24.06.2020, 09:54
@Sarahjena

Gäbe zwar Pfandhäuser aber ob du die dafür nutzen darfst würde ich verneinen, aber da warte mal bis hier ein Anwalt im Thread auftaucht, der wird dir das besser erklären können. Alternativ such mal den User "Familiengerd", der kennt sich in Sachen Jura gut aus (nehme an das er sogar Anwalt im Rl ist, vielleicht hat er die Zeit deine Frage direkt zu beantworten.

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Sarahjena 
Beitragsersteller
 24.06.2020, 09:58
@yamat501

Wo finde ich den wo kann ich den Namen eingeben

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Familiengerd  24.06.2020, 15:18
@yamat501
Alternativ such mal den User [...].

Danke für die "Blumen", ich fühle mich (aufrichtig!!) geschmeichelt"😊

Aber ich bin kein Rechtsanwalt, kenne mich "nur" ein wenig im Arbeitsrecht aus (aufgrund meiner "Geschichte"). Ich habe der Fragestellerin trotzdem geantwortet, so weit mir das mein logisches Rechtsdenken und die Anwendung von Paragraphen erlauben (siehe also meine eigene Antwort zu dieser Frage).

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yamat501  24.06.2020, 15:36
@Familiengerd

"Danke für die "Blumen", ich fühle mich (aufrichtig!!) geschmeichelt"😊

Aber ich bin kein Rechtsanwalt, kenne mich "nur" ein wenig im Arbeitsrecht aus (aufgrund meiner "Geschichte"). Ich habe der Fragestellerin trotzdem geantwortet, so weit mir das mein logisches Rechtsdenken und die Anwendung von Paragraphen erlauben (siehe also meine eigene Antwort zu dieser Frage)."

gern geschehen, ist mir persönlich am Ende egal wieso du Rechtsfragen korrekt beantwortest, wichtig ist nur das sie korrekt sind ;-)

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Familiengerd  24.06.2020, 14:15

Normaler Weise besteht eine Aufbewahrungspflicht von 15 Jahren.

Wo soll das denn stehen?

dein Freund verpflicht innerhalb von 4 Wochen diese abzuholen

Auch hier: Wo soll das stehen?

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Familiengerd  24.06.2020, 16:03
@yamat501

Ich bin bei der Verjährungsfrist für die Abholung verwahrter Sachen durch den Hinterleger bzw. für die Verfügungsmöglichkeit durch den Verwahrer zu Recht von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgegangen.

Bestätigt bin ich durch diese Aussage einer IHK:

Der Verjährungsbeginn des Rückgabeanspruchs bei der Verwahrung beginnt erst mit Rückforderung der hinterlegten Sache; der des Rücknahmeanspruchs erst mit Rücknahmeverlangen und unterliegen der Regelverjährung [und die Regelverjährung beträgt nun einmal 3 Jahre - Anmerk. von mir].

(Quelle: https://www.ihk-ostbrandenburg.de/zielgruppeneinstieg-gruender/recht/wirtschaftsrecht/verjaehrungsfristen-1958016#titleInText4 )

Im Falle von Verwahrung von einer 30-jährigen Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 197 Abs. 1 Nr 2 auszugehen ("Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen"), scheint mir ziemlich "weltfremd".

Was die 4-wöchige Frist betrifft, ist nach dem Link nur von einer Empfehlung des Anwalts die Rede; diese 4 Wochen sind rechtlich aber völlig unverbindlich und ändern auch nichts an der Verjährungsfrist, bis zu deren Ende nach Äußerung des Herausgabeverlangen der Hinterleger ein Recht auf Herausgabe hat (bzw. der Verwahrer nach Abholverlangen ein Recht auf Verfügung über die aufbewahrten Sachen).

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Maßgeblich ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch BGB anzuwenden und zwar Abschnitt "Verwahrung" §§ 688 - 700.

Für Dich ist zum Einen § 696 "Rücknahmeanspruch des Verwahrers" (der "Verwahrer" bist Du) von Bedeutung:

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

Zum Anderen ist die gesetzliche Verjährungsfrist für dich von Belang: Hier ist es dann der letzte Satz "Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme."

Die Verjährungsfrist beträgt nach dem BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" 3 Jahre.

Für Dich bedeutet das konkret:

Du bist erst einmal - leider - relativ machtlos. Du musst Deinen Freund nachweisbar (am besten schriftlich mit Einwurfeinschreiben - nicht Einschreiben mit Rückschein! - oder durch Einwurf mit Zeugen in den Hausbriefkasten Deines Freundes) mit Fristsetzung zur Rücknahme der Sachen auffordern, die Du für ihn verwahrst.

Jetzt kannst Du nur hoffen, dass er darauf reagiert und die Sachen abholt.

Tut er das nicht, darfst Du nach dem Ende der Verjährungsfrist von 3 Jahren (sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem Du Deinen Freund zur Rücknahme aufgefordert hast) mit den Sachen tun und lassen, was Du willst; wenn Du ihn also jetzt nachweisbar aufforderst, kannst Du ab dem 01.01.2024 über die Sachen verfügen.

Vorher hast Du leider keine (rechtliche) Handhabe, ohne Dich im Zweifelsfall schadenersatzpflichtig zu machen. Aber vielleicht reagiert Dein Freund (wenn er sich in solchen Rechtsfragen nicht auskennt) ja auch schon auf bloße Drohungen, die Sachen z.B. zu verkaufen.

dein Freund will dich auf da Glatteis führen, gerade auch, weil er nicht antwortet.

Unter diesem Stichwort findest du Hinweise, wie du das angehen kannst:
"Aufbewahrungspflicht von Sachen Ex". Google das mal.

Schreibe ihn so, dass er merkt, du hast dir juristischen Rat geholt.

In dem Fall geht dies nur mit vollem Rohr: Einschreibebrief mit Rückschein, das gleiche per Fax oder E-Mail, nachdem du den Brief losgesendet hast. Also schlicht alles, was dir einfällt, womit du nachher beweisen kannst, du hast alles versucht zuzustellen.

Unter diesem Stichwort findest du auch Hinweise zum Thema Fristsetzung usw. Denke daran, dass du nichts schreibst, was du nicht erfüllen kannst. Zu drohen damit, dass du die Sachen einlagern lässt auf seine Kosten ist in deinem Falle vielleicht falsch, weil du auf den Kosten u.U. sitzenbleiben wirst und dich ein Anwalt mehr kosten wird, als diese Gebühren.


Familiengerd  24.06.2020, 15:11
Einschreibebrief mit Rückschein

Nicht mit Rückschein, sondern als Einwurfeinschreiben (wenn schon per Post), da eine Zustellung nicht erfolgt ist, wenn die Annahme verweigert wird und man keine böswillige Zustellungsvereitelung beweisen kann.

Unter diesem Stichwort findest du auch Hinweise zum Thema Fristsetzung usw.

Hast Du es mit "Aufbewahrungspflicht von Sachen Ex" tatsächlich versucht? Ich glaube eher nicht, weil darunter keine Fristen zu finden sind.

Wenn der Freund nicht reagiert, läuft es auf eine Frist von 3 Jahren (gesetzliche Verjährungsfrist) hinaus - also bei Abhol-Aufforderung in diesem Jahr bis zum 31.12.2023 -, nach denen die Fragestellerin schalten und walten kann, wie sie will (siehe dazu meine eigene Antwort).

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Hm versuch das besser zu lösen.

Schreib dem Freund nochmal und setze ihm eine realistische Frist.

Sag irgendwie "Hol dein Zeug bitte in den nächsten 3 Wochen ab oder es wird entsorgt" eventuell auch ein Datum mit Stichtag nennen.

So würde ich das machen an deiner Stelle.


Sarahjena 
Beitragsersteller
 24.06.2020, 09:42

Die sind schon 1,5 Monate bei mir ?

er reagiert nicht auf meine Nachricht

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Ryan81478  24.06.2020, 09:43
@Sarahjena

Hmm, blöde Situation. Versteh ich. Du könntest ihm auch einen Brief schreiben bzw. ein Einwurf-Einschreiben dann wüsstest du die Nachricht kommt an. Davor schreib ihm nochmal sms und WhatsApp und E-Mail mit dem selben INhalt + Brief … dann solltest du save sein.

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Familiengerd  24.06.2020, 14:27
oder es wird entsorgt

... was zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

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Familiengerd  24.06.2020, 15:02
@Ryan81478
Mit einer Frist ist das in meinen Augen in Ordnung

Mit "Frist" ja - auch wenn Dich Deine "Augen" dabei über die Länge der Frist täuschen.

Denn hier ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren von Belang - siehe dazu meine eigene Antwort.

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schreibe ihn an per Einschreiben mit Fristsetzung und Androhung, sie danach auf seine Kosten zu entsorgen


Familiengerd  24.06.2020, 14:26
sie danach auf seine Kosten zu entsorgen

... was zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

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KlausHans352  24.06.2020, 15:19
@Familiengerd

keinesfalls, da er informiert worden ist früh genug und dies war der Ratschlag eines Anwaltes von Haus und Grund

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Familiengerd  24.06.2020, 15:35
@KlausHans352

Da hat sich Dein "Anwalt von Haus und Grund" dann wohl nicht so genau mit der konkreten Problematik beschäftigt und BGB-Bestimmungen nicht berücksichtigt!

Wer Sachen verwahrt, ist nicht zur "Entsorgung" - wenn damit "wegwerfen", "vernichten" oder sonst was gemeint ist berechtigt; damit macht er sich schadenersatzpflichtig, daran ändern auch Fristsetzungen nichts. die einzige wirksame Frist ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die Sachen könnten zwar von der Fragestellerin ausgelagert werden; die ihr dadurch entstehenden Kosten müsste sie zunächst aber erst einmal selbst tragen und könnte nur versuchen, sie vom Freund ersetzt zu bekommen.

Ansonsten siehe zur Problematik meine eigene Antwort!

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Familiengerd  24.06.2020, 16:04
@KlausHans352

Da bleibt bei der Erörterung von rechtlichen Fragen auch nichts Anderes.

Weniger "korrekt" kann man sich gegebenenfalls geben, wenn es um die praktische Umsetzung geht.

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