Wie lange darf der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein her sein?

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Wenn Dein Kurs vom Mai 2013 wirklich ein Erste-Hilfe-Kurs (mit 16 Stunden) war, gilt dieser unbegrenzt für alle FS-Klassen.

War es ein LSM-Kurs (mit 8 Stunden) gilt dieser noch exakt bis 31. Juni 2015. Ab diesem Zeitpunkt tritt die neue FeV in Kraft, die für alle FS-Klassen den (neuen) EH-Kurs mit 9 Stunden voraussetzt.

Wenn Du also deine Papiere vor diesem Stichtag bei der zuständigen Behörde abgibst, brauchst Du formal keinen neuen Kurs.

Vorraussetzung ist natürlich, dass dein damaliger Kurs bei einer "anerkannten Stelle nach § 68 FeV" stattgefunden hat (so muss das auf der Bescheinigung stehen).

Unabhängig von der rechtlichen Situation: Eine Auffrischung ist nach 2 Jahren sicher sinnvoll.

Schau mal auf www.notfallmedizin.de/download/ehskript.pdf und prüfe dein Wissen...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Seit 40 Jhr. als RS/ LRA/NotSan / 20 Jhr. Ausbilder im RD

Hallo, 

es gibt kein allgemeines Verfallsdatum. Die Zulassungsbehörde akzeptiert jedoch keinen Erste - Hilfe - Nachweis der länger als zwei Jahre in der Vergangenheit liegt. 

Das ist natürlich immer in Abhängigkeit der entsprechenden Behörde zu setzen. Dein Fahrlehrer dürfe dahingehend sich recht gut auskennen - sprich ihn an und frage.

Im Allgemeinen wird auch geraten, einen Erste-Hilfe-Kurs mindestens alle zwei Jahre zu besuchen - tendenziell jährlich. Bereits nach einem halben Jahr beginnt das gelernte vergessen zu werden und das Kompetenzgefühl sinkt enorm. 

Rat von meiner Seite wäre demnach einen Erste Hilfe Kurs erneut zu besuchen. Solche Kurse kosten in der Regel auch kein Vermögen. :)


ginatilan  28.03.2015, 15:28

Die Zulassungsbehörde akzeptiert jedoch keinen Erste - Hilfe - Nachweis der länger als zwei Jahre in der Vergangenheit liegt.

falsch

erstens , bei der Zulassungsbehörde melde ich Fahrzeuge an oder ab, mehr macht di nicht.

zweitens muss die Führerscheinstelle den Kurs anerkennen!

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Der bleibt ein Leben lang gültig. Die in den Köpfen herumgeisternde Frist von 2 Jahren ist keine Vorschrift der FEV (früher Teil der StVZO) sondern eine BG-Vorschrift (Berufsgenossenschaft) und hat hiermit nichts zu tun, wird aber gerne verwechselt.

Wenn Du zu einem bestimmten Personenkreis gehörst, dann benötigst du gar keine Erste-Hilfe Bescheinigung.

Siehe §19(FEV) (eine Verfallsfrist ist nicht genannt)

§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage

1.
eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2.
eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
3.
einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).

Für den normalen Führerschein ist Gültigkeitsdauer des erste Hilfe Kurses unbegrenzt. Es wird jedoch empfohlen diesen alle 5 Jahre zu wiederholen, es geht schließlich um Menschen leben!

Hallo

der Erste-Hilfe-Nachweis ist im Gegensatz zur Sehtestbescheinigung unbefristet gültig .

Es soll zwar manche FS-Stellen geben die älteren Nachweise nicht annehmen.

Dies ist aber rechtlich nicht zulässig.

Ich würde in so einem Fall von der FS-Stelle die Rechtsgrundlage verlangen, wonach der Nachweis nur 2 Jahre gültig sein soll.

Sie werden sie dir nicht nennen können, weil es sie nicht gibt.

Im Zweifel oder bei Sturheit der Mitarbeiter die Aufsichtsbehörde einschalten.

Die Pflicht für den Erste-Hilfe-Kurs für Führerschein-Anwärter ist im §19 FeV geregelt.

Hier steht lediglich, dass du als Bewerber um eine Fahrerlaubnis an einem entsprechenden Kurs teilnehmen musst, und die Teilnahme mit einer Bescheinigung nachweisen musst.

Ein Ablauf-Datum wird die Behörde vergeblich suchen, weil es in dem genannten Paragrafen keine gibt.

http://www.erstehilfe-kurs.eu/gueltigkeit/