Wie kann man vorgehen gegen Züchter/Vermehrer/Hobbyzüchter?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

ja natürlich muss auch ein Hobbyzüchter oder sogar ein Privatvermehrer für Sachmängel (so heißt das leider juristisch) grade stehen, die durch Erbfehler oder Aufzuchtfehler entstanden sind - und das sogar zwei Jahre lang.

Erbfehler sind häufig leichter nachweibar als Aufzuchtfehler.

Stellt der TA aber z.B. hochgradige HD oder andere Skelettanomalien fest, dann ist die Sachlage recht klar.

Das BGB schreibt dabei ganz klar vor, dass Hunde rechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB) werden, so dass das Schuldrecht des BGB
insgesamt auf den Verkauf von Hunden anzuwenden ist.

Und somit gilt nach den Vorschriften zum "Verbrauchsgüterkauf" eine Gewährleistungsfrist für den Verkauf neuer Sachen von 2 Jahre, beim Kauf gebrauchter Sachen 1 Jahr. Bis wann gilt nun ein Hund als "neu", stellt sich die Frage: Dazu bezeichnet i.d.R. die Rechtsprechung Welpen im Alter bis zu ungefähr 16 Wochen als "neu" - mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt.

Stellt der Käufer, bzw. natürlich der TA fest, dass es besagte Mängel (= Erbfehler) zum Zeitpunkt der Übergabe gab, dann besteht ein Recht auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1 439 BGB) - also ein Recht darauf, dass der Mangel auf Kosten des Verkäufers behoben wird. Die Beweislast liegt aber beim Käufer.

Bedeutet: Behandlung durch den TA - Verkäufer muss die Kosten tragen.

Ist eine "Reparation" (scheußliches Wort in Verbindung mit Lebewesen!) nicht möglich, kann der Käufer den Hund auch umtauschen, eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder auch vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

(Minderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag §
437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB - ich hab die § jetzt nicht noch mal nachgeschlagen, habe sie aber so im Kopf - ansonsten bitte im BGB nachschlagen - ist ja alles einfach zu finden - Kaufvertragsrecht )

Die "Reparation" durch den TA steht aber dabei an erster Stelle. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Käufer die sich anbahnenden TA-Kosten nicht übernehmen will, weil zu teuer. Und er dann anbietet, er würde den Hund lieber zurücknehmen oder umtauschen (was ein Käufer ja i.d.R. gar nicht möchte). Der Käufer kann (muss) auf Reparation bestehen, denn so steht es im Gesetz.

Ich drücke die Daumen, dass es nicht so schlimm wird ...

Gutes Gelingen

Daniela


Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 20:23

***Und wurde kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, so gelten auf jeden Fall in vollem Umfang die Bestimmungen zum Kaufvertragsrecht lt. BGB***

Danke für deine Antwort. Es wurde lediglich ein Pro-Forma Vertrag gemacht. 

Halter sowieso hat einen Hund von Frau sowieso übernommen, Datum +Unterschrift Neidern Partein und in doppelter Ausführung. Mehr nicht. 

Dann hat sie den impafpass noch bekommen das wars. 

Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 21:03
@Einafets2808

Gilt das was du geschrieben hast auch für nicht gewerbliche Leute? 

Der Hund stammt von einer Frau die ihre Aussie Hündin halt 1x decken lassen wollte. 

Sind diese nicht von sowas ausgeschlossen? Typische Satz „da privat Verkauf umtausch ausgeschlossen“ 

dsupper  20.11.2017, 06:42
@Einafets2808

Nein, der Gewährleistungsanspruch nach BGB kann nicht ausgeschlossen werden und die Regelungen zum Kauf lt. BGB gelten auch für Privatleute, die Hunde vermehren.

Schließlich wird die "Ware" explizit für den Verkauf hergestellt und die "Ware" ist neu.

Ein Züchter im VDH ist auch ein "Privatzüchter" - eine gewerbliche Zucht ist im VDH gar nicht erlaubt - insofern würden diese gesetzlichen Regelungen ansonsten auch nicht für echte Züchter gelten - das ist aber nicht so.

Darüber und über die möglichen Konsequenzen = hohe Folgekosten sind sich die meisten Vermehrer gar nicht klar - die Käufer leider meist auch nicht.

Und - wer strebst schon im Fall der Fälle einen Prozess an? Denn freiwillig wird ein solcher Vermehrer für evtl. anfallende Kosten nicht aufkommen.


Unsinkable2  20.11.2017, 08:02
@dsupper

eine gewerbliche Zucht ist im VDH gar nicht erlaubt

Vielleicht solltest du mal die Satzung des VDH lesen, dsupper?

Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem stehteine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen.

-- VDH-Satzung, Punkt 2.1, http://www.vdh.de/fileadmin/media/ueber/downloads/satzung/Satzung.pdf

Dem VDH geht es - übrigens aus lobby- und keineswegs aus tierschutzrechtlichen Gründen - lediglich um die Vermeidung einer (dauerhaften) Gewinnerzielungsabsicht. 

Du kannst also sehr wohl "gewerblicher Züchter" sein. Du darfst davon nur nicht primär deinen Lebensunterhalt bestreiten ([können] wollen).

dsupper  20.11.2017, 11:58
@Unsinkable2

Sorry - da habe ich mich einfach nicht differenziert genug ausgedrückt. Verbunden habe ich die gewerbliche Zucht tatsächlich mit der Zucht als "Unternehmen" - mit einer hohen Gewinnerzielungsabsicht.

Dass das nicht immer so ist, stimmt natürlich. Und ja, als "gewerblich" wird man häufig vom Veterinäramt schon eingestuft, wenn man 3 oder mehr zuchtfähige Hündinnen hält ...

Das hätte ich präzisieren müssen, ändert aber erst einmal grundsätzlich nichts daran, dass die Gesetzeslage sich nicht ändert, ob man als VDH-Züchter Welpen verkauft oder als "Privatmensch".

Unsinkable2  20.11.2017, 08:13

Stellt der TA aber z.B. hochgradige HD oder andere Skelettanomalien fest, dann ist die Sachlage recht klar.

Für dich vielleicht. Und zweifellos auch "emotional". Doch nicht im deutschen Recht, wie dir beispielsweise das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 281/04) sehr plastisch veranschaulicht. 

Hier ging es um eine Klage u.a. wegen HD. Die verlor der Käufer in letzter Instanz. Und blieb nicht nur auf dem Hund, sondern obendrein auf insgesamt gut vierstelligen Kosten des Verfahrens (zzgl. Anwaltskosten) sitzen.

Ich kann ja verstehen, dass du selbst "sauer" bist. Doch mit Ratschlägen, die am Ende ziemlich teuer werden können; und an deren Kosten du dich nicht beteiligen willst/wirst, solltest du - selbst, wenn sie gut gemeint sind - vielleicht etwas vorsichtiger sein, denkst du nicht?

dsupper  20.11.2017, 12:08
@Unsinkable2

Hast du dir das Urteil mal durchgelesen?

Der Züchter muss hier nicht zahlen, weil "Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten für die Fehlstellung sowohl genetisch bedingte als auch traumatische Ursachen vorliegen. Da gesicherte Erkenntnisse, ob die Veränderungen als entwicklungsoder als verletzungsbedingt eingestuft werden müßten, nicht bestünden, gehe dies zu Lasten des Beklagten."

Und wenn du dann meine Antwort liest, wirst du feststellen, dass ich von gesicherten Erkenntnissen als Voraussetzung geschrieben habe:

"
Stellt der Käufer, bzw. natürlich der TA fest, dass es besagte
Mängel (= Erbfehler) zum Zeitpunkt der Übergabe gab, dann besteht ein Recht auf Nacherfüllung ..."

Bedeutet, dass es natürlich feststehen muss, dass es sich um Erbfehler oder Aufzuchtfehler handeln muss ....

Und weiterhin habe ich geschrieben:
Die Beweislast liegt aber beim Käufer.

Also unterstelle mir hier bitte nicht, dass ich einfach unbedacht irgendwelche falschen Ratschläge erteile.

Einafets2808 
Beitragsersteller
 26.11.2017, 14:44
@dsupper

Vielen lieben Dank für deine Antwort. Hat mir sehr geholfen. <3 

Einafets2808 
Beitragsersteller
 26.11.2017, 14:49
@Einafets2808

blöd das bei den eigene fragen , man keine Meldung bekommt, wenn neue Kommentare unter einer Antwort sind :-/
Ist Wieder eine neue Frage drin wo jemanden nach Namensvorschlägen fragt, für seine trächtige Aussie Hündin :-/
Ich glaube die wenigsten wissen, was da für evtl. Kosten auf sie zu kommen könnten, wenn die Welpen Aufzuchtsfehler aufweisen, wovon Vermehrer keine Ahnung haben. 

dsupper  26.11.2017, 14:51
@Einafets2808

Ja, das finde ich auch sehr sehr schade - denn ich glaube, dann würden sich viele Menschen viel eher überlegen, ob sie tatsächlich "einmal" Welpen haben wollen.

Schade aber auch, dass so wenige Menschen wissen, dass sie Ansprüche an den Verkäufer stellen können. Denn würden Vermehrer viel häufiger zur Kasse gebeten, dann würde mein obiger Satz viel öfter zutreffen.

... von einer Vermehrerin.

Irrelevant. Der Verkauf der Sache (des Tieres) ist entscheidend. Nicht, ob es sich um einen Verkäufer handelt, der eine Urkunde auf dem Kamin stehen hat.

Tiere sind wie Sachen zu behandeln (BGB 90a). Folglich gilt das Schuldrecht. Neue Sachen (Hunde bis ca. 16 Wochen) unterliegen 2 Jahren; gebrauchte Sachen 1 Jahr Gewährleistungspflicht; im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln 3 Jahre ab Kenntnisnahme des Mangels (438 (3) BGB i.V.m. 195, 199).  

Was mich interessiert ist „Vorbesitzer angefangen haben müssen, dann ist er zu Ersatz etc. verpflichtet.“

Deine Freundin ist nun in der Beweispflicht, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes vorlagen. Dabei geht es nur - und ausschließlich - um Mängel, die ihr beim Verkauf bzw. spätestens bei der Übergabe nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden.   

Die Mängel kann sie ggf. mit einem Gutachten eines Tierarztes belegen lassen; aber sie sollte idealerweise auch einen Zeugen haben, der ggf. bestätigen kann, dass es auch keine mündliche Information vom Verkäufer gab. Anderenfalls steht Wort gegen Wort.

HD ist übrigens i.d.R. kein (ausreichender) Mangel für eine Reklamation, sondern eine bekannte rassetypische Veranlagung. Entsprechendes gilt für alle rassetypischen Erbschaften. Der Verkäufer muss also nicht ausdrücklich darauf hinweisen oder gar dafür haften. Das gilt insbesondere, wenn der Züchter behauptet und/oder sogar nachweisen kann, dass er die Elterntiere vorher auf Absenz der HD untersuchen lassen und so alles in seiner Macht stehende, die HD nicht "zu vererben", getan hat.

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Auch über ihre Ziele muss sie sich klar werden: 

Zunächst einmal kann sie bei ausreichender Beweislage Nachbesserung verlangen. Diese sieht i.d.R. einen Austausch des Welpen vor; falls die Mängel (in Form von Krankheiten und/oder krankhaften Veränderungen) nicht vollständig heilbar sind. Ansonsten ist Nachbesserung hier i.d.R. die Übernahme von Tierarzt-Kosten.

Sollte eine Nachbesserung objektiv nicht möglich sein, kann sie eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder einseitig vom Vertrag zurücktreten.

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Grundsätzlich sollte sie wohl schleunigst nach dem Vorstellen beim Tierarzt einen Anwalt aufsuchen. Mit dem kann sie gemeinsam die Feinheiten ihrer Situation durchgehen und ggf. auch Umwege nutzen, falls es kein direktes Einvernehmen geben sollte.


kuechentiger  19.11.2017, 18:06

Urteil über einen Welpen mit HD und ED

Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern.“

LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007, Az. 12 O 18/07

Unsinkable2  19.11.2017, 18:13
@kuechentiger

Selbst gelesen, kuechentiger? "Dies gilt insbesondere bei Rassetieren." und weiter "Der Klägerin wurde ferner eine Ahnentafel überreicht." sowie "Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass Luca weder gechipt, geimpft noch entwurmt war, obwohl auf diversen Internetseiten die Beklagte den Verkauf von Welpen dergestalt anbot, dass sie geimpft, gechipt und entwurmt seien."

Es gibt also Zuchtpapiere und schriftliche Einlassungen des Züchters, dass keine HD vorliegen könne?

Das Problem ist, dass hier mindestens grobe Fahrlässigkeit belegt werden müsste. Viel Spaß beim Versuch! An mir würdest du jedenfalls scheitern. Und ich züchte nicht, bin also keineswegs in das Thema vertieft. ;)

Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 18:02

Vielen lieben Dank für die deine tolle Antwort. 

Das hilft mir weiter und bezieht sich zu 100 % auf meine Frage. 

Auch das du es so geschrieben hast das es Laien verstehen. Tausend dank!! 

Dagegen kann man nicht vorgehen. Sie hätte den Hund nicht kaufen brauchen. Auf Tiere gibt es keine Gewährleistung auf den Gesundheitszustand.

Es gibt kein Gesetz, wie Tiere vermehrt werden dürfen oder sollen, Wenn einer einen Hund hat und ansonsten nicht gegen das Tierschutzgesetz verstößt, kann er den Hund decken lassen und Welpen verkaufen, wie er möchte.

Wie gesagt, es gibt keine Garantie oder Gewährleistung auf den gesundheitlichen Zustand eines gekauften Tieres.

Wenn du ein Baby bekommst und es krank wird - wen willst du dann verklagen? Dich selbst weil du es ausgetragen hast? Gott? Deine Krankenkasse? Den Arzt?

Niemand kann etwas dafür, wenn ein Lebewesen ohne äußere Einflüsse erkrankt. Denk mal drüber nach.


kuechentiger  19.11.2017, 18:00

Wenn du ein Baby bekommst und es krank wird - wen willst du dann verklagen? Dich selbst weil du es ausgetragen hast? Gott? Deine Krankenkasse? Den Arzt?

Das ist persönliches Pech. 

Wenn ich aber unwissentlich ein krankes Tier kaufe, dann ist das ganz was anderes. Da gilt die Gewährleistung, genau wie bei allen anderen Kaufverträgen.

kuechentiger  19.11.2017, 17:16

Wenn man Tiere kauft oder verkauft, dann sind sie in dem Fall als Sachen zu sehen, für die es Gewährleistung gibt. 

Wenn genetisch bedingte Erkrankungen vorliegen, oder Infektionen mit längerer Inkubationszeit schon beim Vorbesitzer angefangen haben müssen, dann ist er zu Ersatz etc. verpflichtet.

Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 17:31
@kuechentiger

@totderschatten warum so schnippig? 

„Wenn du ein Baby bekommst und es krank wird - wen willst du dann verklagen? Dich selbst weil du es ausgetragen hast? Gott? Deine Krankenkasse? Den Arzt?
Niemand kann etwas dafür, wenn ein Lebewesen ohne äußere Einflüsse erkrankt. Denk mal drüber nach.“

Habe eine vernünftige Frage gestellt, wenn du doch keine 100 %ig sichere Antwort parat hast WARUM antwortest du dann? 

Turbomann  19.11.2017, 17:43
@Einafets2808

@ Einafets2808

Bitte stoppe mal.

Wenn du ein Baby bekommst und das ist krank, dann liegen gesundheitliche Gründe vor, die man - zugestanden - nicht immer vorher wissen kann, sofern keine genetischen Ursachen bekannt sind oder man keine Untersuchungen nach Erbkrankheiten vorher machen lässt.

ABER du verkaufst dein Babay danach nicht.

Bei Hundemermehrer sieht das anders aus, denn die "züchten" queerbeet und das, weil sie damit Geld machen wollen.

Soviele Zufallswürfe kann es gar nicht  geben, wie es Vermehrer gibt, egal ob jetzt Privat, Hobby oder gewerblicher Art..

Wenn ich keinen Welpennachwuchs haben will, dann vermeide ich die Hobbyzucht.


Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 17:46
@Turbomann

Ich verstehe nicht deine Aufklärung? Das weiß ich doch war Aber nicht meine Frage!!! 

Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 17:12

Da war irgendwas mit zwei Jahren. Weiß nur nicht ob das fürs Züchter  gilt oder auch Vermehrer. Finde das leider nicht mehr ...😐

kuechentiger  19.11.2017, 17:18
@Einafets2808

Die Frist für Gewährleistung ist immer zwei Jahre, es sei denn, sie ist im Vertrag anders bestimmt oder ausgeschlossen worden.

Ich würde mal nachfragen beim VdH und bei Tieschutzorganisationen. Letztere führen auch teilweise sog. "Schwarze Listen", in denen verantwortungslose Vermehrer eingetragen werden.


Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 17:26

Die ist ja nicht mal im VDH du kannst dich nicht Leute anschwärzen die kranke Welpen verkaufen?! Also wäre das nicht RufSchädigung ?

Kenne mich da null mit aus. 

chatley  19.11.2017, 17:37
@Einafets2808

Nicht anschwärzen, sondern dort nachfragen, wie man dagegen vorgehen kann. Die haben schließlich auch ein Interesse daran, dass solche Leute nicht weiter züchten....

Einafets2808 
Beitragsersteller
 19.11.2017, 17:43
@chatley

Achso meinst du das, ja das hört sich gut an 

kuechentiger  19.11.2017, 17:50
@Einafets2808

du kannst dich nicht Leute anschwärzen die kranke Welpen verkaufen?! Also wäre das nicht RufSchädigung ?

Nein. Solange es nicht erfunden ist. Wer kranke Tiere verkauft, der ist der Gauner. Nicht derjenige, der es rügt.