Wie ist dies rechtlich zu bewerten?

1 Antwort

Hallo Tom,

könntest du den Sachverhalt etwas präziser beschreiben?

Wenn ich dich richtig verstanden habe wurde zwischen der "Lebenshilfe" und dem Fahrzeugbesitzer ein Vertrag über eine KFZ-Werbung geschlossen, richtig?

Du schreibst:

sich dann herausstellt, dass die Person nicht in dem Gebiet, in dem dieses Fahrzeug sich bewegt, werben darf
Ist der Vertrag gem. § 134 BGB nichtig, da er da nicht werben darf?

Gegen welches gesetzliche Verbot verstößt der Fahrzeughalter?

Handelt es sich sonst um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB?

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht.

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Angenommen, der Vertragspartner hat einen Unfall mit Totalschaden.

In diesem Fall stellt sich die Frage: Ist die Erbringung der Leistung (Werbung) für den Schuldner überhaupt noch möglich, bzw. zumutbar?

Lautet die Antwort "nein" ist die Leistungspflicht ausgeschlossen, weil die Leistung tatsächlich unmöglich ist.

Rechte des Gläubigers (Lebenshilfe)

Bei Unmöglichkeit kann der Gläubiger Schadenersatz verlangen.

§ 281 BGB

Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung

Schadenersatz statt Leistung bedeutet, dass der Gläubiger so gestellt wird, als wäre der Vertrag erfüllt worden.

Wie kann man den Vertrag "aus der Welt schaffen"?

Momentan ist leider nicht mal ersichtlich ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.


tom25163 
Beitragsersteller
 16.07.2024, 22:30

Ja, ich hätte ihn genauer beschreiben sollen: hier die präzisere Version:

A und B schließen einen Mietvertrag über die Anbringung von Werbung an einem Fahrzeug der Lebenshilfe für 5 Jahre ab.

Der Vertrag wurde an dem Arbeitsplatz des A geschlossen, wohin B auch nach Absprache kam.  

Das Fahrzeug wird in Ort X fahren. 

B hat gegenüber A jedoch behauptet, das Auto würde in Ort Y fahren; 

Nur deshalb hat A den Vertrag auch unterschrieben. Ansonsten nicht, da ihm der Arbeitgeber auch verbietet im Ort X Werbung zu machen, da dort eine andere Geschäftsstelle des Arbeitsgebers sitzt und die deshalb nur da Werbung machen dürfte. 

Wie kann A sich jetzt vom Vertrag lösen oder diesen "aus der Welt schaffen"?

Meine Lösung wäre über ein Widerrufsrecht für außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, § 312b BGB.

Da nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde, ist die Widerrufsfrist gem. § 356 III BGB 12 Monate und 2 Wochen.

Einzig fraglich ist, ob A hier ein Verbraucher ist.
Er hat das ganze ja zu Werbezwecken für seine Firma gemacht. Ist er ein Verbraucher?

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heurekaforyou  16.07.2024, 23:17
@tom25163

Nee, sorry. Das ist doch noch undurchsichtiger als die erste Version.

Nur deshalb hat A den Vertrag auch unterschrieben. Ansonsten nicht, da ihm der Arbeitgeber auch verbietet im Ort X Werbung zu machen, da dort eine andere Geschäftsstelle des Arbeitsgebers sitzt und die deshalb nur da Werbung machen dürfte. 

Wenn A selbst Arbeitnehmer ist, frage ich dich, was A überhaupt befähigt, rechtsverbindliche Werbeverträge für seinen Arbeitgeber schließen zu können?

Was erzählst du denn da?

Wer bezahlt denn die Lebenshilfe dafür, dass sie 5 Jahre lang Werbung für ein Unternehmen auf ihr Auto klebt?

Wer trägt die Kosten für die Herstellung entsprechender KFZ-Werbung? Der Angestellte?

Einzig fraglich ist, ob A hier ein Verbraucher ist.
Er hat das ganze ja zu Werbezwecken für seine Firma gemacht. Ist er ein Verbraucher?

So etwas in der Art habe ich mir bereits gedacht. Du strickst dir hier etwas zusammen, was hinten und vorne nicht passen kann.

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