Wie ist die Rechtslage?


22.09.2024, 15:04

*von meinem Ersparten

Onaxer  22.09.2024, 15:00

Was verstehst du unter „nehmen“? Jemandem stehlen? Erspartes? Lohn?

Lisabraun2006 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 15:04

Ja ich meinte Erspartes

5 Antworten

Wenn du weißt, dass deine Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind, fällt der Kauf nicht unter den § 110 BGB.

Der Vertrag ist nichtig und die gegenseitig gewährten Leistungen zuruckzugeben.

Das Erziehungsinteresse der Eltern geht dann dem Umsatzinteresse des Händlers vor.

Dann ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und deine Eltern können im Nachgang mitteilen dass sie die Einwilligung für den Kauf nicht erteilen. Dann ist der Vertrag von Anfang an als unwirksam zu sehen (und muss rückabwickelt werden)


Lisabraun2006 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 15:03

vielen Dank!!☺️

Der Verkäufer darf dir das Handy verkaufen ohne das Einverständnis der Eltern einzuholen, er muss aber nicht. Das ist seine freie Entscheidung.

Wenn er dir das Handy ohne Zustimmung der Eltern verkauft, haben deine Eltern das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, sofern sie damit nicht einverstanden sind. Sie können das Handy also zurückgeben und der Verkäufer ist verpflichtet das Geld zurückzuerstatten.

Bei Beträgen bis (in der Praxis) etwa 70€ im Monat (in deinem Alter) kann der sog. 'Taschengeld-Paragraf' hilfreich sein. Aber da lägst du nun deutlich drüber ... von daher würde ein 'schwebend unwirksamer' Kaufvertrag bestehen (deine Eltern könnten widersprechen).

" Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."