Wer kontrolliert den Gemeinderates beim Verkauf?

2 Antworten

Grundsätzlich vorab; Es kommt zunächst auf das Bundesland an, da jedes Bundesland ein eigenes Kommunalrecht hat, das die näheren Bestimmungen diesbezüglich vorgibt.

Im Regelfall gibt es keine direkte "Kontrolle" der Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis, wozu auch der Verkauf von Objekten gehört, da dies zur kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG gehört. Zwar gibt es teilweise Genehmigungsvorbehalte der Rechtsaufsicht, aber dies ist nicht direkt eine Kontrolle, da lediglich die Selbstverwaltung dadurch sichergestellt werden soll. Es ist also möglich, dass es ein Landesgesetz gibt, das es ohne sachliche Begründung untersagt, dass man kommunale Objekte unter Wert verkauft. Dies soll dann aber vor einem "Ausverkauf" der Gemeinde schützen, da man gerne auf kommunalpolitischer Ebene in der Kameralistik Vermögen veräußert, um den Verwaltungshaushalt durch Zuweisungen aus dem Vernögenshaushalt ausgleicht. Bei der Doppik ist dies nicht möglich.

Die Kommunalaufsicht unterteilt sich übrigens häufig in Rechtsaufsicht (für den eigenen Wiekungskreis) und die Fachaufsicht (für den übertragenden Wirkungskreis), wobei bei der Letzteren nicht nur auf die Rechtmäßigkeit wie bei der Rechtsaufsicht beschränkt, sondern auch die Zweckmäßigkeit im Fokus hat.

Eventuell die Kommunalaufsicht?


PufferMBO 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 19:06

Ja, das könnte es gewesen sein... Danke.

Weißt Du auch, ob man das als Gemeinde dort vorher "beantragen" kann? Sprich, dass der Verkauf unter Wert sinnvoller ist, als der Zerfall...