Wer kontrolliert den Gemeinderates beim Verkauf?
Ich wohne noch in einem Haus, dass der Gemeinde gehört (eine ehemalige Dorfschule) Der Gemeinderat hat beschlossen das Haus zum Verkauf anzubieten, da es Schäden und Probleme gibt, die der Gemeinde zu teuer sind. Preis 37.000 Euro. (Verkehrswert bezogen auf ein Gutachten vor etwa 4-5 Jahren)
Aus bautechnischen Gründen würde allerdings niemand dieses Haus kaufen, außer der direkte Nachbar. Und selbst der würde nicht einmal die Hälfte zahlen, obwohl er bei den notwendigen Baumaßnahmen zwei Vorteile hätte. Bei der Gemeinderatssitzung, bei der der Verkauf abgelehnt wurde, hieß es, man müsse den Grund für den Preis unter "Wert" Rechenschaft ablegen. Man erwähnte kurz dieses Amt, allerdings habe ich den Begriff wieder vergessen, bzw. nicht ganz mitbekommen, da das Ganze eben ganz schnell ging, und man mich bei der Sitzung möglich gleich wieder los werden wollte.
Details (nur lesen, wem es interessiert, sonst ist der Text zu lang):
- Ist die Abwassergrube beschädigt, einsturzgefährdet und entspricht nicht mehr den üblichen Normen (Festgestellt Oktober 2023), dass auch der Abwasserverband eine Auflage erlassen hat, diese umzubauen. (Stand Dezember 2023) Allerdings befindet diese sich komplett auf dem Grundstück des Nachbars, wie sich ca. 2015 herausstellte. Etwa 5 Meter von der Grundstücksgrenze (Hauswand des Gebäudes) Bautechnisch besteht aber auf den drei anderen Seiten des Gebäudes keine Möglichkeit eine neue Grube zu bauen. Der Nachbar hingegen könnte das Abwassersystem an seine Grube anschließen.
- Wurde das Heizungssystem des größten Teils des Gebäudes vernachlässigt. Somit veranlasste der Schornsteinfeger die Stilllegung des Heizungssystem des Rests des Hauses und das zumauern des Schornsteins (Meine Wohnung wurde 2005 hergerichtet und hat ein eigenes System). Gas/Öl nutzt heute keiner mehr, in sofern kein Platz für ein Tank vorhanden wäre. Elektrisch via Solar und Stromeinspeisung käme derzeit wohl auch nicht in Frage, in sofern das Dach nicht dazu geeignet ist weitere Anlagen zu tragen. Erdwärme wäre auch nicht geeignet, dazu müsste im oberen Teil des Hauses Fußbodenheizung installiert werden, wozu die Zweischendecke nicht geeignet sei. Und selbst wenn, wäre es unklar, ob das System die Leistung für das komplette Obergeschoss zustande bringt. Der Nachbar hingegen heizt mit Flüssiggas und könnte somit eine Warmwasserleitung von seinem System rüber legen oder eine Gasleitung und hier einen Brenner installieren.
- Bei den Vermessungen 2015 stellte sich auch raus, dass auch ein Streifen 3 Meter mal 30 Meter ebenfalls dem Nachbar gehört und Teile des Grundstückes auch nur über die des Nachbars erreichbar sind. Hecken, Bäume und Sträucher müssten entfernt werden, um den Zaun zu versetzen. Da die Hauswand des Gebäudes die Grundstücksgrenze ist, wäre auch der Seiteneingang zu meiner "Nochwohnung" nicht mehr nutzbar. Das alles duldet der Nachbar noch mir zu Liebe, bis ich ausziehe.
- Da sich auch keiner der Gemeinde um das Wasser kümmerte, kam es Anfang 2024 zu einem erheblichen Wasserschaden in der Wohnung nebenan. Dort lief das Wasser wohl etwa 12 Stunden nach mehreren Rohrbrüchen im oberen Badezimmer der Nachbarwohnung. Die Wände, die Decke nebenan sind/waren nass und sind geschimmelt. Das Wasser der Heizung ließ ich kurz zuvor noch ab, leider zu spät, so dass ein Heizkörper im oberen Bereich platzte.
- Festgestellt wurde 2023 das im oberen Teil des Gebäudes beim Aufbau Alu-Kabel verlegt wurde. Das stellte man fest, als man hinter zwei Schrankwänden bei Auszug des Nachbar 3 verschmorte Steckdosen entdeckte. Teilweise sind Leitungen sogar ohne Schutzleiter verlegt.
Hinzu kommen noch weitere kleinere Mängelchen. Ein Anbieter, der auch nur 8.000 bis 10.000 Euro geboten hätte, schreckte letztendlich Anfang des Jahres (Vor dem Wasserschaden und Stilllegung der Heizung) bereits zurück, als er erfuhr, dass das Mehrfamilienhaus des Nachbars nebenan für etwa 40-60 Flüchtlinge als Unterkunft vorbereitet wurde.
Selbstverständlich, dass keiner das Haus kaufen würde, schon gar nicht für den Preis. Doch der Gemeinderat pocht auf diese 37.000 Euro, da sie meinen, sie bekämen Probleme mit diesem besagten Amt.
2 Antworten
Grundsätzlich vorab; Es kommt zunächst auf das Bundesland an, da jedes Bundesland ein eigenes Kommunalrecht hat, das die näheren Bestimmungen diesbezüglich vorgibt.
Im Regelfall gibt es keine direkte "Kontrolle" der Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis, wozu auch der Verkauf von Objekten gehört, da dies zur kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG gehört. Zwar gibt es teilweise Genehmigungsvorbehalte der Rechtsaufsicht, aber dies ist nicht direkt eine Kontrolle, da lediglich die Selbstverwaltung dadurch sichergestellt werden soll. Es ist also möglich, dass es ein Landesgesetz gibt, das es ohne sachliche Begründung untersagt, dass man kommunale Objekte unter Wert verkauft. Dies soll dann aber vor einem "Ausverkauf" der Gemeinde schützen, da man gerne auf kommunalpolitischer Ebene in der Kameralistik Vermögen veräußert, um den Verwaltungshaushalt durch Zuweisungen aus dem Vernögenshaushalt ausgleicht. Bei der Doppik ist dies nicht möglich.
Die Kommunalaufsicht unterteilt sich übrigens häufig in Rechtsaufsicht (für den eigenen Wiekungskreis) und die Fachaufsicht (für den übertragenden Wirkungskreis), wobei bei der Letzteren nicht nur auf die Rechtmäßigkeit wie bei der Rechtsaufsicht beschränkt, sondern auch die Zweckmäßigkeit im Fokus hat.
Eventuell die Kommunalaufsicht?
Ja, das könnte es gewesen sein... Danke.
Weißt Du auch, ob man das als Gemeinde dort vorher "beantragen" kann? Sprich, dass der Verkauf unter Wert sinnvoller ist, als der Zerfall...