wer kann Gefängnis Insassen in Deutschland begnadigen?

3 Antworten

Das Recht zu Begnadigung liegt beim entsprechenden Ministerpräsidenten, in Fällen in denen der Bundesgerichtshof in erster Instanz zuständig ist beim Bundespräsidenten.

Allerdings hätte ein Ministerpräsident viel zu tun wenn er jedes Gnadengesuch selbst entscheiden würde. Daher hat jedes Bundesland eine eigene Gnadenordnung. Bei zeitigen Freiheitsstrafen sind in der Regel folgende Gnadenbehörden, z. B. in NRW, zuständig:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158005521131266020&sessionID=6667891961179510487&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146701,4

Hinzuzufügen ist noch das der zuständige Ministerpräsident oder der Bundespräsident an keinerlei Vorgaben gebunden ist. Seine Entscheidung ist nicht gerichtlich überprüfbar.


Topdol 
Beitragsersteller
 26.01.2020, 17:21

und wer kann Todesurteile in Lebenslage umwandeln?

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Artus01  26.01.2020, 17:22
@Topdol

In Deutschland gibt es keine Todesurteile und es wird auch keine mehr geben.

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Artus01  26.01.2020, 17:30
@Topdol

Erstens ist der Artikel irgendwie nicht mehr aktuell, denn die Todesstrafe gibt es in Hessen seit November 2018 aus der hessischen Verfassung gestrichen.

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/hessen-streicht-todesstrafe-aus-verfassung-a-1236312.html

Zudem besagt der Artikel 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland :

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Über das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geht eine Landesverfassung nicht. Darum ist es im Grunde egal was in dieser Beziehung darin steht.

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SebRmR  26.01.2020, 17:35
@Topdol

Wenn man den Artikel liest, liest man folgendes:

Nun ist es aber nicht so, dass die hessischen Richter noch die Todesstrafe verhängen können, denn es gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Und Artikel 102 des deutschen Grundgesetzes besagt ganz einfach und eindeutig: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Deswegen ist sie in Hessen außer Kraft gesetzt und kann auch nicht wieder als Strafmaß angewendet werden.

Der Artikel ist übrigens veraltet:
https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/1591998/hessen-schafft-todesstrafe-ab

In einer Volksabstimmung im Oktober 2018 wurde beschlossen, die Todesstrafe aus der Verfassung zu streichen. Umgesetzt wurde das im Dezember 2018.

Die Aktuelle hessische Verfassung:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VerfHEV8Art21

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Deutschland hat auch einen Präsidenten, den Bundespräsidenten.

Begnadigungsrecht
Nach Artikel 60 Absatz 2 GG übt der Bundespräsident für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Darunter ist die Befugnis zu verstehen, die strafrechtlichen oder die beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen eines einzelnen Straf- oder Disziplinarurteils zu beseitigen oder zu mildern. Der Bundespräsident kann aber keine Amnestie erlassen, durch die Strafen in einer generell bezeichneten Zahl von Fällen erlassen oder herabgesetzt werden. Dazu ist ein Gesetz nötig, das der Deutsche Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschließen müsste.
Wegen der föderalen Gliederung Deutschlands hat der Bundespräsident die Gnadenbefugnis nur für den Bereich des Bundes, nicht aber für den der Länder. Das bedeutet, dass er nur bei bestimmten Strafverfahren, für die die erstinstanzliche Zuständigkeit von Bundesgerichten begründet ist, für einen Gnadenerweis zuständig ist. Dies ist zum Beispiel bei den sogenannten Staatsschutzdelikten (wie Spionage und Terrorismus) der Fall. Er übt auch das Disziplinargnadenrecht bei der disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten aus. Für den ganz überwiegenden Teil der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Disziplinarfälle liegt die Gnadenkompetenz bei dem Land (in der Regel beim Regierungschef des Landes), dessen Gericht erstinstanzlich die Strafe verhängt hat bzw. das die Disziplinargewalt über die Landesbeamten ausübt.
Wegen der Vielzahl der Gnadenverfahren hat der Bundespräsident durch die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965 von der ihm durch Art. 60 Absatz 3 GG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Gnadenbefugnis teilweise auf andere Stellen (des Bundes) zu delegieren.

http://www.bundespraesident.de/DE/Amt-und-Aufgaben/Wirken-im-Inland/Amtliche-Funktionen/amtliche-funktionen-node.html

Die Ministerpräsidenten und der Bundespräsident.

Immerhin haben etwa 10% aller Gnadengesuche Erfolg. In NRW 2006 von 4.000 also 400.