welche tiere sind haram? (hamster, meerschweinschen etc)

3 Antworten

Das Wort „halal“ kommt aus dem Arabischen und bedeutet „das Zulässige, Erlaubte und Gestattete“. Das Gegenteil von „halal“ ist „haram“, was für „das Unzulässige, Verbotene und nicht Gestattete“ steht und nicht den islamischen Vorschriften entspricht.

Als Fachbegriff umfasst „halal“ alle Dinge und Handlungen, die aus islamischer Sicht gestattet sind. Für die Beachtung der halal-Normen wird Belohnung von Allah sowohl im Jen-seits als auch im Diesseits erwartet.

Aus Pflanzen gewonnene Lebensmittel sind grundsätzlich „halal“, ausgenommen sind berauschende und toxische Produkte. „haram“ umfasst alle Dinge, die Muslime nicht verzehren dürfen. Für die Nichtbeachtung der haram-Normen wird Bestrafung von Allah erwartet.

Hinsichtlich der Ernährung gelten nachfolgenden Hauptkategorien als „haram“: Schweine, Hunde, Schlangen, Affen, fleischfressende Tiere, z. B. Löwen, Tiger, Bären, Raubvögel, z. B. Adler, Geier, Ratten, Skorpione, nicht halal geschächtetes Tier, Reptilien, Amphibien, Insekten, krepierte Tiere, Blut, Rauschmittel, Alkohol und alkoholische Getränke.

Zu „Schwein“ zählen alle Lebensmittel und Zutaten, die Schweinebestandteile enthalten können oder daraus gewonnen werden, z. B. Gelatine. Schweinefleisch ist verboten, da das Schwein als Allesfresser auch Abfälle und Kot frisst. Nach dem Koran soll der Mensch nur das essen, was „gut“ ist. Bei einigen Muslimen ruft Schweinefleisch daher auch Ekelgefühle hervor.

Gläubige Muslime müssen sich an die Schlachtvorschriften halten, d. h., die Tiere müssen von Muslimen im Namen Allahs mit Blick auf Mekka geschächtet werden. Schächten ist das Schlachten von Tieren ohne Betäubung. Speiseröhre, Luftröhre und Halsschlagader des Tieres werden gleichzeitig mit einem scharfen Schlachtinstrument und mit einem schnellen Schnitt durchtrennt. Zum Zeitpunkt der Schlachtung muss das Tier noch leben, damit das Blut schnell und möglichst vollständig aus dem Kadaver austritt, denn Blut ist ebenfalls verboten.Weniger strenge Muslime akzeptieren jedoch das Betäuben der Tiere vor dem Blutentzug.

Das Schächten ist in Deutschland nach § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) grundsätzlich verboten. Muslimischen Metzgern kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da andernfalls das in Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt wird (BverfG 2002).

„haram“ ist außerdem das Fleisch von Greifvögeln, Landtieren ohne Ohren z. B. Schlangen sowie Wildschweinen. Pferdefleisch und Eselfleisch sind ebenfalls verboten, da die Tiere zum Lastentragen bestimmt sind. Es darf nur das Fleisch von geschlachteten Tieren verzehrt werden, d. h. das Fleisch darf nicht von Tieren stammen, die krepiert sind.Verboten ist auch der Verzehr von Opfertieren fremder Religionen. Ausdrücklich erlaubt ist der Verzehr von Fischen.

Neben den verbotenen Lebensmitteln tierischer Herkunft fallen unter „haram“ auch berauschende und toxische Produkte pflanzlichen Ursprungs sowie Alkohol und alkoholische Getränke.

Die Einteilung in „haram“ und „halal“ ist nicht immer so einfach. Durch die vielfältigen Vorgänge bei der Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln kann es zu Verunreinigungen kommen, die erlaubte Lebensmittel „haram“ werden lassen. Sie können durch verbotene Zusätze, wie beispielsweise Gelatine aus Schweinebestandteilen, Emulgatoren, Aromastoffe, Farbstoffe verunreinigt werden, oder auch unzureichend verpackt zusammen transportiert oder gelagert werden.

Somit unterliegen Lebensmittel, die den religiösen Gesetzen der Muslime gerecht werden, speziellen Anforderungen. Lebensmittel, die zusätzlich die Anforderungen an Lebensmittel aus muslimischer Sicht berücksichtigen, können durch unabhängige und akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen geprüft und zertifiziert werden. Diese Produkte tragen ein „halal-Logo“.

Dschabir Ibn `Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot uns am Tage der Schlacht von Chaibar das Fleisch der (zahmen) Esel und erlaubte uns das Pferdefleisch.“Siehe Hadith Nr.5521[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5520]

Abu Tha´laba, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot uns den Fleischverzehr von allen Raubtieren mit Reißzähnen.“ ...[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5530]

Ibn Abi Aufa, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Wir zogen mit dem Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu sieben - oder sechs - Schlachten und aßen gewöhnlich mit ihm Heuschrecken.“Siehe Hadith Nr.5412 und die Anmerkung dazu[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5495]

`A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Einige Leute sagten zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Unsere Angehörigen bringen uns manchmal Fleisch, wobei wir nicht wissen, ob der Name Allahs darüber gesprochen wurde, oder nicht!“ Der Prophet sagte: „Sprecht ihr selbst den Namen Allahs und esset es.“ Die Leute befanden sich in einer Zeit, die der Zeit des Unglaubens noch nahe war.“[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5507]

Asma´ Bint Abi Bakr, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Wir schlachteten zu Lebzeiten des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, eine Pferdestute und aßen von dem Fleisch.“[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5510]

Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Demjenigen, der einen Hund hält, welcher weder zum Zwecke des Hütens der Schafe noch der Jagd bestimmt ist, geht an jedem Tag (der Lohn bei Allah) für jeweils zwei Teile seiner (guten) Taten verloren.“Was die Tierliebe angeht, wird hier ausdrücklich auf Hadith Nr. 2363, 2365, 3321, 3482, 5516 (Verbot der Tiermisshandlung), 5960 und 6009 verwiesen.Siehe ferner Hadith Nr. 0172, 2237, 3323 f. und 5481 f.[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5480]

`Abdullah Ibn `Umar berichtete, dass er den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, folgendes sagen hörte: „Demjenigen, der einen Hund hält, mit Ausnahme des Hundes, der zum Zwecke der Jagd abgerichtet und zum Hüten der Schafe bestimmt ist, geht an jedem Tag (der Lohn bei Allah) für jeweils zwei Teile seiner (guten) Taten verloren.“[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5481]

Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Wir verfolgten die Spur eines Hasen bei Marri-d-Dahran, und die Leute strengten sich so sehr dafür an, bis sie erschöpft waren und davon ablassen mussten. Ich setzte aber die Suche nach dem Hasen fort, bis ich ihn fing. Ich kam dann mit diesem zu Abu Talha, der (ihn zubereitete und) davon die zwei Schenkel zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, schickte, der sie auch annahm.“[Sahih Al-Bucharyy Nr. 5489]

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