Welche Strafbarkeit ist das?

7 Antworten

Ist sowas dann trotzdem Mord ?

Eher nein.

Ich finde es schwierig zu beurteilen.

Es ist im Strafrecht so, das die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen.

Und hier spielt der subjektive Teil, nämlich die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle.

"Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. " (§15 StGB)

Der Vorsatz muß sich dabei auf die Tatbestandsmerkmale beziehen. Für einen Mord muß also ein Vorsatz bezüglich der Tötung vorliegen. Das heißt, der Täter muß damit rechten das genau das passieren wird oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit passieren kann.

Bei Fahrlässigkeit ist es hingegen nicht so, da Fahrlässigkeit ja der Natur nach schon nicht auf einen bestimmten Erfolg abziehl. Insoweit ist es eine fahrlässige Tötung nach §222 StGB https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html sofern ein Kausalzusammenhang angenommen wird. Sprich wenn die Bedrohnung ursächlich für den Herzinfakt war.

Fern er ist es eine Bedrohung im Sinne des §241 StGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html

Ist es eine Körperverletzung mit Todesfolge. Wohl auch eher nein. Denn hierfür wäre Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung notwendig.

Woher ich das weiß:Recherche

Kein Mord, aber möglicherweise fahrlässige Tötung.

Der Täter hat keine Handlung begangen, die Vorsatz begründet (er wird ja keinen Tod durch Herzinfarkt beabsichtigt haben).

Den Herzinfakrt hat er jedoch durch sein (rechtswidriges) Handeln (Bedrohung) verursacht. Daher könnte fahrlässige Tötung vorliegen.

KV mit Todesfolge, weil der Tod nicht durch den Gebrauch der Waffe verursacht wurde. Das Drohen mit der Waffe stellt eine KV dar. Und weil das Opfer durch die alleinige Drohung einen, sagen wir mal Herzinfarkt erlitt, ist eben Pech für den Täter. Zu prüfen wäre noch eine versuchte schwere KV, da bei der Drohung eine Waffe eingesetzt wurde.

fahrlässige Tötung kann hier m.E. nicht angenommen werden, da das Opfer dabei direkt durch die Handlung "Bedrohung mit Waffe" sterben müsste. Fahrlässige Tötung liegt beispielsweise vor, wenn ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet und beim Zusammenstoß stirbt der Unfallgegner.

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge muss eine Körperverletzung vorliegen an deren Folgen das Opfer verstirbt.

Beispiel: Erschreckt sich das Opfer wegen der Bedrohung mit der Waffe so sehr, dass es einen Schock erleidet und zitternd zusammenbricht, liegt ein feststellbarer Krankheitswert und somit eine Körperverletzung vor.

Wenn das Opfer dann an den Folgen des Schocks stirbt, liegt Körperverletzung mit Todesfolge vor.

So sehe ich das.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)