Was tun wenn jemand private videos von mir nicht löschen will?

4 Antworten

Die Rechtsgrundlage für Deine Situation ist im § 201a StGB geregelt:

"§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

von

einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen

Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme

herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen

Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.

eine

Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau

stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den

höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3.

eine

durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme

gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4.

eine

befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2

bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich

macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten

Person verletzt.

(2) Ebenso

wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme,

die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu

schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird

bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person

unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.

herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2.

sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4)

Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer

4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung

überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst

oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der

Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte

oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die

Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die

der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a

ist anzuwenden".

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Setze Ihn in Kenntnis, dass du rechtliche Schritte gegen Ihn einleiten wirst.

Geh zur Polizei und bring das zur Anzeige.

LG Tim

Ja kannst du. Nimm als Beweis die schriftliche Löschaufforderung mit und was er darauf geantwortet hat.


Sofija7777 
Beitragsersteller
 23.05.2020, 10:28

Kann die Polizei sein Handy durchsuchen und ihn zwingen das Video zu löschen?

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XObelixxxx  23.05.2020, 10:29
@Sofija7777

Klar können die das, die haben spezielle IT-Fachleute. Du musst erstmal eine Anzeige machen, vorher wird da nichts gemacht.

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