Was meint ihr?

4 Antworten

Aus dem StGB: § 177 - Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter … eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Für mich sieht das nach Vergewaltigung aus.

Woher ich das weiß:Recherche

Eigentlisch schon!!


Nein. Sie hat ja leider nichts gesagt

Naja wenn sie es nicht will dann ja , absprache ist wicht und wenn sie es nicht will dann lässt man es auch