Was ist wenn es bei der selbstverteidigung nur ein Hilfsmittels gibt und das nicht das sanfteste ist?

5 Antworten

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Gehen wir mal davon aus, Du hast geschossen, das entscheidet dann ein Richter auf Grund der Sach- und Aktenlage und dem Tathergang, ob Schüsse aus dem Sturmgewehr zur Abwehr des Angriffes erforderlich gewesen sind, oder es nicht einfach ausgereicht hätte, dieses als Blockmittel zu benutzen. Die Qualität das Angriffes ist da ausschlaggebend. Kommt der Andere nur mit seinen Händen, sieht es schlecht aus für dich, wenn du den niederschießt. hat der Andere ein Messer, und will dich killen, sieht die Sache schon anders aus.


Lamanzanaks 
Beitragsersteller
 08.07.2024, 00:40

Merci.. Und nein das hab ich nicht nicht erlebt ich hab mir Freizeitmäßig Gedanken gemacht

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… ^^

Wenn es nur ein einziges Mittel gibt, kann es natürlich auch nicht zugleich ein sanfteres Mittel geben. Das einzige Mittel ist dann das sanfteste.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist. Bes. Intres. f. EU- u. Int. Priv.-Recht.

Lamanzanaks 
Beitragsersteller
 15.07.2024, 00:37

Bester Kommentar ;-) wenigsten hast du die drei punkte mit Humor fortgesetzt ;-)

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Du darfst das einsetzen, was dir zur Verfügung steht. Ist das das einzige Mittel, dann das. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeit.

Wenn Du für das Mitführen der genannten Waffe keine Erlaubnis besitzt, drohte Dir gewaltiger Ärger und das Lachen würde Dir vergehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Lamanzanaks 
Beitragsersteller
 15.07.2024, 00:41

Ja danke, nein das war ein fiktives gedankenspiel... hab leider nicht dazu geschieben das ich dies eventuell sogar tragen darf ohne das es der Fiktion entspricht.. also angenommen ich hätte dies tragen dürfen und hab es ständig dabei .. aber hab andere gute kommentare erhalten.. deins war auch ganz okay weil ich diesen punkt vergessen habe geht der punkt an dich :D

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Sturmgewehr und sonst nichts?

Bei Notwehr geht das, aber:

Für die Verwendung einer Schußwaffe gilt der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht.

Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258; BGH NStZ 1996, 29; StV 1999, 143 = BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 - NJW 2001, 3200).


Lamanzanaks 
Beitragsersteller
 15.07.2024, 00:50

mein gedankenspiel war also richtig, das tragen muss genehmigt sein, hab zu vergessen das es in dem Fitiven gedankenspiel die Verletzte person das darf und immer bei sich trägt, warum wieso wesshalb ? weiss man nicht! aber ich sehe das sie das verstehen was sie schreiben, also ich versteh drauf das es okay ist wenn gar nichts anderes geht und wenn man als nicht genähmigter träger eine solche waffe zur hand erlangt und nicht weiss woher weil die einfach da lag oder sogar der täter sie dabei hat, sie auch ohne gehnehmigung verweden darf bzw kann.. ich finde das deutsche waffenreicht hat einige besonders witzige stellen.. wenn man mal abdriftet von der geschichte... wenn man ein TOTSCHLÄGER mitführt ist dies verboten... lasert man aber auf den Totschläger z.B hundetrainigsgerät drauf ist es okay ... muss schon fest graviert sein nicht nur drauf geklebt oder so... oder das man eine waffe im nicht gänigen kaliber z.b 7,5mm oder 9,5mm wenn es diese zu kaufen gäbe oder genau so hergestellt würde als drohnen-abschussgerät legal als bürger ohne berechtigung haben darf... ;-) lücken voller lücken

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Leestiger  15.07.2024, 00:56
@Lamanzanaks
lasert man aber auf den Totschläger z.B hundetrainigsgerät drauf ist es okay ..

Nein, ist es nicht denn das "drauflasern" wäre ja schon eine Straftat, weil Umgang mit einem verbotenen Gegenstand ( Umgang ist auch "bearbeiten")

oder das man eine waffe im nicht gänigen kaliber z.b 7,5mm oder 9,5mm wenn es diese zu kaufen gäbe oder genau so hergestellt

Und wieder nein, denn das herstellen von Waffen ist auch nur erlaubt mit einer Erlaubnis zum herstellen..

Da ist nichts witzig, da ist alles geregelt!

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