Was ist , wenn man sich weigert, dem Lehrer sein Handy zu geben, nachdem man erwischt worden war?!

15 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo ARTPOPMonster,

grundsätzliches Handyverbot an der Schule geht nicht, nur der Betrieb ist je nach Schulordnung untersagt, und das Handy muss abgeschaltet sein. Deine Frage bezieht sich, so wie ich das verstanden habe, darauf, was geschieht, wenn der Schüler die berechtigte Herausgabe verweigert.

Vermutlich zunächst gar nichts, auch die Polizei wird nicht geholt. Der Lehrer wird keinen Schüler deswegen anfassen. Er würde sich sonst anderer Dinge verdächtig machen.

Aber interessant wäre hier BASS 12 – 01 Nr. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO). Hier gibt es unter den §§ 13 - 20 eine Serie von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (ich zitiere auszugsweise:

.....insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,...... Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Erziehungsberechtigten erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler,....sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26 a Abs. 1 SchVG).

Der Vollständigkeit halber zitiere ich mal den Katalog, der natürlich nicht komplett angewendet werden kann, wohl aber die Punkte 1 - 3

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: 1. der schriftliche Verweis (§ 16), 2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17), 3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18), 4. die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1), 5. die Entlassung von der Schule (§ 19), 6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1), 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

Auf gut deutsch: Die Schule wird peinlich genau darauf achten, dass alle Verfahrensvorschriften eingehalten werden, aber sie kann den Schüler mit ihren Maßnahmen auf Dauer derart unter Druck setzen, dass ihm die Lust vergeht, sich noch einmal quer zu stellen.


Nadelwald75  15.02.2014, 11:37

.... vielen Dank für den Stern!

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ARTPOPMonster 
Beitragsersteller
 13.02.2014, 23:30

Wow! Vielen Dank! Sehr professionell und in deutscher Sprache geantwortet!

Soll ich dich am lendemain auszeichnen?!

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Nadelwald75  14.02.2014, 00:23
@ARTPOPMonster

Hallo ARTPOPMonster,

meine Tendenz ist es meist, etwas wertungsfrei zur Sache zu sagen und niemanden anzugreifen. Das Thema Handy in der Schule kommt öfters. Sehr hilfreich ist dann in manchen schulorganisatorischen Dingen die BASS mit der Allgemeinen Schulordnung, Schulverwaltungsgesetz, Schulmitwirkungsgesetz (abrufbar). Das müsste eigentlich an jeder Schule vorliegen und auch den Eltern zur Verfügung gestellt werden.

Zu deiner letzten Frage: War nicht meine Absicht, aber das überlasse ich dir.

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BaWü:

Mit Schreiben vom 30. August 2006 Nr. 31–6600.0/168 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung:

" Grundlage zur Beantwortung der Fragen ist die Generalklausel des § 23 Abs. 2 SchG. Danach ist die Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes „berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.“

Neben Entscheidungen, welche den persönlichen Status des Schülers betreffen (z. B. Nichtversetzung, Feststellung der Sonderschulpflicht, Ausschluss von der Schule) und die aus rechtsstaatlichen Gründen einer näher in das Detail gehenden Rechtsgrundlage bedürfen, bringt der schulische Alltag eine Fülle von Entscheidungen mit sich, die jedenfalls als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gewertet werden müssen. Sie sind durch die oben zitierte Generalklausel legitimiert, sofern sie entsprechend dem Wortlaut dieser Norm mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule begründet werden können.

Schon bisher wird auf § 23 Abs. 2 SchG das Wegnehmen von Gegenständen gestützt, etwa wenn der Schüler mit einem gefährlichen Messer zur Schule kommt. Die Schule kann diesen gefährlichen Gegenstand dem Schüler abnehmen und die Eltern informieren, dass er zur Abholung bereitliegt. Bei Verdacht der Mitnahme gesetzeswidriger Waffen (z. B. Springmesser, Schlagring) kann die Schule vom Schüler auch verlangen, z.B. eine Tasche zu leeren.

Wenn er sich weigert, kann sie im äußerst seltenen Ausnahmefall damit drohen, die Polizei zu holen. Im Prinzip müssen diese Rechtsgedanken auch auf das Handy übertragen werden. Die Sache ist hier aber komplexer, weil das Handy in der Regel schulordnungskonform sein wird und vor allem personenbezogene Daten des Schülers oder Dritter gespeichert hat. Daher muss hier stärker differenziert werden.

"


ARTPOPMonster 
Beitragsersteller
 13.02.2014, 22:16

Wow! Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Und dafür, dass du stets im unpersönlichen 'man' kommentiert hast!

Top!

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ARTPOPMonster 
Beitragsersteller
 13.02.2014, 22:55
@hydralernae

Da muss ich dir Recht geben! Er antwortete mir mit dem Pronomen "er", welches genauso dieselbe Form hat wie "sie" und "man", nämlich die 3. Person Singular.

Durch die genauen Formulierungen hatte ich glatt den Anschein, dass dies unpersönlich ist, was in diesem Falle ja auch zutrifft, weil man ja nicht weiß, wer "er" ist.

Vielen Dank für deinen aufmerksamen Augen! Ich werde mich in Zukunft verbessern!

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hydralernae  13.02.2014, 22:59
@ARTPOPMonster

Aber alle anderen anmosern, weil sie nicht richtig geraten haben, "dass [du] es wünsch[st], unpersönliche Antworten zu erhalten"... ja nee, is klar...

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Cjutie  14.02.2014, 14:59
@hydralernae

Die Vorstellung, dass dann die Polizei anrücken muss, wegen so eine Lapallie xD

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KittyCat2909  16.02.2014, 20:32
@ARTPOPMonster

Darn ist nichts top.

Eher Thema verfehlt- denn die Antwort bezieht sich in keinster Weise auf Herausgabe von handys- sondern ausschliesslich um Waffen.

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Wie wäre es mit dieser Lösung: Du kannst dich einfach bei deinem Lehrer entschuldigen und sagen, dass du es gleich wegpackst (was du dann aber wirklich machen solltest!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!). Wenn dein Lehrer jedoch darauf besteht, dir dein Handy wegzunehmen, dann musst es ihm wahrscheinlich geben, aber wie kommst du darauf im Unterricht dein Handy zu benutzen????? Willst du nicht lieber aufpassen und gute Noten schreiben?? Na ja, deine Entscheidung ;)

Sicher ist, dass er keine Gewalt oder unmittelbaren Zwang anwenden darf, um an das Telefon zu gelangen. Da es aber sehr wahrscheinlich ist, dass Handys an deiner Schule verboten sind, kann es disziplinare Folgen für dich haben, von einer 6 für die Schummelarbeit mal abgesehen.


ARTPOPMonster 
Beitragsersteller
 13.02.2014, 22:19

Lies das nächste Mal bitte meine Frage genauer durch!

Dies ist lediglich eine Interessenz-Frage, und ich persönlich habe auch nicht vor, dies zu tun!

Vielen Dank! :)

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Der Lehrer darf nur Verlagen das es aus ist wegnehmen darf er es nicht da es das Persönliche Eigentum des Schülers ist , eine 6 kann man trotzdem verpasst bekommen wenn man während einer LK oder KA erwischt wird


julchen6julia  12.03.2014, 20:53

unser lehrer hat einem mitschüler von mir das handyweggenommen , der lehrer hat es ihm einfach aus der hosentasche gezogen (das handy war aus) mit der behauptung weil er es in der hosentasche hatte und jetzt hat der lehrer gesagt er behält es eine woche !!!!!!

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ARTPOPMonster 
Beitragsersteller
 13.02.2014, 22:57

Könntest du mir bitte den Begriff "LK", den du in Zeile 3 erwähntest, erläutern?!

Vielen Dank!

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MaSiReMa  13.02.2014, 22:18

Das ist nicht korrekt, es darf und wird eingesammelt werden, das wird auch vorher den Schülern und Eltern mitgeteilt. Abzuholen ist es dann von den Eltern.

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KittyCat2909  16.02.2014, 20:36
@MaSiReMa

Rein Gesetzlich hat KEIN Lehrer das Recht dazu. Was du hier beschreibst ist schlichtweg ein stummes Übereinkommen- falls das überhaupt je geschehen ist.

Ebenso kann ein handy sehr wohl der ausschliessliche Besitz und Eigentum des Schülers sein- ein 'Wegnehmen' oä wäre also Unterschlagung bzw Nötigung ua

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