Was genau versteht man unter haushaltsüblicher Menge u. wie ist dieser Begriff definiert?

3 Antworten

Die Frage wurde dir doch schon von "nettoopfer" beantwortet:
http://www.gutefrage.net/frage/annahme-von-einweg-pfandflaschen-im-getraenkefachmarkt

Es gibt bei der Rückgabe von Leergut keine haushaltsüblichen Mengen. Auch kannst du, bzw. die Firma, keine Begrenzung in den AGB festlegen, da der Händler laut Verpackungsverordnung die entsprechenden Gebinde zurücknehmen muss. Es gibt keine hochstgrenze, da der Pfandbetrag ja nicht zulasten des Händlers geht, das Geld bekommt er ja wieder.

So unverschämt das auch sein mag, damit muss man als Verkäufer einfach leben, wie mit vielen anderen Macken der Kunden auch.

Achja, die eigentliche Frage:
Als "haushaltsübliche Menge" gibt es keine offizielle Definition. die Menge kann jeder Händler für sich selbst festlegen und variiert je nach Artikel (z.B. 6 Stück oder 2 Kartons).


Sterninger 
Beitragsersteller
 01.05.2011, 10:17

Ja, dann weiß ich nicht, warum DU noch darauf antwortest ...

Du widersprichst Dir ja damit selbst. Nicht nur "Nettoopfer", sondern noch fünf Andere haben darauf geantwortet. Ich habe doch die Frage um- bzw. neu formuliert. Ist doch kein Problem, oder? Und wenn ich noch 10 weitere Fragen zu dem Thema stelle ...

Zum Thema:

Der Pfandbetrag geht natürlich nicht zu Lasten der Firma, das ist ja klar. Deswegen hat der Händler damit auch kein Problem. Aber WIR Angestellten an der Basis sind doch diejenigen, die was das Thema betrifft, die Drecksarbeit machen müssen. Der Discounter nebenan freut sich des Lebens, da er in dem Fall von dem sogenannten "Pfandschlupf" profitiert. Er gehört ja nicht dem gleichen Verband an wie wir Getränkefachmärkte. Im Klartext: Nebenan wird's beim Discounter (mit Einwegautomat) gekauft und bei uns im Getränkemarkt wird's aus purer Faulheit abgegeben! Der Kunde will ja nicht in seine eigenen versifften Tüten reinpacken ...

Ich möchte nicht wissen, wie's bei den Leuten zu Hause aussieht, wenn man solche Mengen an Einwegflaschen zu Hause sammelt. Im Sommer bei 30 Grad Hitze besonders lecker.

Der Getränkehändler kann sich vielleicht nicht generell der Annahme von Einwegflaschen verweigern, er kann aber wie wir ein Schild anbringen auf dem steht: "Die Annahme von Einwegflaschen in größeren Mengen ist nur am Montag bist Donnerstag in der Zeit von ... bis ... Uhr möglich." Damit verweigern wir uns juristisch gesehen nicht der Annahme allgemein, sondern legen unsere Öffnungszeiten für solche Kunden fest. Und daran kann keiner was machen!

 

 

 

 

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Cokedose  01.05.2011, 23:49
@Sterninger

Wieso widerspreche ich mich?

Sicher ist es kein Problem wenn du leicht geänderte Fragen stellst. Ich verstehe nur den sinn darin nicht, wenn das, worauf du eigentlich hinaus wolltest, bereits beantwortet ist.

Sicher freut sich der Discounter nebenan, aber mit Sicherheit nicht die Mitarbeiter dort, weder bei Lidl noch bei Netto, der ehemals und der amtierende schlimmste Arbeitgeber der Branche. Die können es sicher auch nicht mehr hören wenn die Kunden ständig mit dem Mehrweg bei ihnen antanzen und sich dann aufregen warum das denen nicht abgenommen wird, weil sie beim Pfandsystem einfach nicht durchblicken (wollen).
So beschi.ss.en es auch ist, aber die mitarbeiter vor Ort werden immer die Drecksarbeit machen müssen und die "oben" interessiert das wenig.

Also Einweg bei 30 Grad finde ich gar nicht schlimm. Schlimmer sind die Bierkästen die die Leute anschleppen nachdem sie erstmal im Gartenhäuschen überwintert haben und dieser warme vergorene Geruch aufsteigt, so wie auch viele Automaten riechen wenn der Siff beim Bescheunigen auf dem Band im Automaten aus der Flasche klackert und in die Auffangschale läuft. Frag mal nebenan bei Lidl was das für einen Spaß ist solch einen Automaten regelmäßig zu reinigen wenn man sich das Ko.t.zen verkneifen muss...

Eine zeitlich begrenzte Leergutannahme kannst du juristisch leider nicht machen. Solange du Einweg verkaufst musst du es auch zurücknehmen. Die einzige (ernstgemeinte!) Möglichkeit wäre, daß du an den besagten Tagen kein Einweg verkaufst, also Fr. und Sa. ins Lager stellst. Damit wärst du juritisch aus dem Schneider, da in der Verpackungsverordnung nur geregelt wird, daß man zurücknehmen muss wenn man verkauft, nicht aber, daß zurückgenommen werden muss wo mal verkauft wurde!!!

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Sterninger 
Beitragsersteller
 03.05.2011, 11:03
@Cokedose

Zitat:

"Eine zeitlich begrenzte Leergutannahme kannst du juristisch leider nicht machen."

Da habe ich so meine Zweifel. Ich muß mir doch was das betrifft nicht meine Öffnungszeiten von bestimmten Kunden diktieren lassen!? Ich verweigere mich ja wie gesagt nicht der Annahme, sondern lege meine Öffnungszeiten für diese Kunden fest. Die zeitliche Begrenzung ist in der Verpackungsverordnung nicht geregelt. Ich persönlich sehe das als Schlupfloch.

Aber das müßte ein Jurist klären. Und der bin ich nicht und DU auch nicht ...

 

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Cokedose  05.05.2011, 11:47
@Sterninger

Bin auch kein Jurist, muss ich auch nicht sein, aber ich kenne trotzdem die Verpackungsverodnung, zumindest den
§9 "Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen"

Dort heißt es u.a.:
Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.

In § 6 Abs. 8 steht u.a.:
(...) sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (...)

In § 15 (Ordnungswidrigkeiten) steht u.a.:
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht rechtzeitig erstattet,

Heißt also im Klartext, wenn dich ein Kunde antrifft und dir eine Flasche mitbringt hast du diese auch zurück zu nehmen.

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Cokedose  05.05.2011, 11:48
@Cokedose

Das gilt übrigens nicht nur für Einwegflaschen und -dosen, sondern ALLE Verpackungen die es bei euch gibt. Wenn jetzt z.B. ein Kunde mit einem Umzugskarton voll mit den Pappen von Biersixpacks kommt (die ihr sicherlich auch verkauft) musst du auch diese zurücknehmen!:

 § 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.
 

(8) (...) Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. 

Im Gunde sind diese Packtische in den Supermärkten mit den Einwurfschlitzen für Folie, Pappe/Papier nur die Pflichterfüllung dieser Verordnung.

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Cokedose  05.05.2011, 11:51
@Cokedose

Achja, deine Öffnungszeiten kannst du natürlich selbst festlegen, aber innerhalb dieser, also wenn du auch Einweg verkaufst, muss du es auch zurück nehmen.

Einzeig Möglichkeit, du erteilst jedem Leergut-zurückbringer Hausverbot. Das darfst du.

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Sterninger 
Beitragsersteller
 05.05.2011, 17:18
@Cokedose

Ich danke Dir für Deine ausführliche Belehrung zur Verpackungsverordnung.

Ich möchte abschließend noch erwähnen, daß es mir als Marktleiter hierbei eben ausdrücklich NICHT um jeden Leergut-Zurückbringer geht, da ich den Großteil davon zu unserem Kundenstamm zähle.

Hierbei geht es ausschließlich um einen einzigen dreisten Einwegkunden mit Massenware, der einfach nicht kapieren will, das es sich aus gutem Anstand einfach nicht gehört am Ostersamstag seinen Keller leer zu machen! Und wer diese Unsitte einfach nicht kapieren will, der hat sich das Hausverbot dann auch redlich verdient!

Es kann nicht sein, das unsere Mehrweg-Kunden auf den Einweg-Kunden warten müssen.

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Cokedose  06.05.2011, 14:42
@Sterninger

Ich wollte auch nur nochmal sagen, daß ich dich, von der Sache her, natürlich vollkommen verstehen kann, ich habe halt nur die rechtliche Seite beschrieben.
Aber wie gesagt, die rechtliche Seite sagt auch, daß du das Hausrecht hast und selbst entscheiden kannst wer deinen Laden betreten darf und wer nicht. Und von jemanden mit Hausverbot musst du natürlich auch keine Flaschen annehmen.

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ist egal, wir wurden ja quasi gezwungen, die 25cent Pfand zu entrichten.

Also haben wir ja keine andere wahl als zu sammeln.

Ich hab schon 96 stück gleichzeitig zurückgebracht..

wenn die Kassiererin meckert, hol dir den Chef....

 

Wenn sie dann immernoch meckern, geh eben 10mal rein und raus, mit jeweils der haushaltsüblichen menge. Es gibt keine Regelung, wie oft man hintereinander in einem laden einkaufen gehen darf ;)


Sterninger 
Beitragsersteller
 27.04.2011, 15:26

Doch, die Regelung mit dem Einkaufen gibt es: Die geht so lange bis ich so dreiste Leute wie Dich rausgeschmissen habe!

Ich brauche Dir als Kaufmann gesetzlich gesehen gar nichts zu verkaufen!

Hier geht's aber auch nicht um den Einkauf, sondern um die Rückgabe.

 

 

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Haushaltsübliche Menge meint, dass der Händler es nicht gern sieht, wenn Profisammler Pfand abstauben wollen. Definiert ist der Begriff nicht, wie schon "Haushalt" und "üblich" beweisen...