Wäre dieser Fall Notwehr?
Angenommen 2 Maskierte Personen steigen aus und schlagen mich nieder und rauben mich aus. Die denken ich bin bewusstlos und entfernen sich dann wieder. Allerdings bin ich wach noch bei Kraft sehe eine Rostige Eisenstange und schlage beide nieder und nehme meine Sachen an mich und einer Stirbt dabei.
Wie würde das gehandelt?
Notwehr?
8 Antworten
Der für Notwehr vorausgesetzte 'gegenwärtige rechtswidrige Angriff' auf deinen Besitz ist ja noch gegeben also wäre Notwehr gerechtfertigt solange kein absolutes Missverhältnis (und das hat nichts mit Verhältnismäßigkeit zu tun) zwischen Beute und Gewaltanwendung besteht.
NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.
Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist,
bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.
Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.
Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.
Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160
Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.
Es kann auch so ausgehen:
*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,
leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.
Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,
verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --
2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass
die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht
also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.
Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand
von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.
Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten
(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
Nein, denn du hast dich in dem Moment nicht gewährt, sondern deine Aktion war im Nachhinein. Kein Notwehr.
Nein. Der Angriff ist noch immer gegenwärtig, weil das Diebesgut noch nicht gesichert ist.
Es könnte Notwehr sein. Die Beute ist ja noch nicht gesichert. Also dauert der Angriff an.
Das wäre die Rechtstheorie.
In der Praxis bekommst Du Ärger.
Es gibt einen Notwehrexzess, aber es kommt darauf an, ob du berechtigterweise aus Furcht gehandelt hast oder nicht.
Wenn sie noch gefährlich für Dich waren, wäre es noch Notwehr. Denn nur, weil sie Dir momentan den Rücken zudrehten, sind sie ja nicht plötzlich ungefährlich.
Gemeingefährliche Gewaltverbrecher dürfen auch an der Flucht gehindert werden.