Vorgespräch beim Facharzt, gesetzlich Vorgeschriebenen?

3 Antworten

Ja, es muss ein vorheriges Aufklärungsgespräch stattfinden (§630e Bürgerliches Gesetzbuch- BGB), es sei denn, der Patient verzichtet ausdrücklich darauf und unterschreibt, dass er auf die Aufklärung verzichten möchte. Die vorherige Aufklärung ist für die Rechtskraft der Einwilligung (§630d BGB) von entscheidender Bedeutung, da sich der Patient in aller Regel nur dann ein Bild von der Situation machen kann, wenn zuvor eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat. Der Umfang der Aufklärung, richtet sich nach der Dringlichkeit der Maßnahme. So ist bei geplanten Maßnahmen eine vollumfängliche Aufklärung Pflicht, im Notfall ist eine kürzere, auf das Wesentliche beschränkte Aufklärung ausreichend und bei Vorliegen von akuter Lebensgefahr, kann die Aufklärung ausnahmsweise sogar komplett entfallen.

Mfg

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht explizit. Allerdings kann der Patient ohne rechtswirksame Aufklärung sehr umfangreich gehen den Arzt klagen, wenn eine Komplikationen auftritt und der Patient diese vorher nicht kannte.

Deshalb würde ein Eingriff niemals ohne Aufklärung erfolgen.

In der Regel braucht es immer einen informed consent, bevor der Patient behandelt werden kann. Das dient zur Information des Patienten und zur Absicherung des Arztes - vor allem im strafrechtlichen Kontext. Dazu gehört die umfassende Erklärung durch einen Facharzt.

PS: Aus juristischer Sicht ist es einfach wichtig, dass korrekt und umfassend aufgeklärt wird. Nur so kann der Patient sich in seinem Sinne entweder für oder gegen einen Eingriff entscheiden. Jegliche Eingriffe in die körperliche Substanz die nicht gewollt sind stellen eine Körperverletzung dar.

Liebe Grüsse ☀️💋☀️

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – BMed / Dezember 2021